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Verlängerte Vorauszahlungsfristen für bestimmte Unternehmen

2020-12-08

Das polnische Gesetzblatt veröffentlicht die Verordnung des Ministeriums für Finanzen, Geldmittel und Regionalpolitik über die Verlängerung der Fristen für die Vorauszahlung der Einkommensteuer und der Pauschalsteuer durch einige Pflichtigen. Diese Bestimmungen sollen eine Form der Unterstützung für Unternehmer im Zusammenhang mit der vorherrschenden COVID-19-Epidemie darstellen sowie Beschränkungen für die Ausübung bestimmter Arten von Geschäftstätigkeiten einführen. Mit der Fristverlängerung soll den negativen wirtschaftlichen Folgen für Unternehmer, die Einkommenssteuerpflichtige sind, entgegengewirkt werden.

In Übereinstimmung mit der Verordnung werden folgende Übermittlungsfristen verlängert:

  • Vorschüsse auf die Einkommenssteuer für Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Beziehungen sowie auf vom Unternehmen gezahlte Geldleistungen der Sozialversicherung;
  • Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer und die pauschale Einkommenssteuer auf Dienstleistungen, die aufgrund von persönlich ausgeübten Tätigkeiten im Sinne von Art. 13 Punkt 8 des PIT-Gesetzes (d.h. aufgrund von Dienstleistungen, die aufgrund eines Auftrags- oder Werkvertrags erbracht werden) sowie aufgrund von Urheberrechten und verwandten Rechten.

Die verlängerten Fristen laufen entsprechend ab:

  • 20. Mai 2021 - für Vorschüsse und die im Oktober 2020 erhobene Pauschalsteuer;
  • 20. Juni 2021 - für Vorauszahlungen und die im November 2020 erhobene Pauschalsteuer;
  • 20. Juli 2021 - für Vorschüsse und Pauschalsteuer, die im Dezember 2020 erhoben werden.

Wichtig ist, dass die vorgeschlagene Regelung nur für Steuerpflichtige gilt, die aufgrund von COVID-19 negative Folgen erlitten haben und die zum 30. September 2020 gemäß der Polnischen Klassifikation der Wirtschaftszweige (PKD) bestimmte Tätigkeiten ausüben. Dieser Katalog umfasst u.a. den Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften, den Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren an Ständen und auf Märkten, Restaurants und andere dauerhafte Verpflegungseinrichtungen, fotografische Aktivitäten, den Betrieb von Einrichtungen zur Verbesserung von Sport und Fitness sowie Unterhaltungs- und Freizeitaktivitäten. Nach Schätzungen des Finanzministeriums beziehen sich die Vorschriften auf etwa 70 Tausend Einheiten.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Vorauszahlungen und die Pauschalsteuer selbst von den Zahlungspflichtigen in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung eingezogen werden sollten. Die vorgeschlagene Fristverlängerung betrifft nur deren Übermittlung an das zuständige Finanzamt.

Abschließend sei daran erinnert, dass im Einklang mit den Lösungen des so genannten Anti-Krisen-Schildes die Frist für die Zahlung von Einkommenssteuervorschüssen und der im März und April 2020 erhobenen pauschalen Einkommenssteuer bereits einmal verlängert wurde. - bis zum 1. Juni 2020. Im Juni kam es wiederum zu einer weiteren Verschiebung. Die Fristen für Vorauszahlungen und für die für März, April und Mai 2020 erhobene Steuer wurden bis zum 20. August, 20. Oktober bzw. 20. Dezember 2020 verlängert.

Die neuen Verordnungen traten am 19. November 2020 in Kraft - am Tag ihrer Veröffentlichung im Gesetzblatt.

 

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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