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Neue Umsatzsteuersatz-Matrix

2019-01-28

Am 9. November 2018 wurde auf der Internetseite des Legislationszentrums der Regierung ein Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und der Abgabenordnung veröffentlicht.

Eine der Hauptvoraussetzungen des Entwurfs ist die Vereinfachung vom Umsatzsteuersatzsystem, durch Einführung einer sogenannten neuen Umsatzsteuersatz-Matrix. Der Entwurf setzt die Einführung von, grundsätzlich einem Steuersatz für ein KN-Kapitel voraus, also alle Waren, die in dem gegebenen Kapitel klassifiziert wurden, z.B. Fleisch, Molkereiprodukte, Gemüse oder Obst. Gegenwärtig finden für Back- und Konditorwaren drei Steuersätze in Höhe von 5%, 8% und 23% abhängig vom Haltbarkeitsdatum Anwendung, nach Einführung der Änderungen werden diese Produkte mit einem Steuersatz versteuert.

Zusätzlich wurde eine generelle Regel eingeführt, nach der im Fall von erforderlichen Änderungen eines Steuersatzes für gegebene Waren, eine Steuersenkung stattfinden wird. Wird die gegebene Ware z.B. mit einem Steuersatz von 5% und 8% erfasst, so sollte der neue Steuersatz 5% betragen. Umsatzsteuersatzsenkungen werden u.a.: Exotische Früchte und Zitrusfrüchte, Pistazien, Backwaren, Kuchen, Suppen, Brühen, homogenisierte Lebensmittel, Senf, manche verarbeitete Gewürze (z.B. Pfeffer, Muskatnuss, Thymian), Baby- und Kinderprodukte, Hygienemittel, Bücher, Zeitungen, Tageszeitungen und Zeitschriften betreffen.  

Dagegen hat eine Steuersatzerhöhung nur für gewählte (vereinzelte) Waren und Dienstleistungen stattzufinden, u.a.: für manche nicht verarbeitete Gewürze, andere als so gen. 100 % Obst- und Gemüsesaft, Hummer, Tintenfisch und sonstige Krebstiere, Weichtiere und wirbellose Wassertiere, Speiseeis und Fachzeitschriften.

Der gegenständliche Entwurf setzt auch eine grundsätzliche Aufrechterhaltung des Umsatzsteuersatzes in Höhe von 8% für: Brennholz, Waren und Dienstleistungen die normalerweise in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden (landwirtschaftliche Nutztiere, Saatgut, Dünger und Pflanzenschutzmittel, Schnüre für landwirtschaftliche Maschinen), wie auch Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit dem Gesundheitsschutz (medizinische Erzeugnisse, Heilmittel, Desinfektionsmittel).

Folge dieser Änderungen soll eine Reduzierung der Anzahl von Positionen in den neuen Anlagen Nr. 3 und Nr. 10 zum Umsatzsteuergesetz sein, die Verzeichnisse von, mit einem Steuersatz von 8 % und 5 % versteuerten Waren und Dienstleistungen beinhalten. Mit dem Steuersatz von 8 % sollen 71 Positionen (gegenwärtig 187), und mit dem Steuersatz von 5% 23 Positionen (gegenwärtig 35) erfasst werden. Die Reduzierung der Anzahl von Positionen bedeutet nicht, dass weniger Produkte mit dem niedrigeren Steuersatz erfasst werden. Die Reduktion der Position wird die Folge von Änderungen in der Beschreibung einer gegebenen Position sein.

Die neue Umsatzsteuersatz-Matrix soll ab dem 1. Januar 2020, und in Bezug auf Bücher, Noten, Karten und Zeitschriften ab dem 1. April 2019 in Kraft treten.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Einführung einer neuen Umsatzsteuersatz-Matrix ein guter Zug ist, dessen Ziel die Vereinheitlichung und Vereinfachung vom Umsatzsteuersatzsystem ist. Es ist eine Änderung, auf die alle Unternehmer gewartet haben. Infolge der Einführung dieser Änderung, werden Firmeninhaber eine größere Sicherheit haben, dass der von Ihnen angewendete Steuersatz richtig ist. Zusätzlich positiv ist die Absicht der Einführung einer verbindlichen Steuersatzauskunft (WIS) als eines zusätzlichen Schutzes vor unerwarteten Änderungen der Betrachtungsweise von Finanzbehörden in Bezug auf die Klassifikation der gegebenen Ware oder Dienstleistung zu bewerten.

Paulina Andrzejczyk, Steuerkonsultantin ATA Tax Sp. z o.o.

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