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Minimalsteuer für die Immobilienhaltende Unternehmer – der Finanzminister kündigt Änderungen an

2018-04-16

Seit dem 1. Januar 2018, hat jeder Einkommenssteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige, der Inhaber einer im Gesetz bestimmten Geschäftsimmobilie[1], deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Mio. Zloty übersteigen, eine Steuer in Höhe von 0,035% ihrer Anschaffungskosten monatlich zu entrichten (sog. Minimalsteuer).

Das Finanzministerium hat letztens bekanntgegeben, dass in Vereinbarung mit der EU-Kommission beabsichtigt wird, die Regelungen bezüglich der Minimalsteuer zu modifizieren. Die vorgeschlagenen Änderungen – in der Mitteilung "Abdichtung" genannt – werden in den meisten Fällen die Haushaltseinnahmen aus der neuen Steuer erhöhen.

Nachstehend stellen wir die durch den Finanzminister angekündigten Änderungen vor. Die endgültige Form der Vorschriften wird erst nach Abschluss der Gesetzgebungsprozedur bekannt sein.

  1. Unter die Minimalsteuer werden alle Gebäude fallen (hier auch die bisher befreiten Lager und Logistikzentren), wobei die Steuer nur auf diesen Teil der Gebäude (oder ihrer Teile) beschränkt wird, die durch den Inhaber vermietet oder verpachtet werden;

  2. Die gegenwärtig geltende Steuerbefreiungsschwelle in Höhe von 10 Mio. PLN je Gebäude wird auf diese Weise geändert, dass die Schwelle (in derselben Höhe) von jedem Steuerpflichtigen berechnet wird, unabhängig davon wie viele Gebäude er besitzt;

Beispiel: Wenn ein Steuerpflichtiger 2 Gebäude im Anschaffungswert von 12 Mio. und 9 Mio. besitzt, ist nach den aktuellen Bestimmungen nur das erste Gebäude zu besteuern (Berechnung der monatlichen Steuer: 12 Mio. – 10 Mio. = 2 Mio. x 0,035% = 700 PLN).

Nach den neuen Bestimmungen wird die Besteuerung folgend aussehen: 12 Mio. + 9 Mio. = 21 Mio.– 10 Mio.= 11 Mio. x 0,035% = 3.850 PLN monatlich. 

  1. Neu wird auch die Möglichkeit bestehen, eine Rückerstattung des Überzahlungsbetrags zu beantragen (in einem höheren Betrag bezahlt als die fällige Körperschaftssteuer oder Einkommenssteuer). Eine solche Rückerstattung sollte auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen, nach Bestätigung durch die Finanzbehörde, dass Transaktionen mit verbundenen Unternehmen in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz (arm’s length) getätigt wurden. Das Recht zur Beantragung der Rückerstattung wird auch das Jahr 2018 betreffen.

Es lohnt sich bereits jetzt, die einzelnen  Kalkulationsbestandteile der  Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten  der, in  Besitz verbleibenden Gebäude zu analysieren. In den meisten Fällen, durch eine angemessene Ausgliederung von, im Bauobjekt in Nutzung genommenen  Anlagen (z.B. Fahrstühle, Alarmsysteme, Klimaanlage) – kann man wirksam die Belastung mit der Minimalsteuer reduzieren.

 


[1] Die Steuer fällt von Gebäuden an, die klassifiziert sind als:

  1. Handelszentren,
  2. Warenhäuser,
  3. selbstständige Läden und Boutiquen,
  4. sonstige Handels-und Dienstleistungsgebäude,
  5. Bürogebäude.

Unter dieser Steuer fallen keine Gebäude, von den die Abschreibungen eingestellt wurden und diejenigen Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich für den Eigenbedarf der Steuerpflichtigen genutzt werden.

 

Daniel Więckowski, Steuerberater, ATA Tax Sp. z o.o.