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Zusätzliches Steuerschuldverhältnis

2019-01-11

Seit dem 1. Januar 2019 wurde zur Abgabenordnung ein neues Kapitel hinzugefügt, dass die Einführung eines zusätzlichen Steuerschuldverhältnisses vorsieht - eine Institution die bereits im Umsatzsteuergesetz funktioniert.

Wie aus der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgeht, der Hauptgrund für die Einführung der neuen Regelung ist das unzureichende Präventionsergebnis, welches die Klausel gegen die Steuervermeidung erzielt. Ihre Wirkung besteht nämlich nur in dem Entzug von nicht gebührenden Steuervorteilen, in manchen Fällen erhöht um Zinsen auf Steuerrückstände. Das ist zu wenig um den Steuerpflichtigen die Steuervermeidung zu verleiden.

Gemäß der Gesetzesnovelle wird die Steuerbehörde (obligatorisch) ein zusätzliches Steuerschuldverhältnis festsetzen, im Fall eines Bescheides unter Anwendung von:

  1. Vorschriften in Bezug auf die Klausel gegen die Steuervermeidung;
  2. Maßnahmen zur Einschränkung von Vertragsvorteilen;
  3. sogenannten kleinen Klauseln gegen die Steuervermeidung, die in den Einkommens- Körperschaftsteuervorschriften geregelt werden;
  4. Verrechnungspreisvorschriften;
  5. Vorschriften über die Steuerhaftung des Steuerpflichtigen für nicht erhobene Quellensteuer, wenn die, die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes oder Nichterhebung der Steuer von Zahlungen im Betrag von über 2 Mio. PLN jährlich bedingende Erklärung, nicht wahrheitsgemäß war, der Steuerzahler die erforderliche Überprüfung nicht vorgenommen hat oder die durch den Steuerzahler vorgenommene Überprüfung dem Charakter und Ausmaß von Geschäftstätigkeiten des Steuerzahlers nicht angemessen war.

 

Im Sinne der neuen Regelungen wird die Steuerbehörde in den in Punkt 1-3 bezeichneten Fällen, von den Sanktionen absehen können, sofern auf Grundlage von bestehenden Umständen und Tatsachen anzunehmen ist, dass er im guten Glauben handelte, d.h. bei Vornahme der Handlungen auf die sich der Bescheid bezieht, der Steuerpflichtige der irrigen, aber gerechtfertigten Überzeugung von der Übereinstimmung der von ihm unter den gegebenen Umständen erzielten Steuervorteilen mit dem Gegenstand und Zweck des Steuergesetzes oder seiner Vorschriften war.  

In den Vorschriften wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Bewertung, ob der Steuerpflichtige im guten Glauben handelte, insbesondere die Nichtausübung von Geschäftstätigkeiten oder Ausübung dieser im geringen Ausmaß Einfluss haben kann, infolgedessen nach Prinzipien der Vernunft nicht zu erwarten war, dass er in Bezug auf die Tätigkeiten auf die sich der Bescheid bezieht, eine professionelle Beratung in Verbindung mit ihren Steuerfolgen in Anspruch nehmen wird.

Steuersätze

Die Steuersanktion wird betragen:

  • 10% der Summe eines unabhängig ausgewiesenen oder zu hoch angesetzten Steuerverlustes und eines nicht vollständig oder teilweise ausgewiesen zu versteuernden Gewinns beim Erlass eines Bescheids unter Anwendung der in den Punkten 1-4 genannten Einkommen- und Körperschaftsteuervorschriften, ausgenommen der pauschalen Form der Besteuerung;
  • 40% vom Betrag des Steuervorteils – im Fall vom Bescheid unter Anwendung von Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung im Bereich von anderen Steuern als die Einkommen- und Körperschaftsteuer (z.B. Immobiliensteuer, Grundertragssteuer);
  • 10% der Steuerbemessungsgrundlage von Beträgen in Bezug auf die der Steuerpflichtige einen niedrigeren Steuersatz angewendet oder keine Quellensteuer erhoben hat.

 

Erhöhte Steuersätze

wesentlich ist, dass der Gesetzgeber auch die Möglichkeit einer Verdoppelung der Steuersatzhöhe vorgesehen hat, im Fall wenn:

  • die Bemessungsgrundlage einer zusätzlichen Steuerschuld 15 Mio. PLN überschreitet – in Bezug auf den Überschuss über diesen Betrag;
  • keine 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres vergangen sind, in dem einem Steuerpflichtigen oder Steuerzahler der Stichentscheid unter Anwendung der Klausel zur Bekämpfung von Steuervermeidung, Maßnahmen zur Einschränkung von Vertragsvorteilen und den sogenannten kleinen Klauseln gegen die Steuervermeidung, in Bezug auf den Betrag der der Bemessungsgrundlage einer zusätzlichen Steuerschuld zugestellt wurde;
  • die Partei der Steuerbehörde keine Steuerdokumentation im Bereich der Verrechnungspreise vorgelegt hat – in Bezug auf diesen Teil der Bemessungsgrundlage einer zusätzlichen Steuerschuld, der die Transaktion betrifft, für die keine Steuerdokumentation vorgelegt wurde.

 

Es ist jedoch zu betonen, dass Einreichen einer unvollständigen Dokumentation, und anschließend ihre Ergänzung im vollen Bereich in dem, durch die Steuerbehörde genannten Termin - nicht längeren als 14 Tage – keine negativen Folgen für den Steuerpflichtigen nach sich ziehen wird.

 

Die Gesetzesnovelle setzt auch die Möglichkeit voraus den Steuersatz zu verdreifachen. Dies wird Fälle betreffen, in den die Bemessungsgrundlage einer zusätzlichen Steuerschuld 15. Mio. PLN überschreitet und zusätzlich die Partei der Steuerbehörde keine Verrechnungspreise Dokumentation zustellt.

 

Die Sätze einer zusätzlichen Steuerschuld – so die Basissätze, wie auch die erhöhten Sätze - können um die Hälfte ermäßigt werden, sofern der Steuerpflichtige eine Berechtigungserklärung einreicht. Dieser Vorschlag bezieht sich auf die Lösung im Bereich einer Ermäßigung vom Verzugszinssatz, welche aus der Abgabenordnung bekannt ist. Nach Maßgabe der Gesetzesnovelle, werden keine Steuersanktionen gegen natürliche Personen angewendet, die in Bezug auf dieselbe Tat für ein Steuervergehen oder Steuerdelikt haften.

 

Anna Skórska, Steuerkonsulentin, ATA Tax Sp. z o.o.

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