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Reverse Charge und eine MwSt.-Rechnung. Das Recht zur Abrechnung laut Gerichtshof.

2019-04-25

Das Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in der Rechtssache C-691/17 zum Thema des Rechts zur Abrechnung der Umsatzsteuer, die aus einer vom Verkäufer ausgestellten  Rechnung resultiert, in einem Fall geäußert, wenn der Verkauf  unter Anwendung des Reverse Charge Mechanismus abgerechnet werden soll.

Die Rechtssache hat eine ungarische Gesellschaft betroffen, die im Zusammenhang mit Bau einer Autobahn von einigen Dienstleistungserbringern nach gewöhnlichen Besteuerungsregeln mit der Umsatzsteuer ausgestellte Rechnungen angenommen hat. Der Käufer hat die Rechnungen bezahlt, die ausgewiesenen Vorsteuerbeträge abgezogen und hat anschließend deren Erstattung beantragt. Die Steuerbehörde hat jedoch angenommen, dass diese Transaktionen in der Reverse Charge Prozedur besteuert wurden. Die Rechnungsaussteller sollten daher die Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer und mit einer entsprechenden Information ausstellen. In Konsequenz der o.g. Situation konnte der Dienstleistungsnehmer die Umsatzsteuer nur unter der Bedingung abrechnen, dass er selbst vorher die Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Nach Meinung des ungarischen Finanzamtes hatte er jedoch kein Recht zur Abrechnung der auf den Rechnungen ausgewiesenen Steuer. Es ist erwähnenswert, dass die Steuerbehörde in keiner Weise die Tatsache der Transaktionserfüllung in Frage gestellt hat. Die Rechnungsaussteller sind der Pflicht der Bezahlung der Steuer zugunsten des Staathaushaltes nachgekommen.

Die Rechtssache ist vor das Verwaltungsgericht gekommen, das sich dann an den Gerichthof mit einer Präjuditzfrage gewendet hat. Der Gegenstand der Überlegungen war die Frage, ob die Verhältnismäßigkeitsgrundsätze, der Grundsatz der Steuerneutralität und der Effektivitätsgrundsatz, die in der Richtlinie genannt werden der Finanzbehörde erlauben das Recht zur Abrechnung der Steuer aus der Rechnung abzusprechen, in Bezug darauf, dass der Verkauf in der Reverse Charge Prozedur besteuert werden soll. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass das ungarische Finanzamt vor der Absage des Rechts zur Abrechnung nicht geprüft hat, ob die Rechnungsaussteller in der Lage sind, der Gesellschaft die irrtümlich entrichtete Steuer zu erstatten. Es wurde auch nicht geprüft ob die Rechnungsaussteller dazu berechtigt waren eine Korrektur zu erstellen und eine Rückerstattung der irrtümlich eingezahlten Steuer zu erhalten. Die bezahlte Steuer wurde dem Dienstleistungsnehmer, der mit der Steuer belastet wurde auch in keiner Weise rückerstattet.

Der Gerichtshof hat beurteilt, dass die Erfordernisse, die den Dienstleistungserwerber zur Abrechnung der Umsatzsteuer in der Reverse Charge Prozedur berechtigen, nämlich frühere Bezahlung der Steuer durch den Steuerpflichtigen, der eine Rückerstattung beantragt hat. Dies hat, nach Erachten des Gerichtshofes, eine Prüfung der Anwendung der Reverse Charge Prozedur unmöglich gemacht und das Verlustrisiko der Staatseinnahmen erhöht. Darüber hinaus war die den Dienstleistern bezahlte Steuer nie fällig. Das Recht zur Abrechnung ist jedoch ausschließlich nur an die fällige Steuer begrenzt. Deshalb hat der Gerichtshof das Recht der Gesellschaft auf Abrechnung der bezahlten Steuer abgelehnt.

Eine separate Frage hier ist jedoch die Pflicht der Finanzbehörden zur Prüfung, ob die Dienstleister die Möglichkeit zur Korrektur der Rechnungen und zur Rückerstattung der darauf ausgewiesenen Steuerbeträge haben. Andernfalls wird der Erwerber der Doppelbesteuerung unterliegen. Die Gesellschaft war der Meinung, dass die Verkäufer solche Möglichkeit wegen der in Ungarn geltenden Vorschriften bezüglich der Steuerprüfungen nicht hatten.

Der Gerichtshof war jedoch der Meinung, dass in solcher Situation ein Dienstleister, der irrtümlich an das Finanzamt die aus einer Rechnung entstehende Steuer bezahlt hat, auf der Grundlage der Landesvorschriften die Möglichkeit einer Rückerstattung haben soll. Der Dienstleistungsnehmer kann hingegen gegen den Dienstleister eine Zivilklage auf Rückerstattung der nichtzustehenden Leistung erheben. So ein System soll dem Dienstleistungserwerber die Rückerstattung des irrtümlich bezahlten Betrages ermöglichen.

Der Gerichtshof hat noch auf eine wichtige Frage aufmerksam gemacht. In einer Situation, wenn die MwSt. schon an den Staatshaushalt von dem Verkäufer bezahlt wurde und die Rückerstattung an den Dienstleistungserwerber nicht möglich oder erschwert ist, besonders wegen Insolvenz des Dienstleisters, soll der Dienstleistungserwerber eine Möglichkeit haben, die Rückerstattungsaufforderung direkt an die Steuerbehörden zu richten. Die Mitgliedsstaaten sollten dies den Steuerpflichtigen durch Bestimmung entsprechender Maßnahmen und Verfahrensregeln ermöglichen.

Die oben genannten Überlegungen bestätigen, wie schwierig die Auslegung der Regelungen des Reverse Charge sind. Die Vorschriften und die Anwendungspraxis durch die Steuerbehörden berücksichtigen weiterhin nicht die Grundherausforderung der Geschäftsführer d.h. die Bewahrung der Liquidität .

 

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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