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Erstellungspflicht der Verrechnungspreisdokumentation in Gesellschaften die infolge einer Umwandlung entstanden sind – Antwort auf die parlamentarische Anfrage

2018-07-06

In Beantwortung der parlamentarischen Anfrage, erteilte das Finanzministerium am 25.05.2018 eine Antwort auf zwei, aus der Perspektive der Verrechnungspreisthematik sehr interessante Fragen: „sind die, in Art. 9a Abs. 1c Pkt. 2 und 3 des Körperschaftssteuergesetzes genannten Steuerpflichtigen verpflichtet eine Verrechnungspreisdokumentation für das erste Steuerjahr zu erstellen?” und „auf welche Weise die oben genannten Steuerpflichtigen das, in Art. 9a Abs. 1 Pkt. 1 des Körperschaftsteuergesetzes genannte Limit ermitteln sollen?”.

Die Anfragen betreffen grundsätzlich die Frage, ob infolge der Umwandlung von Einzelunternehmen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oder auch in Form von Einbringung durch einen, das Unternehmen führenden Gesellschafter – eine ein Kleingewerbe betreibende Person – entstandene Gesellschaften, als ein „Wirtschaftstätigkeiten aufnehmender Steuerpflichtiger” betrachtet werden können – und somit zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation ab dem Monat verpflichtet sind, in dem die gesetzliche Schwelle von Einnahmen bzw. Aufwendungen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften in Höhe von 2.000.000 EUR überschritten wird.

In seiner Antwort hat das Finanzministerium, unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen informiert, dass ein Wirtschaftstätigkeiten aufnehmender Steuerpflichtiger, kein Steuerpflichtiger ist der infolge der Umwandlung einer Gesellschaft entstanden ist, die keine juristische Person ist. Dies betrifft auch natürliche Personen, die für das Kapital des neugegründeten Unternehmens, ihr zuvor betriebenes Unternehmen oder den Gegenwert von mindestens 10 000 Euro in Umrechnungen Polnische Zloty eingebracht haben. Die oben genannten Unternehmen sind verpflichtet die Steuerdokumentation für das erste Steuerjahr zu erstellen, soweit sie auch die übrigen im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.

In Beantwortung der zweiten parlamentarischen Anfrage, hat das Finanzministerium geantwortet, dass das Körperschaftsteuergesetz klare Normen beinhaltet, welche die Bestimmung von Finanzschwellen erlauben, nach deren Überschreitung die Erstellungspflicht der Dokumentation entsteht.

Im Resultat, ist ein Steuerpflichtiger der in den oben genannten Umständen entstand, verpflichtet die Steuerdokumentation im ersten Steuerjahr, unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen oder getragenen Aufwendungen zu erstellen, soweit das umgewandelte Unternehmen für das Geschäftsjahr vor Entstehung des Steuerpflichtigen verpflichtet war die Steuerdokumentation zu erstellen. 

 

Kinga Duszna, Tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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