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Steuergestaltung - immer mehr Zweifel und keine Erklärungen

2020-05-26

Am 1. Januar 2019, gemäß dem Gesetz vom 23. Oktober 2018 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes und der Steuerverordnung, wurde ein neues Kapitel zur Regelung der Meldung von Steuergestaltung (MDR) in die Steuerverordnung aufgenommen, d.h. Kapitel 11a - "Informationen über Steuergestaltung".

Die MDR-Vorschriften sollten der Steuerverwaltung Informationen liefern, die zur Verbesserung der Qualität des Steuersystems beitragen sollten, aber in Wirklichkeit, da das Gesetz zur Einführung des MDR die EU-Richtlinie nur teilweise in nationale Vorschriften umsetzte und sich die polnischen Vorschriften als weit davon entfernt erwiesen, entwickelt zu werden, entstanden eine Reihe von Zweifeln seitens der zur Meldung von Steuergestaltung verpflichteten Steuerpflichtigen.

Um die daraus resultierenden Unklarheiten zu beseitigen, beschloss das Finanzministerium, Klarstellungen zu den MDR-Regelungen vorzunehmen, die jedoch wenig Wirkung zeigten, da sie statt die bestehenden Probleme zu lösen, mehr Fragen einführten.

In Bezug auf die Zweifel und Unregelmäßigkeiten begannen die Steuerpflichtigen, um ihrer Pflicht zur Meldung der Steuergestaltung ordnungsgemäß nachzukommen, beim Direktor der Landessteuerinformation (KIS) individuelle Interpretationen zum MDR zu beantragen.

Leider hat es hier weitere Komplikationen gegeben. Wie das Landesverwaltungsgericht in Poznań in dem Urteil I/SA/Po 825/19 vom 5. Dezember 2019 ausgeführt hat, kann der Direktor des KIS eine individuelle Auslegung bezüglich der Meldung von Steuergestaltung ablehnen, da sich die Interpretationen in der Regel auf materiellrechtliche Regelungen und nicht auf Prozessregelungen beziehen. Da die Bestimmungen über MDR kein materielles Recht sind und sich nicht auf eine Steuerschuld beziehen, würde die herausgegebene Auslegung dem Steuerpflichtigen keinen Schutz bieten.

Angesichts des oben Gesagten stellen sich Fragen: "Wie erwarten die Steuerbehörden von den Steuerzahlern, dass sie ihren Meldepflichten nachkommen, wenn sie nicht über die dafür erforderlichen Instrumente verfügen?" und "Sollten fehlerhaft umgesetzte Bestimmungen der EU-Richtlinie in der Rechtsordnung Anwendung finden? Es ist schwierig, diese Fragen zu beantworten, aber es besteht kein Zweifel daran, dass in dieser Situation die Folgen fahrlässigen und unterentwickelten Handelns des Gesetzgebers von niemand anderem als den Steuerpflichtigen getragen werden.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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