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Eine revolutionäre Antwort des Finanzministers auf die parlamentarische Interpellation über die Zulässigkeit der Abschreibungen für die auch zu privaten Zwecken genutzten Autos

2014-10-14

Unternehmer sind berechtigt, Abschreibungen für Wagen in den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit diese vorrangig zur Betreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden. Eine solche Stellung des Finanzministers hat der ministerielle Staatssekretär Janusz Cichoń in der Antwort auf die parlamentarische Interpellation Nr. 27342/2014 vom 9. Juli 2014 präsentiert.

Die Antwort auf die parlamentarische Anfrage erweckte ein Interesse bei Steuerpflichtigen und Experten, denn die bisherige diesbezügliche Stellung war nicht so eindeutig gewesen. Diese Antwort in der Zeitung Rzeczpospolita hat auch unser Steuerberater und Partner in der Gesellschaft ATA TAX, Herr Marcin Sobieszek, beurteilt.

– Der Fiskus hat jahrelang die Meinung vertreten, dass durch die Nutzung von Firmenwagen zu privaten Zwecken deren Abschreibung und Berücksichtigung in den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen ausgeschlossen seien – räumt unser Steuerberater im Kommentar für die Rzeczpospolita ein. – Dies hat nicht nur Autos, sondern auch andere Vermögensgegenstände, wie z.B. Telefone oder Computers¸ betroffen. Die Änderung an diesem Herangehen sei somit als eine Revolution zu betrachten.

Wie unser Experte hervorhebt, die positive Stellung des Finanzministers im Bereich der Abschreibungen bedeute aber nicht, dass der Fiskus eventuelle Missbräuche seitens der Steuerpflichtigen dulden würde:

– Wenn ein Auto zum überwiegenden Teil zwecks Wirtschaftstätigkeit genutzt werde, dann seien die Abschreibungen nicht im Ganzen in den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen. Denn in den Vorschriften sei keine teilweise Abschreibung (es ist nur in Bezug auf Immobilien möglich) vorgesehen – erläutert Herr Sobieszek. – Man solle jedoch bei der Verrechnung laufender Aufwendungen, wie z.B. Kraftstoffeinkäufe, Vorsicht behalten. Probleme mit dem Fiskus könne z.B. ein solcher Unternehmer haben, der Kraftstoffrechnungen aus den in Ferienortschaften befindlichen Tankstellen verrechnen lasse. Es sei denn, dass er dort tatsächlich seine Kunden habe.

Wir empfehlen, den Artikel „Fiskus łagodniejszy dla firmowych aut” [„Fiskus weniger streng gegenüber Firmenautos”] in der Online-Ausgabe von Rzeczpospolita durchzulesen; zu finden unter dem Link: www.prawo.rp.pl.

Der Text der Antwort auf die parlamentarische Interpellation über die Novellierung des Gesetzes von Waren und Dienstleistungen befindet sich unter dem Link: www.sejm.gov.pl.