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Split Payment obligatorisch schon im 2020.

2019-04-11

Der EU-Rat hat mit dem Durchführungsbeschluss 2019/310 vom 18. Februar 2019 Polen erlaubt, die Pflicht der Anwendung von Split Payment in den Branchen, die besonders auf Steuermissbräuche und Steuerbetrüge ausgesetzt sind einzuführen. Split Payment, anders als Mechanismus der geteilten Zahlung genannt, ist am 1. Juli 2018 als eine freiwillige Alternative zu der traditionellen Zahlungsmethode zur Förderungsbegleichung gegenüber den Vertragspartner, die Steuerpflichtige sind in Kraft treten.

Das wesentliche in der Split Payment Methode ist, dass eine Art der Überweisung genutzt wird, die den Förderungsbetrag netto auf Betrag, der auf das normale Konto überwiesen wird und auf Steuerbetrag, der auf ein Steuerkonto überwiesen wird. Das Nutzen der Mittel aus dem Steuerkonto ist sehr begrenzt – das Geld aus diesem Konto kann nur zur Begleichung des Steuerbetrages aus einer Rechnung oder zur Bezahlung der Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber genutzt werden.

Die Steuerpflichtigen, die die Split Payment Methode anwenden, unterliegen der gesamtschuldnerischen Haftung wegen Lieferung der empfindlichen Waren nicht und haben eine Möglichkeit den Steuerbetrag im Fall, wenn sie den Betrag früher bezahlen wollen niedriger zu machen. Ein zweifelloser Fehler des Mechanismus ist die Begrenzung seiner Anwendung ausschließlich für Zahlungen, die in PLN ausgeführt werden und keine Möglichkeit der Sammelzahlungen, in sog. Päckchen.  

Das Finanzministerium hat schon voriges Jahr angekündigt, dass die Pflicht der Anwendung von Split Payment in einigen Branchen zur Beseitigung der Steuerbetrüge eingeführt wird. Handlungen, die bisher durch Einführung des Reverse Charge Mechanismus, der gesamtschuldnerischen Haftung, der einheitlichen Prüfdatei oder restriktiven Vorschriften bezüglich der Anmeldung und Löschung des Steuerpflichtigen unternommen wurden haben keine erwarteten Ergebnisse gebracht.

Gemäß der Entscheidung des EU-Rats kann Polen die obligatorische Anwendung des Split Payments in der Zeit von 1. März 2019 bis 28. Februar 2022 einführen, in Bereich der Warenlieferung und Dienstleistungen, die jetzt dem Mechanismus des Reverse Charge  nach Anhang 11 und 14 des UstG unterliegen und der Lieferungen der sog. empfindlichen Waren aus Anhang 13 des o.g. Gesetzes.

Zusätzlich werden zu den Waren, die den neuen Regelungen unterliegen können, folgende Waren zählen: Personal Computer, Fernseher, Auto- und Motorradteile und Zubehör, Steinkohle, Koks und Brikett.

Die obligatorische Anwendung des Split Payments wird als Konsequenz die Abschaffung des Reverse Charge und der gesamtschuldnerischen Haftung haben. Das Mechanismus des Split Payment wird bei Zahlungen zwischen den Steuerpflichtigen (in B2B Transaktionen) angewendet. Eine neue Aufforderung wird die Notwendigkeit sein, auf der Rechnung über Split Payment zu informieren.

Ein Vorteil der entworfenen Änderungen, wie der Finanzminister angekündigt hat, wird die Möglichkeit sein, Sammelzahlungen zu machen. Es wird auch möglich sein mit dem Geld aus dem Steuerkonto andere öffentlichen Gebühren zu bezahlen, z.B. Akzise, Zoll oder Einkommenssteuer.

Die geplanten Änderungen sollen Anfang 2020 in Kraft treten. Es lohnt sich also die angebotene Ware und geleistete Dienstleistungen in Bezug auf die bevorstehenden Änderungen zu prüfen.

 

Ewa Pyrkosz, Steuerkonsultantin ATA Tax Sp. z o.o.

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