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Kosten der Fremdfinanzierung und der immateriellen Dienstleistungen in der Sonderwirtschaftszone

2019-03-25

Die von dem Gesetzgeber im Rahmen des Kampfs mit der aggressiven Steueroptimierung eingeführten Begrenzungen, die sich auf Berücksichtigung der Kosten der Fremdfinanzierung und der immateriellen Dienstleistungen in den Kosten der Umsatzerlöse beziehen, bereiten den Steuerpflichtigen viele Schwierigkeiten, wovon z.B. die große Zahl der individuellen Auslegungen, die in dieser Frage ausgegeben werden zeugen kann.

Zusätzliche Probleme haben auch die Gesellschaften, die in den Sonderwirtschaftszonen tätig sind. Es tauchen nämlich Zweifel auf, die mit der Art und Weise der Berechnung des Faktors, der der sog. steuerlichen EBITDA entspricht und der Bestimmung der Begrenzung erlaubt, die erlauben würde, die Fremdkosten und Kosten der immateriellen Dienstleistungen an die Kosten der Umsatzerlöse anzurechnen.

Die Gesellschaften aus den Sonderzonen erzielen meistens Einkommen, die sowohl mit der Einkommenssteuer besteuert sind, als auch die auf der Grundlage einer Genehmigung von der Steuer befreit sind. Um die Höhe des von der Steuer befreiten und des zu besteuernden Einkommens festzulegen, müssen die Gesellschaften die Kosten entsprechend an die Einnahmequellen zuschreiben. Ist es möglich, werden sie direkt an die besteuerte oder befreite Tätigkeit allokiert. Im Fall der Kosten, die sich gleichzeitig auf besteuerte und befreite Tätigkeit beziehen, für die es nicht möglich ist, sie objektiv an eine Art der Tätigkeit zu zuordnen, wird die Allokation auf der Grundlage des sog. Einkommensschlüssels durchgeführt.

In der Praxis entsteht hier eine weitere Frage. Sollten diese Firmen bei der Berechnung der Begrenzungen, die im Art. 15c und Art. 15e des Körperschaftsteuergesetzes genannt werden (die als Prozentsatz zu der steuerlichen EBITDA bestimmt werden) die Einnahmen und Kosten, die sich sowohl auf die besteuerte und befreite Tätigkeit beziehen berücksichtigen?

Die entstehenden Fragen sind vor allem mit dem Grundprinzip verbunden, gem. dem bei Feststellung des Einkommens, das die Besteuerungsgrundlage ist, wird u.a. das Einkommen aus den Quellen, aus den die Einkommen von der Steuer und der Kosten der Umsatzerlöse befreit ist. Zwecks Bestimmung des Faktors, der der steuerlichen EBITDA entspricht, ist in diesem Fall die Bestimmung einer Grenze, die dann Erlauben wird, die Kosten der Fremdfinanzierung und der immateriellen Dienstleistungen an die Kosten der Umsatzerlöse anzurechnen. Nach Meinung der Steuerbehörden hat der Wert des Faktors jedoch keinen direkten Einfluss auf die Höhe des zu besteuernden Einkommens. In Bezug darauf, soll der o.g. Grundsatz, der sich auf Feststellung der zu besteuernden Einnahmen bezieht, keine Anwendung finden. In Konsequenz sollten die Steuerpflichtigen bei Berechnung der Höhe des Limits des Abzugs, die Einnahmen und Kosten der befreiten Tätigkeit nicht ausschließen.

Ist die Berechnung des beschriebenen Limits des Abzugs mit dem Faktor begründet, der mit Berücksichtigung des Gewinns vor der Besteuerung berechnet wird, dann wäre die Aufteilung auf der Berechnungsetappe dieses Faktors auf Kosten der besteuerten und von der Steuer befreiten Tätigkeit unbegründet.

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultant ATA Tax Sp. z o.o.

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