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Vorbereitungstätigkeiten können zum Entstehen einer steuerlichen Betriebsstätte führen

2018-03-21

Ausländische Unternehmen, die das Potenzial und das Wissen von polnischen Wissenschaftlern und Forschern in Anspruch zu nehmen planen, müssen mit dem Risiko rechnen, dass die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Ihnen, unter gewissen Umständen zum Entstehen einer steuerlichen Betriebsstätte in Polen führen kann. Es ist nämlich zu überprüfen, ob die von Ihnen geleistete Arbeit tatsächlich einen behelfsmäßigen und vorbereitenden Charakter hat und sich nicht ein Teil des grundsätzlichen Unternehmensgegenstands darstellt, worauf der Direktor vom Landesinformationszentrum für Steuern in der individuellen Auslegung vom 7. Februar 2018 (Aktenzeichen  0114-KDIP2-1.4010.344.2017.2.AJ) hingewiesen hat. Im Fall einer Bestätigung des Bestehens einer Betriebsstätte in Polen, wird ein Teil der im Rahmen der Geschäftstätigkeiten erzielten Gewinne in Polen zu besteuern sein.

Eine amerikanische Gesellschaft deren, wie sie bei der Sachverhaltsdarstellung angeführt hat, grundsätzlicher Unternehmensgegenstand Dienstleistungen aus dem Bereich von Vermittlung und Verkaufsförderung, wie auch Forschungs– und Entwicklungsdienstleistungen im Energie- und Umweltschutzsektor sind. Der hauptsächliche Forschungs– und Entwicklungsunternehmensgegenstand der Gesellschaft wird durch ihre Zweigstelle in Irland realisiert. Dennoch plant die Gesellschaft auch eine Zusammenarbeit mit Forschern aus Polen aufzunehmen - anfangs auf Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen, auch auf Grundlage von Arbeitsverträgen. Zu den Pflichten und Aufgaben der polnischen Forscher sollen Untersuchungen unter Verwendung von manchen gesellschaftseigenen Forschungs- und Entwicklungsaktiva, wie auch Geräten gehören. Keine sonstigen Ressourcen der Gesellschaft, weder die grundsätzlichen, noch die behelfsmäßigen (z.B. buchhalterischen) werden in Polen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Forscher bestimmt. Ihre Forschungen sollen sie in, durch die Gesellschaft gemieteten Räumlichkeiten führen. Der Antragsteller hat auch darauf hingewiesen, dass die Forscher keine Aufträge gewinnen werden, sie werden auch weder ihre Forschungs- und Arbeitsergebnisse auf den Markt einführen oder veröffentlichen, noch sich auf eine andere Weise in die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft außerhalb ihrer Forschungs-und Entwicklungsaufgaben engagieren. Dennoch bedeutet dies nicht, dass die Ergebnisse ihrer Arbeit kein Umsatzbestandteil sein werden – die Manager in den USA werden Verträge über Forschung-und Entwicklungsdienstleistungen oder Veräußerung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen mit externen Unternehmen verhandeln und abschließen. Überdies, werden die polnischen Forscher auch keine Befugnisse haben, unter anderem werden sie keine Vollmacht haben, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten.

Zu ermitteln war die Frage, ob eine feste Einrichtung, die infolge der, durch die polnischen Forscher, in gemieteten Räumlichkeiten geführten Forschungs-und Entwicklungsarbeiten entstanden ist, die Anforderungen zur Anerkennung als eine feste, für Reklamezwecke, Informationslieferung, wissenschaftliche Arbeiten oder ähnliche Geschäftstätigkeiten mit einem behelfsmäßigen und vorbereitenden Charakter, für das Unternehmen unterhaltene Einrichtung erfüllt. Eine solche stellt nämlich nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 des zwischen der USA und Polen bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, stellt keine Betriebsstätte dar. Wie es aus dem Kommentar zur OECD- Modellkonvention in Bezug auf die Körperschafts-und Vermögensteuer ersichtlich ist, ist die Ermittlung, ob die gegebene Geschäftstätigkeit einen vorbereitenden oder behelfsmäßigen Charakter hat, an der Feststellung zu stützen, ob die Tätigkeit einer festen Einrichtung einen wesentlichen unbedeutenden Teil von Geschäftstätigkeiten des Unternehmens als Ganzes darstellt. Vorbereitete Tätigkeiten gehen den Grundtätigkeiten voran, dagegen die behelfsmäßigen begleiten sie oder erfolgen nach ihnen. In einer Situation, wo das Ziel der festen Einrichtung mit dem Ziel des Unternehmens als Ganzes übereinstimmt, kann keine Rede von Geschäftstätigkeiten mit behelfsmäßigem Charakter sein. Zugleich, wie in der Gegenstandsliteratur vorgebracht wird, wenn die Geschäftstätigkeiten der Einrichtung das Bearbeiten von Berichten, Kommentaren und Analysen erfassen, dann ist es keine Gewinnung von Informationen.

Die Steuerbehörde erinnerte, dass gemäß dem Kommentar zur OECD - Modellkonvention der Begriff "Einrichtung" jede Räumlichkeiten, Mittel oder Geräte erfasst, die zum Betreiben von Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens verwendet werden. Verfügen über die Einrichtung ist nicht im juristischen, sondern rein faktischen (wirtschaftlichen) Sinne zu betrachten. Zugleich, damit eine Einrichtung eine Betriebsstätte begründen kann, hat das Unternehmen durch ihre Vermittlung vollständig oder teilweise ein Gewerbe zu betreiben (welches nicht unbedingt einen Produktionscharakter haben muss – es können zum Beispiel Handelstätigkeiten sein), in dem es das, aus Arbeitnehmern und sonstigen abhängigen (sogen. Anweisungen des Unternehmens ausführenden) Personen  bestehende Personal in Anspruch nimmt. Überdies muss die Einrichtung "fest" sein – d.h. es muss eine Bindung zwischen der Einrichtung und einem bestimmten geographischen Punkt bestehen.

Beim gegenständlichen Sachverhalt konnte somit anerkannt werden, dass die amerikanische Gesellschaft in Polen eine feste Einrichtung hat, die teilweise Geschäftstätigkeiten des Unternehmens bei Inanspruchnahme des Personals und der gemieteten Räumlichkeiten betreiben wird. Dennoch kann man nach Auffassung der Behörde nicht anerkennen, dass diese Einrichtung ausschließlich für Zwecke der Informationsgewinnung oder auch für vorbereitende und behelfsmäßige Zwecke unterhalten wird, was die Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte kraft Sondervorschriften ausschließen würde. Tätigkeiten von polnischen Forschern werden identisch mit einem der Unternehmensfelder der Gesellschaft (Forschung und Entwicklung) sein, einen wesentlichen und bedeutenden Teil von Geschäftstätigkeiten des Unternehmens als Ganzes darstellend.

Die Konsequenz der Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte in Polen ist die Notwendigkeit in Polen das Einkommen zu besteuern, welches durch eine auf seinem Hoheitsgebiet gelegene Betriebsstätte generiert wird.

Die besprochene individuelle Auslegung macht auf eine sehr wesentliche Frage aufmerksam – scheinbar ähnliche Tätigkeiten können nämlich im Falle von gewissen Unternehmen zu keiner, und bei anderen bereits zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte führen. Jeder Fall bedarf einer individuellen Analyse und umfangreicheren Betrachtung von Unternehmenstätigkeiten als Ganzes. Forschungstätigkeiten können in gewissen Fällen Geschäftstätigkeiten mit vorbereitendem Charakter sein, die z.B. im Vorfeld von Produktionsprozessen geführt werden, ohne eine steuerliche Betriebsstätte zu gründen (sogar im Fall wenn eine feste Einrichtung besteht). Jedoch wenn das Unternehmen sich grundsätzlich mit Geschäftstätigkeiten im Forschungs- und Entwicklungsbereich befasst, die Ergebnisse an Drittunternehmen verkauft (ohne diese für eigenen Bedarf zu verwenden), kann es sich erweisen, dass die Körperschaftsteuer in dem Land abzurechnen ist, in dem die, sich mit solchen Geschäftstätigkeiten befassende feste Einrichtung lokalisiert ist.

Barbara Otrzonsek , tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.