Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Gesetzesentwurf zur Änderung des KAS - Gesetzes, und Korrektur der Steuererklärung

2018-09-06

Auf der Internetseite des Legislationszentrums der Regierung wurde der Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Nationale Finanzverwaltung (weiter: KAS) und mancher weiteren Gesetze veröffentlicht, in dem u.a. Änderungen in Bezug auf die Möglichkeit Korrekturen von Steuererklärungen einzureichen, vorgesehen werden.

Nach der, vom Finanzministerium vorbereiteten Gesetzesänderung des KAS-Gesetzes, soweit nach Ende eines infolge einer Umwandlung der Zoll- oder Steuerprüfung geführten Steuerverfahrens der Steuerpflichtige die Steuererklärung korrigiert, wird diese Korrektur keine Rechtsfolgen in dem Bereich nach sich ziehen, in dem ein Widerruf von Prüfungsergebnissen der Zoll- oder Steuerprüfung vorgesehen wird. Über die Wirkungslosigkeit einer solchen Korrektur wird die Behörde schriftlich den, die Korrektur Einreichenden benachrichtigen (Art. 83 Abs. 1c des KAS-Gesetzes).

Im Sinne der gegenwärtig geltenden Vorschriften, steht den Steuerpflichtigen das Recht zu, die Steuererklärung:

  • im Termin von 14 Tagen ab Zustellungstag der Berechtigung zur Durchführung einer Zoll- oder Steuerprüfung im, von der Kontrolle betroffenen Bereich (Art. 62 Abs. 4);
  • im Termin von 14 Tagen ab Zustellungstag von Prüfungsergebnissen im, von der Zoll- oder Steuerprüfung betroffenen Bereich (Art. 82 Abs. 3) zu korrigieren.

Wesentlich ist, dass nach Maßgabe von Art. 82 Abs. 4, die Befugnis zur Vornahme der Korrektur einer Steuererklärung weiterhin nach Ende der Zoll-oder Steuerprüfung zusteht, wenn infolge dieser Prüfung keine Regelwidrigkeiten festgestellt wurden oder die Behörde die eingereichte, die Prüfungsergebnisse umsetzende Korrektur berücksichtigte. Eine solche Lösung bedeutet, dass der Steuerpflichtige eine Korrektur seiner Steuererklärung entsprechend der Prüfungsergebnisse der Behörde vornehmen und anschließend wiederholt die Steuererklärung in diesem Bereich korrigieren kann, ohne die Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen. Die Einführung der neuen Regelung soll solche Fälle ausschließen – eine Korrektur wird als definitiv betrachtet.

Die Aberkennung der Möglichkeit der Steuerzahler zur wiederholten Korrekturvornahme kann keine Bedenken erwecken. Beispielsweise können die Prüfungsergebnisse Vorschriften betreffen, in Bezug auf die Auslegungsstreitigkeiten bestehen.  Eine spätere, für den Steuerpflichtigen positive Gestaltung der Rechtsprechungslinie wird in diesem Bereich, wegen der fehlenden Möglichkeiten zur Rückgängigmachung der Korrektur keine Bedeutung haben.

Im Sinne der Begründung zur Gesetzesänderung, Ziel der Änderungen in Art. 83 des KAS-Gesetzes ist die Präzisierung und Ergänzung von Normen zum Abschluss von Prüfungen, die vorgenommen wurden um die Beachtung von Steuervorschriften in solchen Fällen zu überprüfen, in den die Notwendigkeit besteht einen Festsetzungsbeschluss zu erlassen und eine Regelung einzuführen welche verhindert, dass die Befugnis zur Korrektur der Steuererklärung nicht zum Widerruf von Prüfungsergebnissen missbraucht wird.

Bemerkenswert ist auch, dass selbst der Art. 83 Abs. 1c auf eine wenig präzise Weise formuliert wurde, da dort die Rede von einer wiederholten Korrektur „nach Ende des Verfahrens” ist, während in Übereinstimmung mit der Begründung der Änderungen, sollte dort die Zoll-und Steuerprüfung benannt werden.

Derzeit befindet sich der Gesetzesentwurf zum KAS auf der Etappe von Begutachtungen. Sein endgültiger Text kann sich von der aktuellen Version unterscheiden, jedoch lohnt es sich bereits jetzt mit den geplanten Änderungen vertraut zu machen.

Anna Skórska, Tax Consultant, ATA Tax Sp. z o.o.

Hast Du Fragen an die Autorin?

Anna.skórska|atatax.pl| |Anna.skórska|atatax.pl