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Auswirkungen von Brexit auf die Steuern während der Übergangszeit

2020-02-24

Am 1. Februar 2020 verließ Großbritannien die EU. Gleichzeitig begann die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangszeit, die bis Ende 2020 dauern wird. Die Handelsbedingungen der EU mit dem Großbritannien werden in den nächsten 11 Monaten unverändert bleiben. Es sollen jetzt neue Regeln ausgearbeitet werden, die nach dem Ende der Übergangszeit gelten und es sollen neue Bedingungen für die Zusammenarbeit vorbereitet werden.

Nach Angaben des Finanzministeriums wird Großbritannien während der Übergangszeit weiterhin wie ein Mitgliedstaat behandelt werden. Das bedeutet, dass sie am Binnenmarkt und an der Zollunion teilnehmen, wie bisher einen Beitrag zum EU-Haushalt zahlen und von den EU-Programmen profitieren wird, die bis Ende 2020 laufen.  Sie wird jedoch nicht in den EU-Institutionen vertreten sein, insbesondere nicht im Entscheidungsprozess der EU. 

Das Finanzministerium weist darauf hin, dass es für polnische Unternehmer und Bürger während der Übergangszeit keine grundlegenden Veränderungen geben wird. Bis zum 31. Dezember 2020 wird es keine Zölle, Kontingente oder andere zusätzliche Handelsbarrieren geben. Großbritannien bleibt in einer Zollunion mit der EU und wird am gemeinsamen Markt der EU teilnehmen.  Die Möglichkeit, Waren nach Großbritannien zu exportieren, bleibt ebenfalls unverändert. Zollerklärungen, zusätzliche Dokumente (wie z.B. Ursprungszeugnisse) oder bisher nicht benötigte Bescheinigungen für Produkte werden nicht benötigt. Bis Ende 2020 bleiben auch die von den britischen Behörden im Rahmen des EU-Zollkodex erteilten Zollgenehmigungen gültig. Die derzeitigen Regeln werden für die Mehrwertsteuer- und Verbrauchssteuerbestimmungen gelten - einschließlich der Grenzen der Befreiungen für Reisende und der Funktionsweise der Steuerinformationssysteme.

Derzeit lässt sich nicht vorhersagen, wie die Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien nach Ende der Übergangszeit aussehen werden. Die Bedingungen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 werden vom Inhalt des künftigen Freihandelsabkommens zwischen Großbritannien und der Europäischen Union abhängen. Angesichts der Notwendigkeit, sich in vielen der bisher auf EU-Ebene geregelten Fragen zu einigen, bleibt der Abschluss der Verhandlungen innerhalb von 11 Monaten jedoch eine Herausforderung.  Sollte bis zum Ende der Übergangszeit keine Einigung erzielt werden, wird der Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach den allgemeinen Regeln der Welthandelsorganisation stattfinden. Dies wird u.a. zur Einführung von Zöllen und Zollkontrollen, zu Änderungen bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern und zur Notwendigkeit der Anpassung der Händler und Exporteure an die britischen Vorschriften führen.

 

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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