Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Ermessensprämie des Mitarbeiters als Teil der Vergütung des Autors

2019-12-05

Ein Arbeitgeber kann 50% der steuerlich absetzbaren Kosten auf die Ermessensprämie anwenden, die an den Arbeitnehmer gezahlt wird, der auf ihn das Urheberrecht von den geschaffenen Werken überträgt. Eine solche These ergibt sich aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts in Łódź vom 10. September 2019 (A I SA/Łd 258/19 und AZ I SA/Łd 257/19).

Im vorliegenden Fall waren die Mitarbeiter des Unternehmens an der Organisation von Marketingkampagnen beteiligt. Zum Aufgabenbereich der Mitarbeiter gehörte zunächst die Ausübung schöpferischer Tätigkeiten, die zur Schaffung von Werken im Sinne des Urheber- und Leistungsschutzgesetzes führten.

Die Vergütung der Mitarbeiter bestand aus einem Grundgehalt und einer Ermessensprämie. Das Unternehmen erklärte, dass es bei der Berechnung der Lizenzgebühr sowohl das Grundgehalt als auch den Ermessensbonus berücksichtigte. Das Gehalt wurde durch die nominale Arbeitszeit geteilt und der berechnete Stundensatz wurde mit der Anzahl der Stunden kreativer Arbeit multipliziert, die der Mitarbeiter auf der Arbeitskarte ausgewiesen hat. Ähnlich wurde der Bonus berechnet, d.h. die Höhe des Bonus wurde durch die tatsächlich geleisteten Stunden geteilt, wodurch der berechnete Stundensatz mit der Anzahl der Stunden kreativer Arbeit multipliziert wurde. Die Summe beider Komponenten war die Grundlage für die Berechnung von 50% der steuerlich abzugsfähigen Kosten.

 

In den oben genannten Urteilen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das in Art. 22 Abs. 9 Punkt. 3 PIT-Gesetz genannte Einkommen auch ein Ermessensbonus sein kann, wenn es in direktem Zusammenhang mit der Nutzung von Urheberrechten durch den Arbeitnehmer - Schöpfer oder der Veräußerung dieser Rechte durch ihn steht.

Wie es in den oben genannten Urteilen zu Recht gezeigt wurde, verbieten die Vorschriften über die Vergütung der Urheber nicht die Zahlung von Vergütungen an Arbeitnehmer-Autoren in Form von Prämien. Die Doktrin besagt, dass es zulässig ist, einem Arbeitnehmer-Schöpfer auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen eine "zusätzliche Vergütung" zu gewähren. Nach Ansicht der WSA sollte anerkannt werden, dass die Prämie eine zusätzliche Vergütung für die Nutzung des Urheberrechts durch einen Arbeitnehmer-Schöpfer (oder für den Erwerb solcher Rechte durch den Arbeitgeber) darstellen kann.

In dem Urteil wurde betont, dass nicht jede Prämie, die an einen Mitarbeiter-Schöpfer gezahlt wird, mit erhöhten steuerlich absetzbaren Kosten verbunden sein kann. Um die erhöhten Kosten geltend zu machen, ist es notwendig, einen Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der Nutzung des Urheberrechts (verwandte Schutzrechte) oder der Veräußerung dieser Rechte nachzuweisen.

Nach Ansicht des Gerichts kann die Art und Weise, wie die Prämie gewährt wird, nicht bestimmen, ob die Prämie mit der Arbeit verbunden ist. Stimmt ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags Arbeiten ausführt, zu, dass er für die Übertragung des Rechts zur Verfügung über Urheberrechte auf den Arbeitgeber eine solche Vergütung erhält, so darf die Behörde die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrags in dieser Hinsicht nicht in Frage stellen.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig..

Paulina Andrzejczyk, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

Hat Dich dieses Thema interessiert?

paulina.andrzejczyk|atatax.pl| |paulina.andrzejczyk|atatax.pl