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Erläuterungen des Finanzministers im Bereich von Einschränkung der Höhe von abzugsfähigen Betriebsausgaben in Verbindung mit dem Erwerb von manchen Arten an Dienstleistungen und Rechten (Art. 15e des Körperschaftsteuergesetzes)

2018-05-07

Mit dem 1. Januar 2018 r. wurde in das Körperschaftsteuergesetz eine neue Vorschrift durch Art. 15e eingeführt. Diese Vorschrift schränkt die Möglichkeit ein, zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben Aufwendungen für den Erwerb von immateriellen Dienstleistungen wie auch Gebühren und Beträge für die Nutzung von bestimmten Rechten (z.B. Lizenzen), bis zur Höhe von 5 % der steuerlichen EBITDA Ergebnisses des gegebenen Steuerpflichtigen anzurechnen. Der obige Mechanismus betrifft nicht die Kosten von Dienstleistungen, Gebühren und Forderungen, deren Summe im Steuerjahr keine 3 Mio. PLN übersteigt, wie auch die in Art. 15e Abs. 11 genannten Titel, insbesondere Kosten die direkt mit der Erzeugung oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen verbunden sind. Am 25. April 2018 veröffentlichte das Finanzministerium Erläuterungen zur Präzisierung von Bestimmungen der neuen Regelungen.

Dienstleistungen, deren Höhe bei der Anrechnung zu den Betriebsausgaben eingeschränkt werden kann, sind Beratungsdienstleistungen, Marktforschungen, Werbung, Verwaltung und Kontrolle, Datenverarbeitung, Versicherungen, Garantien und Bürgschaften für Dienstleistungen mit ähnlichem Charakter.

Die gegenständliche Einschränkung betrifft dagegen keine juristischen Dienstleistungen (unter anderen hier auch Steuerberatungsdienstleistungen, die vom Finanzministerium zu Dienstleistungen der Rechtsberatung zugeordnet werden), Buchhaltungsdienstleistungen, unter anderen auch Finanzaudit oder Personalbeschaffung. Was wesentlich ist, dem Limit unterliegen auch keine:

- Dienstleistungs-und Rechtskosten direkt verbunden mit der Erzeugung oder dem Erwerb von Waren oder Erbringen von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen,

- Kosten von, durch den Steuerpflichtigen weiterbelasteten Dienstleistungen; es geht um im eigenen Namen, aber auf die Rechnung eines anderen verbundenen Unternehmens erworbene Dienstleistungen (z.B. Dienstleistungseinkauf durch ein Zentrum von gemeinsamen Dienstleistungen von einem verbundenen Unternehmen und Weiterbelastung an regionale Center),

- Kosten von Versicherungsdienstleistungen geleistet durch inländische oder ausländische Versicherungs- oder Rückversicherungsanstalten,

- im Rahmen von Organschaften geleistete Dienstleistungs-und Rechtskosten, oder auch solche in Bezug auf die Kalkulationsweise von Löhnen im Bescheid über die Anerkennung einer ordnungsgemäßen Wahl und Anwendung der Ermittlungsmethode von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen (so gen. Vorabverständigungsverfahren).

Im Bereich der Definition des unklaren Begriffs von „Leistungen mit ähnlichem Charakter” verweist das Finanzministerium an die umfangreiche Rechtsprechung, die in Verbindung mit der Pflicht der Quellensteuer von, ins Ausland geleisteten Zahlungen entstanden.

Erläuterungen, obwohl hilfreich für den Steuerpflichtigen, werden die Zweifel der Steuerpflichtigen in Verbindung mit der Anwendung von neuen Vorschriften nicht ausräumen, können jedoch gewisse Hinweise im Bereich ihrer Auslegung darstellen.

 

Agnieszka Jasica-Skalbmierska, Steuerberaterin, ATA Tax Sp. z o.o.