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Aufteilen von Rechnungen mit obligatorischem Split-payment

2020-03-20

Es gibt keine Hindernisse für den Verkäufer, den Verkauf von Waren, die im Anhang 15 des USt.-Gesetzes enthalten sind, und den Verkauf von Waren von außerhalb dieses Anhangs getrennt in Rechnung zu stellen - dies ist die Stellung des Leiters der Nationalen Steuerinformation in einer individuellen Auslegung vom 19. Dezember 2019, AZ. 0111-KDIB3-2.4012.646.2019.1.AZ.

In dem Antrag auf die individuelle Auslegung wurde ein  Sachverhalte dargestellt, bei dem der Antragsteller ein aktiver Umsatzsteuerpflichtige ist, der Geschäfte im Bereich des Verkaufs von Elementen der Krafthydraulik und des Baus und der Ausstattung von Spezialfahrzeugen betreibt. Nach dem im Unternehmen des Antragstellers verbindlichen Mechanismus wird die Freigabe von Waren aus dem Lager jedes Mal durch eine Umsatzsteuerrechnung dokumentiert.

Vor der Änderung der Bestimmungen des USt.-Gesetzes. vom 1. November 2019 dokumentierte der Antragsteller bei Inlandsverkäufen auf separaten USt.-Rechnungen den Verkauf von Waren, die mit dem USt.-Satz von 23 % besteuert wurden, sowie den Verkauf von Waren, für die der Mechanismus des Reverse-charge galt, wobei der Käufer verpflichtet war, die Umsatzsteuer abzurechnen. Ab dem 1. November 2019 gilt für die in Anhang 15 des UStG. aufgeführten Waren das Split-payment Mechanismus, vorausgesetzt, dass der Wert der Rechnung, die den Verkauf dieser Waren dokumentiert, dem Bruttobetrag von 15 000 PLN entspricht oder diesen übersteigt. Für die in der Anlage 15 enthaltenen Waren gilt der Satz von 23%.

Nach der Novelle beabsichtigt der Antragsteller, die Methode der Ausstellung von USt.-Rechnungen fortzusetzen, die darin besteht, den Verkauf von Waren aus Anhang 15 auf einer Rechnung und den Verkauf der übrigen Waren auf einer separaten Rechnung zu dokumentieren, unabhängig davon, ob die Rechnungen an den Kunden am selben Tag ausgestellt wurden. Daher stellte der Antragsteller die Frage, ob es richtig ist, den Verkauf von Waren, die in Anhang 15 des UStG enthalten sind, und den Verkauf anderer Waren getrennt in Rechnung zu stellen.

Der Leiter der Steuerinformation, der die Stellung des Antragstellers teilte, erklärte, dass sein Verfahren bezüglich der Art und Weise der Ausstellung von USt.-Rechnungen nach dem derzeitigen Rechtsstand korrekt sein wird.

Die Behörde wies unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des USt.-Gesetzes darauf hin, dass eine Rechnung, die einen Gesamtbetrag von Forderungen von mehr als 15.000 PLN brutto oder den entsprechenden Betrag enthält, die eine Lieferung von in Anhang 15 des USt.-Gesetzes aufgeführten Waren an den Steuerpflichtigen betrifft, die Formulierung "geteilter Zahlungsmechanismus" enthalten sollte. Das Anbringen einer solchen Bestimmung auf einer Rechnung ist mit der Verpflichtung der Steuerzahler verbunden, den Mechanismus der geteilten Zahlung anzuwenden. Der Direktor der Steuerinformation erklärte, dass es im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes für einen Verkäufer keine Hindernisse gibt, den Verkauf von Waren, die in Anhang 15 enthalten sind, und den Verkauf der übrigen Waren im Rahmen einer Bestellung getrennt in Rechnung zu stellen. Daher kann ein Steuerpflichtige für die Lieferung von Waren, die in Anhang 15 enthalten sind, eine separate Rechnung und für den Verkauf von Waren außerhalb dieses Anhangs eine separate Rechnung ausstellen.

Der Leiter der Steuerinformation wies unter Bezugnahme auf die im Antrag auf eine individuelle Auslegung dargestellte Situation darauf hin, dass der Bruttowert, der sich aus der USt.-Rechnung für die in Anhang 15 aufgeführten Waren ergibt, und nicht der Wert der Bestellung einschließlich der Waren aus diesem Anhang und anderer Waren, von erheblicher Bedeutung für die Zahlung des geschuldeten Betrags mit Hilfe des geteilten Zahlungsmechanismus ist.

Soll der Antragsteller eine Bestellung von Waren aus Anlage 15 ausführen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen den Betrag von 15 000 PLN überschreitet, und werden in diesem Zusammenhang zwei Rechnungen ausgestellt, sollte der Vermerk "Split Payment Mechanismus" nur auf der Rechnung angebracht werden, deren Summe den angegebenen Betragsschwellenwert überschreitet.  Es besteht keine Verpflichtung, einen solchen Vermerk auf einer dieser Rechnungen anzubringen, wenn weder der Bruttobetrag, der sich aus einer Rechnung ergibt, noch der Gesamtbetrag, der von der anderen Rechnung geschuldet wird, den Schwellenwert von 15.000 PLN übersteigt.

Magdalenia Walczyńska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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