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Speicherung von Informationen in einer Cloud auf einem ausländischen Server - steuerlich absetzbare Kosten und die Quellensteuer

2019-11-18

Unterstützungsleistungen, die im Zusammenhang mit der sogenannten Cloud stehen (darunter auch Hosting) und deren ordnungsgemäße Einbeziehung als steuerlich abzugsfähige Kosten in die Körperschaftsteuer (CIT) sind umstritten. Der Hauptgegenstand des Streits zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden ist die Bestimmung in den Verordnungen, die sich auf "ähnliche Dienstleistungen" wie die folgenden Dienstleistungen beziehen: Beratung, Marktforschung, Werbung, Verwaltung und Prüfung, Datenverarbeitung, Versicherung, Garantien und Bürgschaften, die von verbundenen Unternehmen erworben wurden, die mit der Begrenzung gemäß Art. 15e Abs. 1 Punkt 1 des CIT-Gesetzes umfasst werden.

Die Bestimmungen des oben genannten Gesetzes definieren nicht die Bedeutung der Begriffen wie "Beratungsdienstleistungen", "Managementdienstleistungen" oder "Datenverarbeitung", auch nicht den Begriff "Dienstleistungen ähnlicher Art", der nicht nur an sich selbst unverständlich ist, sondern sich auch auf undefinierte Kategorien von Dienstleistungen bezieht, die direkt im Gesetz aufgeführt sind.

Infolgedessen werden die Unternehmer mit einer Reihe von Problemen konfrontiert, die damit zusammenhängen, dass die erworbene Dienstleistungen als steuerlich absetzbare Kosten qualifizieren (oder nicht) werden. Der Gesetzgeber verlangt von den Steuerpflichtigen nicht nur die Einhaltung von komplizierten Vorschriften, sondern droht auch, ihre unsachgemäße Anwendung zu bestrafen, was zu zahlreichen Anträgen auf individuelle Auslegungen um Ungenauigkeiten zu klären.

Ein Beispiel für eine solche Auslegung ist die Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften vom 3. Oktober 2019 (AZ 0111- KDIB1-1.4010.288.2019.1.NL), in der der Leiter der polnischen Landes Steuerinformation festgestellt hat, dass die Unterstützungsleistungen, die im Zusammenhang mit der so genannten Cloud (darunter auch Hosting) Beratungs- und Verwaltungsleistungen darstellen und daher nach Art. 15e Abs. 1 des CIT-Gesetzes eingeschränkt sind. In Bezug darauf kann jeder Überschuss an Aufwendungen, der 3 Mio. PLN für die unter die vorgenannte Bestimmung fallenden Dienstleistungen zugunsten verbundener Unternehmen übersteigt, nur bis zu einem Betrag von 5% des steuerlichen EBITDA als steuerlich abzugsfähige Kosten erfasst werden.

Es ist nicht das erste Mal, wenn die Steuerbehörden solcher Lösung zustimmen. Ähnliche Entscheidungen wurden in Bezug auf Anträge mit AZ 0114-KDIP2-2.4010.43.2018.2.AS vom 21. März 2019 und AZ I SA/GI 170/19 vom 24. Juni 2019 getroffen. In beiden Fällen wurde das Hosting als "immaterielle Dienstleistung bestehend aus Management" anerkannt, deren Haupt- und Grundcharakter das Beratungs- und Verwaltungselement bestimmt.

Leider wird diese Stellungnahme von Steuerpflichtigen in Frage gestellt, die der Meinung sind, dass nach der polnischen Klassifizierung von Produkten und Dienstleistungen die oben genannten Dienstleistungen als "Website-Management-Dienstleistungen (Hosting)" oder "andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Infrastruktur für IT- und Computertechnologien" einzustufen sind und nicht unter Art.15e Abs. 1 Punkt 1 des CIT-Gesetzes fallen, was bedeutet, dass sie vollständig als steuerlich absetzbare Kosten eingestuft werden können.

Eine weitere umstrittene Frage im CIT-Gesetz in Bezug auf Hosting-Dienstleistungen ist die Quellensteuer. Das Finanzamt ist der Meinung, dass ein Unternehmer beim Kauf von Hosting-Dienstleistungen von einem ausländischen Unternehmen als Zahler dazu verpflichtet ist, die pauschale Einkommensteuer gemäß § 26 Abs. 1 des CIT-Gesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Punkt 1 des Gesetzes einzuziehen. Das Finanzamt ist nämlich der Meinung, dass die Server ein Mechanismus oder eine Reihe von Elementen bilden, die zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten verwendet werden, und dass sie mit industriellen Geräten gleich behandelt werden sollten.

Auf dieser Ebene gibt es Unterschiede in der Auslegung zwischen den Steuerbehörden. Die Verwaltungsgerichte geben den Steuerpflichtigen Recht und halten ihre Beschwerden über die Steuerentscheidung für begründet, weil der Server, der mit der Speicherung einer Datenbank beauftragt wurde, obwohl es sich um eine Arbeitsstätte handelt, nicht als Industrieanlage angesehen werden kann, wenn er kein Teil einer Industrieanlage ist.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen besteht kein Zweifel daran, dass das Problem der Bewertung der Tatsache im Bereich der Hosting-Dienstleistung sowohl seitens der Steuerpflichtigen als auch der Steuerbehörden auftritt. Die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der fortschreitenden Elektronisierung ist kompliziert und viel komplexer, als man denken könnte, denn sie erfordert umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Informatik, des Rechts und der Steuern. Man kann jedoch hoffen, dass der Gesetzgeber den Unternehmern Anerkennung gibt und in Antwort auf die eingereichten Stellungnahmen die Bestimmungen des Gesetzes präzisiert, so dass jede Transaktion nicht individuell interpretiert werden muss.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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