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Übereinstimmung polnischer Bestimmungen mit dem EU-Recht im Bereich der Vorsteuerabzugsberechtigung

2019-07-12

Am 14. Dezember 2018  hat das Verwaltungsgericht der Woiwodschaft in Kraków im Gegenstand der Übereinstimmung der geltenden Bestimmungen im Bereich der  Vorsteuerabzugsberechtigung  beim innergemeinschaftlichen Warenerwerb, Dienstleistungsimport und inländischen, unter das Reverse-Charge-Verfahren fallenden Transaktionen (I SA/KR 11/18) befunden. 

Vorab wurde mit dem 1. Januar 2017 in das polnische Rechtssystem die Bedingung zur Abrechnung der fälligen Umsatzsteuer im Termin von 3 Monaten ab Ablauf des Monats eingeführt, in dem für die gegenständlichen Transaktionen die Steuerpflicht entstand. Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist hat den Verlust der Berechtigung zur gleichzeitigen Abrechnung der fälligen Umsatzsteuer und des Vorsteuerabzugs im gegebenen Abrechnungszeitraum zur Folge, was in der Konsequenz eine fehlende Neutralität der Umsatzsteuer für den Steuerpflichtigen bedeutet.

In dem erwogenen Fall, der infolge der Beschwerde gegen die individuelle Auslegung des Direktors der Landessteuerinformation aufgenommen wurde, hat die Klägerpartei die Einrede des Widerspruchs der obigen Bestimmungen zum Grundsatz der Neutralität und Proportionalität der Umsatzsteuer erhoben. Die Steuerpflichtigen tragen sehr oft aus Gründen, die sie nicht zu verantworten haben z.B. durch den Lieferanten zu spät ausgestellte, zu spät zugestellte oder mangelhaft ausgestellte Rechnung, die wirtschaftliche Belastung durch die fällige Steuer und Zinsen, was im Widerspruch zum Wesen der Umsatzsteuer und ihrer grundlegenden Prinzipien steht.

In Auswertung der Rechtsprechung des EuGH und Vorschriften der Umsatzsteuer-Richtlinie hat das Gericht den Standpunkt der Klägerpartei bestätigt, indem es erkannte, dass eine autonome zeitliche Verschiebung vom Recht zur Abrechnung der Umsatzsteuer durch einen Steuerpflichtigen, der alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, nur bei mangelnder Einhaltung von förmlichen Abzugs-Voraussetzungen, im Widerspruch zu Grundsätzen der EU-Gesetzgebung steht. Im Bereich der dadurch bewirkten Folgen, stellen die strittigen Vorschriften eine unbegründete wirtschaftliche Beschwerlichkeit für die Steuerpflichtigen dar, die unabhängig von der Bedeutung und dem Ausmaß von Verstößen gegen die Formvorschriften, unabhängig von auftretenden Betrugs-, Erschleichungsrisiko oder bewusst zu niedrig angesetzten Steuerverbindlichkeiten angewendet werden. Das Gericht bring vor, dass die Mitgliedsstaaten zwar berechtigt sind Sanktionen in Verbindung mit der Nichterfüllung von förmlichen Voraussetzungen der Berechtigung zum Steuerabzug festzulegen, können aber nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen der vorausgesetzten Ziele erforderlich und angemessen ist und haben in ihren Gesetzgebungslösungen den Grundsatz der Steuerneutralität zu respektieren.

In dem besprochenen Bereich treten für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Entscheidungen auf, jedoch wegen der fehlenden einheitlichen Rechtssprechungslinie, um negative Konsequenzen zu vermeiden, wird bis zur Erarbeitung eines einheitlichen Standpunktes des Obersten Verwaltungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs empfohlen die Abrechnungen im Termin von bis zu 3 Monaten ab Entstehung der Steuerpflicht für innergemeinschaftlichen Warenerwerb, Dienstleistungsimport und unter das Reverse-Charge-Verfahren fallenden inländischen Transaktionen vorzunehmen.

 

Ewa Pyrkosz, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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