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Quellensteuer von einem Forschungsprojekt

2020-05-28

Gemäß der individuellen Interpretation des Direktors der Landessteuerinformation (KIS) vom 15. April 2020 (AZ 0111-KDIB1-2.4010.43.2020.2.MS), wenn ein ausländisches Unternehmen Dienstleistungen erbringt, die in der Durchführung eines Forschungsprojekts bestehen und dessen Aktivitäten zur Schaffung von Urheberrechten führen, die an ein polnisches Unternehmen verkauft werden, ist das polnische Unternehmen dazu verpflichtet, die Quellensteuer im Moment der Bezahlung für die Forderung einzuziehen.

Der Fall betraf eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Polen, die u.a. im Bereich des Bohrlochingenieurwesens tätig ist. Um seine Dienstleistungen zu verbessern, unterzeichnete das Unternehmen einen Kooperationsvertrag mit einem deutschen Auftragnehmer, der die Durchführung eines Forschungsprojekts vorsieht. Sein Zweck ist es festzustellen, ob die Anwendung der Technologie, über die das deutsche Unternehmen verfügt, für die Art von Arbeit, die das Unternehmen ausführt, möglich sein wird. Nach Abschluss aller Projektphasen überträgt der Auftragnehmer das Eigentumsrecht an der installierten Ausrüstung und alle Eigentumsrechte am Abschlussbericht, der als Ergebnis der Umsetzung erstellt wird, auf das Unternehmen. Die Gesellschaft ersuchte die Steuerbehörde um Bestätigung, dass die vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen nicht im Katalog des Art. 21 Abs. 1 des Geldtransportgesetzes aufgeführt sind und folglich nicht zur Erhebung der Quellensteuer verpflichtet sind.

Die Vergütung für die Übertragung von Urheberrechten stellt keine Lizenzgebühren im Sinne des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens dar. Die Analyse der Regelungen deutet darauf hin, dass sie Forderungen aus der Nutzung oder dem Recht zur Nutzung des Urheberrechts, nicht aus seiner Übertragung, enthalten. Nach Ansicht der Gesellschaft sollten Einnahmen aus der Übertragung von Urheberrechten als Gewinn aus der Eigentumsübertragung von Eigentum qualifiziert werden, der in dem Land besteuert wird, in dem der Übertragende seinen Sitz hat, d.h. in Deutschland. Darüber hinaus sind die vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen rein technischer Natur, so dass sie nicht als Beratungsdienstleistungen oder Dienstleistungen ähnlicher Art angesehen werden können.

Der Leiter des KIS hielt die Position des Unternehmens jedoch für falsch. Er stimmte zu, dass die Dienstleistungen, die in der Durchführung eines Forschungsprojekts einer deutschen Einrichtung bestehen, keine Beratungsdienste oder Dienstleistungen ähnlicher Art darstellen. Nach Ansicht der Steuerbehörde wird jedoch im vorliegenden Fall Art.21 Abs. 1 Punkt 1 des Geldtransportgesetzes angewendet, der ausdrücklich Einnahmen aus Urheberrechten, einschließlich des Verkaufs solcher Rechte, als von der Norm dieser Bestimmung abgedeckt erwähnt.

Polnische Unternehmen, die Zahlungen an Nichtansässige leisten, sollten immer prüfen, ob bestimmte Leistungen im Katalog der quellensteuerpflichtigen Tätigkeiten enthalten sind. Die korrekte Einstufung von Zahlungen ist jedoch mit zahlreichen Interpretationsunsicherheiten verbunden, wie die Anzahl der einzelnen Interpretationen zeigt, die in dieser Hinsicht herausgegeben wurden.

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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