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Woiwodschaft Verwaltungsgericht: Im Fall des MDR kann eine Auslegung beantragt werden

2020-06-08

Die Bestimmungen über die Meldung von Steuerregelungen wecken seit ihrem Inkrafttreten viele Zweifel und manchmal auch Kontroversen unter den Steuerpflichtigen auf. Um die Erfüllung der neuen Verpflichtungen ein wenig zu erleichtern, hat der Finanzminister dazu umfangreiche, über 100 Seiten Erläuterungen herausgegeben. Sie haben nicht nur nicht alle Probleme gelöst, die die Verantwortlichen für die Steuerabrechnungen beunruhigt haben, sondern in einigen Bereichen sogar neue geschaffen. Viele Steuerpflichtigen suchten daher Hilfe, um eine individuelle Auslegung der Vorschriften zu erhalten, die nicht nur ihre Zweifel zerstreuen, sondern auch Schutzmacht garantieren würde. Der Direktor des Landes Steuerinformation (KIS) weigert sich jedoch konsequent, die Vorschriften des MDR zu interpretieren. Er weist darauf hin, dass sie keine Normen enthalten, die Rechte oder Pflichten der Steuerpflichtigen zur Folge hätten, sondern nur solche Normen interpretiert werden könnten. Daher blieb den Antragstellern nichts anderes übrig, als solche Bestimmungen vor Verwaltungsgerichten zu beschweren.

Das Woiwodschaft Verwaltungsgericht in Gorzów Wielkopolski erkannte im Urteil vom 8. April 2020. (I SA/Go 61/20) das Recht des Antragstellers an. In ihrem Antrag bat die Firma um Informationen über die Verpflichtung, den Buchhalter und den Finanzdirektor, die als Unterstützer fungiert, über die Nummer des Steuerregelung zu informieren. Der Leiste der Landessteuerinformation weigerte sich jedoch, das Verfahren einzuleiten. Er vertrat die Auffassung, dass die Vorschriften zu MDRs kein materielles Steuerrecht seien. Das Unternehmen beschloss schließlich, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen, mit der Begründung, dass es im Falle einer Auslegung die für diese Institution vorgesehenen Funktionen erfüllen würde. Sie hätte in erster Linie eine Schutzwirkung und darüber hinaus einen wichtigen Informationswert gehabt.

Das Woiwodschaft Verwaltungsgericht stimmte mit dem Antragsteller überein und entschied, dass der Leiter der Landessteuerinformation gegen das Gesetz verstoßen habt. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Behörde eine Auslegung herausgeben müssen, da die Bestimmungen zum MDR steuerrechtliche Bestimmungen sind. Sie sind im Steuerverordnungsgesetz und damit im Steuergesetz enthalten. Eine Verengung dieses Begriffs im Laufe des Verfahrens auf eine individuelle Auslegung der Vorschriften ist gesetzlich nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus gibt das Gesetz klar an, welche Vorschriften nicht schriftlich ausgelegt werden können, und es gibt in diesem Katalog keine Vorschriften zur Meldung von Steuerregelungen.

Gleichzeitig bestätigte das Gericht, dass die Behörde Recht hatte, dass nur materielle Normen und keine Verfahrensregeln der Auslegung unterliegen. Die Regeln, die sich aus den Bestimmungen über MDRs ergeben, einschließlich der Verpflichtung, den Assistenten über die Nummer der Steuerregelung zu informieren, sind jedoch materiellrechtlicher Natur. Schließlich regeln sie Situationen, deren Eintreten mit der Schaffung von Verpflichtungen seitens bestimmter Unternehmen verbunden ist. Die Verletzung dieser Pflichten zieht strafrechtliche Sanktionen seitens der Verpflichteten nach sich und nicht z.B. eine Ordnungsstrafe, wie dies bei der Verletzung des Verfahrensrechts der Fall ist. Daher sollte der Leiter der Landessteuerinformation individuelle Interpretationen zum MDR herausgeben.

Obwohl dieses Urteil sicherlich als richtig und vorteilhaft für die Unternehmen zu betrachten ist, die verpflichtet sind, über die Steuerregelungen zu informieren, gibt es in dieser Hinsicht noch keine gefestigte Rechtsprechung. Das Woiwodschaft Verwaltungsgericht in Poznań nahm in einer ähnlichen Sachlage Ende letzten Jahres eine andere Haltung ein.

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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