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Auch größere Unternehmen profitieren von der ZUS-Befreiung

2020-04-21

Mit dem am 17. April 2020 veröffentlichten Anti-Krisen-Schild 2.0 werden unter anderem Ausnahmen für Zahler der Sozialversicherung (ZUS) eingeführt, die zwischen 10 und 49 Versicherte beschäftigen. Die Befreiung gilt für ZUS-Beiträge, die für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 fällig sind. Die Höhe der Befreiung ist auf 50% des Gesamtbetrags der fälligen ZUS-Beiträge begrenzt, die in der Erklärung für den jeweiligen Monat ausgewiesen sind.

Die Befreiung kann auch von Zahlern in Anspruch genommen werden, die die für März 2020 anfallenden Versichertenbeiträge bereits gezahlt haben. Die im freigestellten Teil gezahlten ZUS-Beiträge werden an den Zahler zurückerstattet.

Die Befreiung gilt, wenn der Antragsteller als ZUS-Zahler:

  • vor dem 1. Februar 2020 registriert war und zum 29. Februar 2020 von 10 bis 49 Versicherten anmeldete;
  • im Zeitraum vom 1. bis zum 29. Februar 2020 registriert war und zum 31. März 2020 von 10 bis 49 Versicherten anmeldete;
  • im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2020 registriert war und zum 30. April 2020 von 10 bis 49 Versicherten anmeldete.

Für Zwecke der ZUS-Befreiung wird die Anzahl der Versicherten ohne jugendliche Arbeitnehmer berechnet. Dies gilt sowohl für Kleinstunternehmen als auch für Zahler, die zwischen 10 und 49 ZUS-Versicherte melden.

Anträge auf Befreiung von ZUS befinden sich auf der Plattform für Elektronische Bedienung von ZUS (PUE) und auf der Webseite www.zus.pl. Sie sind in Papierform oder in elektronischer Form einzureichen.

Darüber hinaus wurde die ZUS-Befreiung auch für die ZUS-Zahler erweitert, die bis zu 9 Versicherten anmelden und die zwischen dem 1. Februar und dem 31. März 2020 als ZUS-Zahler registriert wurden.

Mit der Änderung des Anti-Krisen-Schildes werden Einnahmen aus der ZUS-Befreiung von den steuerpflichtigen Einnahmen sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen ausgeschlossen. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes sah eine Steuerbefreiung nur für natürliche Personen vor.

Darüber hinaus wird für die ZUS-Zahler, die wegen COVID-19 Schwierigkeiten mit der termingerechten Zahlung der Beiträge haben, der Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen für seit Januar 2020 fällige Beiträge eingeführt. Diese Erleichterung gilt für alle ZUS-Zahler unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Der Anti-Krisen-Schutzschild 2.0 sieht auch eine Befreiung von den ZUS-Beiträgen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 für Sozialgenossenschaften vor, unabhängig von der Anzahl der gemeldeten Versicherten, wenn diese vor dem 1. April 2020 ZUS-Zahler waren.

Quelle: Art. 73 des Gesetzes vom 16. April 2020 über besondere Unterstützungsinstrumente im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Gesetzblatt 2020, Pos. 695, im Weiteren: "Gesetz über besondere Unterstützungsinstrumente") bezüglich der Änderung von Art. 31zo und art. 31zx im Gesetz vom 2. März 2020 über Sonderlösungen im Zusammenhang mit der Prävention, Vorbeugung und Bekämpfung von COVID 19, anderen dadurch verursachten Infektionskrankheiten und Krisensituationen (Gesetzblatt 2020, Pos. 374, 567 und 568) und Art. 113 des Gesetzes über besondere Unterstützungsinstrumente.