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Neue Struktur der Audit-Datei JPK_VDEK

2019-08-26

Am 29. Juli 2019 unterzeichnete der Präsident das Gesetz vom  4. Juli 2019 über die Änderung des Umsatzsteuergesetzes und mancher weiteren Gesetze. Die Gesetzesänderung führt eine ganze Reihe von Modifizierungen in die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, Akzisegesetzes, Abgabenordnung und Finanzstrafgesetzbuchs ein. Eine der wichtigsten ist die Änderung im Bereich von Berichterstattungspflichten der Umsatzsteuerpflichtigen, welche durch die Idee einer Vereinfachung von Steuerabrechnungen und gleichzeitig einer weiteren Abdichtung des Steuersystems bedingt war.

 

Ab dem 1. April 2020 werden Umsatzsteuerpflichtige, mit Ausnahme von Mikro-, kleinen und mittelständischen Unternehmen, welche von den Änderungen erst ab 1. Juli 2020 betroffen werden, keine Umsatzsteuererklärungen mehr in der bisherigen Form einreichen. Die Umsatzsteuererklärungen VAT-7, VAT-7K werden durch die einheitliche Prüfdatei JPK_VDEK ersetzt, die ihre Funktion übernehmen wird. Die neue, erweiterte Datei, welche bereits die vierte Version der JPK - Struktur darstellt, wird einen Erfassungs- und Erklärungsteil beinhalten. Aus der Anwendung werden die zusammenfassende Meldung im Inlandsumsatz VAT-27, die Anlagen VAT-ZZ, VAT-ZD, VAT-ZT, wie auch die Anträge bei Standarderklärung zurückgenommen, welche durch Wahlfelder in der neuen Struktur ersetzt werden.

 

Auf den ersten Blick könnte man den Eindruck gewinnen, dass die beschlossenen Änderungen ein Entgegenkommen für den Steuerpflichtigen ist, welches eine tatsächliche Minderung der Berichterstattungspflichten ist. Jedoch nach einer ausführlichen Analyse der Vorschriften kann man bemerken, dass der Umfang der, in dem neuen Schema erfassten Informationen wesentlich weiter sein kann als in der gegenwärtig geltenden Form. Die entworfene Ausführungsverordnung sieht vor, dass der, den Verkauf betreffende Erfassungsteil unter anderen solche Information zu enthalten hat, wie: Ländercode des Landes in dem der Kontrahent seinen Sitz hat, Waren- und Dienstleistungsgruppen für jeden Posten, Bezeichnung der Verbindungen zwischen den Geschäftsparteien, Bezeichnung von Reihengeschäften, innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften, oder auch von Geschäften, die mit dem Mechanismus der geteilten Zahlung (Split-Payment) erfasst werden.

 

Eine weitere, ungünstige Änderung, die zu erwähnen ist, ist die bereits verabschiedete Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 PLN für jeden Fehler in der eingereichten JPK_VDEK-Datei, welcher weder korrigiert, noch durch den Steuerpflichtigen binnen 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung zur Vornahme einer angemessenen Korrektur erläutert wird. Obwohl die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur angemessener Sorgfalt bei der Erstellung von JPK_VDEK-Dateien begründet ist, so scheint die Form in der dieser Zweck erreicht werden soll, überaus beschwerlich im Verhältnis zum Rang des Vergehens zu sein.

 

Den oben genannten Änderungen folgend wurden auch die Strafen in Verbindung mit der finanzstrafrechtlichen Haftung für die Nichteinhaltung von Verpflichtungen zum Einreichen von Steuererklärungen, Nichteinreichung auf elektronischem Wege oder Einreichen auf eine mit dem Muster des elektronischen Dokumentes nicht übereinstimmende Weise, präzisiert.

 

In Anbetracht des Obigen, sollten Steuerpflichtige, die den Status eines Großunternehmers haben, bereits jetzt die Richtungen von erwarteten Änderungen überwachen und die gegenwärtig angewendeten Informatiklösungen im Bereich der Erstellung von JPK-Dateien genauer betrachten, um sie auf eine, die neuen Anforderungen erfüllende Weise anzupassen.

 

Ewa Pyrkosz, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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