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Sozialleistungen für Arbeitnehmer - höhere Grenzen der PIT-Befreiungen

2020-04-17

Im Rahmen des "Anti-Krisen-Schutzes" wurden die Grenzen einiger im PIT-Gesetz vorgesehener Befreiungen angehoben.

Höhere Freibeträge wurden vorgesehen für:

  • andere als die in Art. 21 Abs. 1 Punkt 26 des PIT-Gesetzes genannte Beihilfe, die aus den Mitteln eines Unternehmens oder einer überbetrieblichen Gewerkschaftsorganisation an die dieser Organisation angehörenden Arbeitnehmer gezahlt wird - bis zu einem Betrag von 3.000 PLN im Jahr 2020 (vor der Änderung 1.000 PLN),
  • Beihilfen, die bei einzelnen zufälligen Ereignissen, Naturkatastrophen, Langzeiterkrankungen oder Todesfällen aus so genannten anderen Quellen (außer dem Sozialfonds, dem Fonds für betriebliche Sozialleistungen, dem Gewerkschaftsfonds und Beihilfen, die durch gesonderte Vorschriften gewährt werden) erhalten werden - bis zu einem Betrag von 10.000 PLN im Jahr 2020 (vor der Änderung 6.000 PLN),
  • den Wert der Sachleistungen, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Finanzierung sozialer Aktivitäten erhält (gemäß den Bestimmungen des Sozialleistungsfonds ZFŚS), sowie der Geldleistungen, die der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang erhält und die vollständig aus dem Sozialleistungsfonds oder den Gewerkschaftsfonds des Unternehmens finanziert werden - insgesamt bis zu einem Betrag von höchstens 2.000 PLN in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 (vor der Änderung - 1.000 PLN), mit Ausnahme von Gutscheinen, Gutscheinen und anderen Zeichen, die zum Austausch von Waren oder Dienstleistungen berechtigen;
  • Zuschüsse aus den so genannten anderen Quellen für Erholung und Behandlung gemäß Art. 21 Abs. 1 Punkt 78 des PIT-Gesetzes (andere als die aus dem Sozialfonds, dem Fonds für betriebliche Sozialleistungen finanzierten und nach gesonderten Vorschriften gewährten) - bis zu 3.000 PLN in den Jahren 2020 und 2021 (vor der Änderung 2.000 PLN).

Quelle: Art. 4 des Gesetzes vom 31. März 2020 über Änderung des Gesetzes über Sonderlösungen im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und durch sie verursachten Krisensituationen sowie einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt 2020, Punkt 568), mit dem ein neues 52l in das PIT-Gesetz eingeführt wird