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Änderungen in Mehrwertsteuer werden immer näher – Quick fixes schon ab Juli

2020-06-17

Am 28. Mai 2020 hat Sejm (die polnische Volksvertretung)  eine Novelle zur Verschärfung des Körperschaftssteuersystems, zur Änderung des MwSt.-Gesetzes im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Ratsrichtlinie 2018/1910 und zur Vervollständigung der Umsetzung der MDR-Richtlinie verabschiedet. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, und die Senatoren arbeiten derzeit an dem Gesetz.

Die angenommenen Änderungen betreffen hauptsächlich das MwSt.-Gesetz (das so genannte "Quick Fixes"-Paket). Das Gesetz soll am 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Zurzeit (d.h. bis zum Inkrafttreten der Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie 2018/1910), so die Ankündigung des Finanzministeriums, steht es den Steuerpflichtigen frei, sich für die Anwendung der oben genannten Richtlinie oder nationaler Vorschriften zu entscheiden, vorausgesetzt, sie tun dies konsequent in allen Aspekten, die mit der Mehrwertsteuerabrechnung einer bestimmten Transaktion zusammenhängen.

Unter den wichtigsten Bestimmungen des vom Sejm verabschiedeten Gesetzentwurfs sollen folgende Änderungen erwähnt werden:

  • Kettengeschäfte,
  • Abruflagerverfahren für den grenzüberschreitenden Handel und
  • Bedingungen, die für die Anwendung des 0%-Satzes mit Recht auf Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Warenlieferung erforderlich sind.

Das verabschiedete Gesetz über das Abruflagerverfahren führt neue Vorschriften ein und hebt die geltenden Vorschriften für Konsignationslager auf. Zu diesem Zweck wurden Kapitel 3a, das den Warenverkehr im Abruflagerverfahren innerhalb des nationalen Territoriums regelt, und Kapitel 3b, das den Warenverkehr im Abruflagerverfahren innerhalb des Territoriums eines anderen Mitgliedstaates als dem nationalen Territorium regelt, in das MwSt.-Gesetz aufgenommen.

Die Frage der Kettengeschäfte wurde durch die Änderung des Wortlauts von Art. 22 Abs. 2 und die Hinzufügung der Abs. 2a-2d des MwSt.-Gesetzes geregelt. Diese Regelungen sollen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Regeln für die Bestimmung des so genannten mobilen Angebots zur Verfügung stellen, wodurch das Risiko einer Doppel- oder Nichtbesteuerung minimiert werden soll.

Die Novelle führt auch Änderungen in Art. 42 des MwSt.-Gesetzes bezüglich der Bedingungen ein, die für die Anwendung des 0%-Satzes auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen erforderlich sind. Mit dem Inkrafttreten der oben genannten Bestimmungen wird das Erfordernis, dass der Käufer über eine gültige Identifikationsnummer verfügen muss, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Versendung begonnen hat, zugeteilt wurde, sowie die Verpflichtung zur korrekten Abgabe der Zusammenfassenden MwSt.-EU-Meldung die materielle Grundlage für die Anwendung der Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug bilden. Um den 0%-Satz für innergemeinschaftliche Warenlieferung anwenden zu können, ist es außerdem erforderlich, vom Käufer eine Identifikationsnummer zu erhalten.

Was die Kettengeschäfte und das Abruflagerverfahren betrifft, so sind die angenommenen Änderungen zweifellos als Vereinheitlichung und Vereinfachung der bestehenden Regelungen zu betrachten. Auf der anderen Seite müssen Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen tätigen damit rechnen, dass sie mit Inkrafttreten der Änderungen ihre Geschäftspartner viel genauer überprüfen müssen, was ebenfalls mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden ist.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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