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Split-payment wird obligatorisch sein – praktische Informationen für die Unternehmer

2019-10-09

Am 29. August 2019 hat der polnische Präsident das Gesetz über Änderung des UStG und einigen anderen Gesetzen unterschrieben. Die Einführung von weiteren Änderungen in der USt., die für die Unternehmer wesentlich werden und die sich auf die Pflicht des Split-payments beziehen, nähert sich mit großen Schritten an. Die neuen Lösungen sollen schon am 1. November 2019 in Kraft treten. Das Gesetz soll Erleichterungen bei Anwendung des freiwiligen und obligatorischen Split-payemts einführen. In der Praxis wecken jedoch die Änderungen, die schon bald in Kraft treten werden, viele Fragen und Zweifel.

Zur Erinnerung, Split-payment ist ein Mechanismus, das darauf besteht, dass die Zahlung für die gekaufte Ware oder Dienstleistung auf zwei separate Bankkontos des Verkäufers vollgebracht wird – der netto Betrag auf ein belibieges durch den Verkäufer genanntes Konto und der Steuerbetrag auf ein Steuerkonto, das von einer eingeschränkten Verfügungsfreiheit über die darauf angesammelten Geldmittel gekennzeichnet wird. Obwohl dieses Konto das Eigentum des Steuerpflichtigen ist, darf das Geld nur für Tätigkeiten wie Zahlung der Mehrwertsteuer von der Rechnung eines Geschäftspartners oder die Zahlung der Verpflichtungen an das Finanzamt (ausser der Steuer von Wareneinfuhr) verwendet werden.

Ab dem 1. November 2019 wird es auch möglich sein, Einkommenssteuer, Akzise, Zoll, MwSt. von der Einfuhr und Beiträge an die polnische Sozialversicherungsanstalt von diesem Konto zu zahlen. Außerdem wird der Ausgleich der gegenseitigen Forderungen, gem. Art. 108a Abs. 1d des polnischen UStG nicht als Verstoß gegen die Vorschriften, die die Begleichungspflicht einer Rechnug im Split-payment Mechanismus auferlegen, angesehen.

Leider, trotz der neuen Regelungen, wird Split-payment weiter Zahlungen in anderen Währung als PLN ausschließen. Aus Art. 108a Abs. 3 des UStG entsteht eindeutig dass “die Zahlung mit Anwendung des Split-payment Mechanismus in PLN erfolgt, über eine Überwiesung von einem Konto in einer Bank oder einer genossenschaftlichen Sparkasse, die für die Ausführung von Split-payment Zahlungen  bestimmt ist.” Also, wird die Zahlung in Fremdwährung ausgeführt, wird es nicht möglich sein, Split-payment zu nutzen. Die Rechnugen in der Fremdwährung  können in zwei separaten Überweisungen durchgeführt werden: eine normale Überweisung für den netto Betrag in der Fremdwährung, und im Rahmen des Split-payments für den Steuerbetrag in PLN.

Auf Grundlage dieser Novelle außer Transaktionen, die sich auf besonders auf Betrug ausgesetzte Branchen beziehen, werden mit der Pflicht des Split-payments auch Transaktionen umfasst, deren Gegenstand Teile und Zubehör von Motorfahrzeugen, Kohle und Kohlenprodukte, Elektromaschinen und Elektrogeräte, deren Teile und Zubehör  sind (die mit einer Rechnung auf einen Betrag über mehr als 15.000 PLN brutto zwischen zwei Steuerpflichtigen beurkundet werden). Im Fall der Rechnungen, die diese Kriterien erfüllen und die Warenlieferung oder Ausführung von Dienstleistungen umfassen, von den die Rede im Anhang 15 an UStG ist, wird es sehr wichtig sein, daß auf der Rechnung ein Vermerk “Split-payment Mechanismus” steht, den im Fall wenn diese Pflicht nicht erfült wird und ein Gesetzverstoß festgestellt wird, wird dem Steuerpflichtigen die Belastung mit einer zusätzlichen Forderung i.H.v. 30%  der auf der Rechnug ausgewisener Steuer drohen.

Eine Folge der Einführung der Split-payment Pflicht sind die Übergangsregelungen, die im Art. 10 des Gesetzes vom 9. August 2019 über Änderung des UStG und einigen anderen Gesetzen beinhaltet werden und die sich auf die vor dem 1. November 2019 ausgeführten Transaktionen beziehen und deren Folgen erst nach diesem Datum erfolgen werden. Deshalb, im Fall der Warenlieferung oder Dienstleistungausführung, die ausgeführt wurden:

  1. vor dem 1. November 2019, für die die Steuerpflicht entstanden ist oder die Rechnug ausgestellt wurde nach dem 31. Oktober 2019 (z.B. die Dienstleistung wurde am 28.10.2019 ausgeführt und die Rechnung wurde am 04.11.2019 ausgestellt),
  2. nach dem 31. Oktober 2019, für die die Rechnug vor dem 1. November 2019 ausgestellt wurde (z.B. die Dienstleistung wurde am 04.11.2019 ausgeführt aber die Rechnug wurde am 29.10.2019 ausgestellt)

werden die bis jetzt geltenden Vorschriften des UStG angewendet, was bedeutet, dass Split-payment Mechanismus angewendet wird.

Wie der Finanzminister versichert, sollen die im November in Kraft trettende Gesetzänderungen die Bedingungen der Führung einer Wirtschaftstätigkeit verbessern und sollen auch die Sicherheit der Unternehmer während einer Transaktion versichern. Es soll jedoch auch beachtet werden, dass die begrenzte Nutzungsfreiheit der auf dem VAT-Konto gesammelten Mittel ernste Behinderung der Finanzflüßigkeit für einige Steuerpflichtigen bedeuten kann. Es lohnt sich also früher auf die bevorstehende Rechtsänderungen  vorzubereiten und zu planen, wie die Mittel von dem Steuerkonto genutzt werden, so dass man nicht dazu gezwungen wird von einer Fremdfinanzierung, die das Budget wesentlich belasten kann, zu nutzen.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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