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Verbrauchsteuer von, nach Polen einfahrenden, im Ausland gemieteten Fahrzeugen und Möglichkeit der Steuererstattung.

2018-08-31

In einem anderen Mitgliedstaat gemietete, auf dem Hoheitsgebiet Polens für Wirtschaftszwecke genutzte  Personenkraftwagen fallen unter die Verbrauchsteuer. Die Steuerpflicht entsteht unabhängig vom Zeitraum des Verbringens. Diesen Standpunkt bestätigte neuerdings der Direktor der Steuerinformation Polen in der individuellen Auslegung vom 2. Juli 2018 (Nr. 0111-KDIB3-3.4013.102.2018.1.JS).

Gemäß dem Verbrauchsteuergesetz, entsteht die Verbrauchsteuerpflicht aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines, zuvor im Inland nicht zugelassenen Personenkraftwagens. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb der Fahrzeuge ist im Sinne des Gesetzes, jedes Verbringen eines Fahrzeuges vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf das Hoheitsgebiet Polens.

Nach Art. 101 des Verbrauchsteuergesetzes entsteht die Steuerpflicht aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Personenkraftwagens am Tag:

  1. des Verbringens des Personenkraftwagens aus dem Territorium eines Mitgliedsstaates in das Inland ˗ wenn das Recht auf Verfügung über den Personenkraftwagen als Eigentümer vor seinem Verbringen in das Inland erlangt wurde;
  2. der Erlangung des Rechts auf Verfügung über den Personenkraftwagen als Eigentümer ˗ wenn das Recht auf Verfügung über den Personenkraftwagen als Eigentümer nach dem Verbringen des Personenkraftwagens in das Inland erlangt wurde;
  3. der Antragstellung auf Zulassung des Personenkraftwagens im Inland gemäß den Straßenverkehrsvorschriften ˗ wenn der Rechtsträger, der den Antrag auf Zulassung eines innergemeinschaftlich erworbenen Personenkraftwagens im Inland stellt , nicht sein Eigentümer ist.

Im Fall von Fahrzeugvermietung geht es jedoch nicht um das Eigentumsrecht, sondern um die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug. Der Fiskus betont, dass unter solchen Umständen der Mieter verpflichtet ist die Verbrauchsteuer bereits beim Abschluss des Mietvertrags zu entrichten.

Zusätzlich bezieht sich der Direktor der Steuerinformation Polen in der zuvor genannten Auslegung zum ersten Mal auf die Möglichkeit der Beantragung einer Steuererstattung. Nämlich, nach Vertragsende und Ausfuhr des Fahrzeuges auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, ist der Mieter gemäß Art. 107 des Gesetzes berechtigt die Erstattung der Verbrauchsteuerbeträge zu beantragen. Der, die Erstattung der Verbrauchsteuer beantragende Steuerpflichtige hat einen Antrag beim zuständigen Finanzamt mit einem Beleg über die Entrichtung der Verbrauchsteuer im Inland bzw. die Rechnung oder ein anderes die innergemeinschaftliche Lieferung bestätigendes Dokument einzureichen. Es ist jedoch zu betonen, dass das Fahrzeug tatsächlich ins Ausland zurückzuführen ist, da  ein Abstellen des Fahrzeugs bei einer polnischen Zweigstelle der Autovermietung keine Rechtsfolgen nach sich zieht, die erlauben die bezahlte Steuer zurück zu erlangen.

Kinga Duszna, Tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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