Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Steuergestaltungsmodelle – neue Anzeigepflichten

2019-02-27

Am Jahresanfang tauchte im polnischen Steuersystem eine neue Institution, die unter den Steuerpflichtigen und den mit ihnen zusammenarbeitenden Unternehmen viele Kontroversen und Unruhen auslöst - die Anzeigepflicht von Steuergestaltungsmodellen (MDR – Mandatory Disclousure Rules) auf.

Die Änderungen sind die Folge einer Teilumsetzung von der EU-Richtlinie. Der polnische Gesetzgeber steht jedoch im Vergleich mit anderen Mitgliedsstaaten an der Spitze im Bereich von eingeführten Änderungen. Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle bestand früher nur in Groß Britannien. Es ist auch zu bemerken, dass Polen wesentlich weiter ging, als der im Rahmen der Richtlinie festgelegte Aufgabenbereich fordert. Die Richtlinie sah nämlich nur den Beschluss von angemessenen Regelungen der Mitgliedsstaaten vor, welche zur Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bei den Finanzbehörden verpflichten. In der Abgabenordnung führte man dagegen  die Anforderung zur Berichterstattung auch in Bezug auf nationale Steuergestaltungen ein. Zusätzlich wurde gewissen Unternehmergruppen die Pflicht zur Einführung und Anwendung einer speziellen Prozedur bezüglich von Maßnahmen gegen die Nichterfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten auferlegt.

Die eingeführten Änderungen werden durch die Notwendigkeit begründet, Zugang zu Informationen über Maßnahmen von Steuerpflichtigen auf dem Gebiet von potentiellen aggressiven Steuergestaltungen zu erlangen. Sie sollen eine schnelle Reaktion des Fiskus in Form von eventuellen legislativen Änderungen ermöglichen und langfristig selbstverständlich das Steuersystem abdichten.

Die eingeführten Änderungen begründend, versucht der Gesetzgeber, sozusagen als Trost, uns zu überzeugen, dass die Steuerpflichtigen in Verbindung damit gewisse Vorteile genießen werden. Das neue Instrument der Steuerbehörden soll nämlich zu einer Verringerung der Zahl von Finanzkontrollen als Folge einer präzisen Bestimmung ihrer Ziele und genauen Tippens von Steuerpflichtigen aufgrund von gelieferten Informationen führen.

Worüber ist somit die Finanzbehörde zu informieren?

Gehen wir somit zum Kern der Sache über und versuchen die grundlegende Frage zu beantworten – was überhaupt angezeigt werden sollte?

Der Chef der Nationalen Finanzverwaltung (KAS) sollte über die, so genannte Vereinbarung in Kenntnis gesetzt werden, die eine Steuergestaltung darstellt. Dies sind eine oder mehrere miteinander verbundenen Maßnahmen (auch geplant), bei den mindestens eine der Parteien der Steuerpflichtige ist oder die Einfluss auf die Entstehung oder Nichtentstehung der Steuerpflicht haben oder haben können. Sie hat zusätzlich über Erkennungsmerkmale zu verfügen, die abhängig von der Gestaltungsart differenziert sind.

Damit die MDR-Meldepflicht entsteht, muss die Steuergestaltung bereitgestellt oder eingeführt werden. Überdies, im Fall einer nationalen Steuergestaltung, hat diese zusätzlich die Voraussetzung eines relevanten Steuerpflichtigen zu erfüllen. Dadurch ist die Überschreitung von bestimmten Betragsschwellen zu verstehen: 10 Mio. Euro für Erlöse oder Kosten, 2,5 Mio. Euro für die Steuergestaltung betreffenden Gegenstände. Dies trifft auch zu, wenn der Steuerpflichtige mit dem die genannten Betragsschwellen überschreitenden Steuerpflichtigen gebunden ist.

Es ist somit keine Steuergestaltung mit der Notwendigkeit des Auftretens von Steuervorteilen zu verbinden. Ihr Bestehen bedeutet  nicht immer, dass die Vereinbarung eine Steuergestaltung darstellt und meldepflichtig ist. Dementsprechend bedeutet der Mangel an Steuervorteilen nicht automatisch einen Ausschluss der Gestaltung aus der Meldepflicht.

Wer und wann ist meldepflichtig?

Der Gesetzgeber erwähnt drei Kategorien von Steuerpflichtigen, die verpflichtet werden können Informationen zu übermitteln: Intermediäre, Steuerpflichtige und Beteiligte. Regeln der Meldepflicht und Umfang der mit dieser Pflicht erfassten Informationen ist differenziert abhängig von der, im Laufe der Einführung oder Bereitstellung der Gestaltung erfüllten Funktion, wie auch ihrer Art. Man sollte bemerken, dass die eingeführten Pflichten nicht bestimmten Berufsgruppen, sondern Personen die bestimmte Handlungen vornehmen vorgeschrieben  wurden.

Anwendung findet der Grundsatz einer einmaligen Informationsmitteilung und die Pflicht wird sequenziell unter den, an einer gegebenen Handlung beteiligten Steuerpflichtigen übermittelt. Das, wer verpflichtet ist an den Chef der KAS angemessene Informationen zu übermitteln, ist somit u.a. davon abhängig, ob der Intermediäre (z.B. Steuerberater) unter das rechtlich geschützte Berufsgeheimnis fällt oder nicht, oder durch den Steuerpflichtigen (z.B. ihre Kunden-Steuerpflichtigen) von dem Geheimnis entbunden wurde.

Grundsätzlich ist die Gestaltung innerhalb von 30 Tagen beginnend an dem Tag vorzulegen, nach dem ihm die Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder sie zur Umsetzung durch den relevanten Steuerpflichtigen bereit ist oder wenn der erste Schritt ihrer Umsetzung gemacht wurde, je nachdem, was früher eintritt.

Es sollte auch der rückwirkende Charakter von eingeführten Vorschriften erwähnt werden. Die Meldepflicht betrifft auch Fälle, wenn der erste Schritt der Umsetzung von Gestaltungen nach dem 25. Juni 2018 (bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen) oder nach dem 1. November 2018 (bei nationalen Steuergestaltungsmodellen) stattgefunden hat.

Der Verzug in der Anzeigepflicht wird keine negativen Konsequenzen für die verpflichteten Steuerpflichtigen unter der Bedingung haben, dass diese bis Ende Februar 2019 realisiert werden. Wiederum im Fall einer Anzeige von fälligen Gestaltungen im Zeitraum zwischen dem 1. März 2019 und 30. April 2019, wird der Verzug als minder schwerer Fall betrachtet.

Das Finanzministerium veröffentlichte umfangreiche Erläuterungen zur Anwendung von neuen Vorschriften, jedoch ihre Lektüre räumt nicht alle Zweifel aus. Sie betreffen hauptsächlich die Qualifizierung einzelner Wirtschaftsereignisse zur Kategorie von Steuergestaltungsmodellen.

 

Ewa Pyrkosz, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

Hat Dich dieses Thema interessiert?

wojciech.jasinski|atatax.pl| |ewa.pyrkosz|atatax.pl