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Änderungen der Fristen für bestimmte Verpflichtungen der Steuerpflichtigen

2020-03-30

Wir stellen Lösungen vor, die unter dem so genannten Anti-Krisen-Schild vorgeschlagen werden. Die meisten von ihnen sind im Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Sonderlösungen im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und durch sie verursachten Krisensituationen, sowie einigen anderen Gesetzen (im Folgenden: "Änderung" oder "Änderung des COVID-19-Gesetzes") enthalten. Einige Lösungen erfordern den Erlass von Vorschriften.

Verschiebung der Frist für die Einreichung und Zahlung von CIT und Verlängerung der Frist für die Erstellung von Finanzberichten

Wie vom Finanzministerium angekündigt, wurde die Frist für die Einreichung von CIT-8-Erklärungen und die Zahlung von CIT auf den 31. Mai 2020 verschoben. Für die Nichtregierungsorganisationen ist es der 31. Juli 2020.

Es gibt auch einen Verordnungsentwurf des Finanzministers, der auf der Grundlage einer Delegation, die in der Novelle enthalten ist, die Frist für die Erstellung des Finanzberichts um drei Monate und im Falle von Einrichtungen, die der Aufsicht des KNF unterliegen, um zwei Monate verlängert.

Verschiebung der Frist der Zahlung von eingezogenen PIT-Vorschüssen

Die Lösung, die in einer Verschiebung des Zahlungsdatums der erhobenen PIT bestand, war nur für die Steuerpflichtigen vorgesehen, die aufgrund des COVID-19 negative wirtschaftliche Folgen erlitten.

Die Fristen für die Zahlung von PIT-Vorschüssen, die von den Steuerpflichtigen im März und April 2020 auf das Einkommen aus der Geschäftsbeziehung, dem Arbeitsverhältnis, der Zwangsarbeit oder dem genossenschaftlichen Arbeitsverhältnis sowie auf die vom Steuerpflichtigen gezahlten Sozialversicherungs-Barleistungen erhoben werden, werden bis zum 20. Juli 2020 verschoben.

Diese Lösung kann auch von Steuerpflichtigen angewendet werden, die aufgrund ihrer in Art. 13 Punkt 8 des PIT-Gesetzes aufgeführten persönlichen Aktivitäten sowie aufgrund von Urheberrechten und verwandten Rechten Leistungen zahlen. Zu den persönlich ausgeübten Tätigkeiten gehören Provisionsverträge und Verträge für bestimmte Arbeiten, die nicht im Rahmen der Geschäftstätigkeit abgeschlossen werden, mit Ausnahme von Geschäftsführungsverträgen, Managerverträgen und ähnlichen Verträgen.

Diese Vorschriften werden ab dem 1. April 2020 gelten.

Quelle: Artikel 4 der Novelle, der den neuen Art. 52o in das PIT-Gesetz einfügt

Verlängerte Frist für die Einreichung von PIT - bis Ende Mai 2020.

Im Falle von jährlichen PIT-Erklärungen sind keine Sanktionen vorgesehen, wenn der Steuerpflichtige sie bis Ende Mai 2020 einreicht.

Quelle: Art. 1 der Novelle, der den neuen Art. 15zzj über Covid-19 einfügt

Verrechnugspreise

Für Unternehmen, deren Steuerjahr nach dem 31. Dezember 2018 begann und vor dem 31. Dezember 2019 endete, ist eine Verlängerung der Frist für die Einreichung von Verrechnungspreisinformationen bis zum 30. September 2020 vorgesehen. Die Verordnung betrifft Unternehmen, die dazu verpflichtet sind, eine lokale Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen - im Rahmen von kontrollierten Transaktionen, die unter diese Verpflichtung fallen oder kontrollierte Transaktionen durchführen.

Quelle: Art.1 Punkt 17 der Novelle, der den neuen Art. 31z über COVID-19 einfügt

Einsendeschluss für die neue JPK_VAT-Datei ist der 1. Juli 2020.

Die Verpflichtung zur Einreichung einer neuen JPK_VAT-Datei (Erklärung mit Erfassung) für alle Steuerpflichtigen wurde vom 1. April auf den 1. Juli 2020 verschoben. Die Steuerpflichtigen können das neue JPK_VAT im Mai 2020 freiwillig einreichen..

Quelle: Art. 59 der Novelle über COVID, der die Vorschriften des Gesetzes vom 4. Juli 2019 über Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt Pos.1520)

Verschiebung der Frist der Anwendung der neuen Matrize der Mehrwertsteuersätze auf den 1. Juli 2020.

Die Anwendung der Polnischen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen 2015 auf Dienstleistungen und der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Waren soll bis zum 1. Juli 2020 verschoben werden.

Als Ergebnis der Änderungen bis zum 30. Juni 2020 werden:

    die aktuellen Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen bezüglich der Mehrwertsteuersätze angewendet,
    für Mehrwertsteuerzwecke wird die Polnische Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (PKWiU 2008) angewendet.
    die bis zum 30. Juni 2020 herausgegebenen Verbindlichen Tarifinformationen (WIS) den Steuerpflichtigen Schutz für steuerpflichtige Aktivitäten anbieten, die ab dem 1. Juli 2020 durchgeführt werden.

Quelle: Änderungen in Art. 20 des Gesetzes vom 9. August 2019 über Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze im Art. 59 Novelle der Gesetzes über COVID

Mitteilungen über die so genannte "Weisse Liste der Steuerpflichtigen"

Die Frist für die Einreichung einer Zahlungsmitteilung auf ein Konto, das nicht in der Liste der Mehrwertsteuerpflichtigen gem. Art.96b Abs. 1 des MwSt.-Gesetzes ("weiße Liste der Steuerpflichtigen") enthalten ist, wurde von 3 auf 14 Tage verlängert.

Quelle: Art. 1 der Novelle, die Art. 15zzn in das Gesetz über COVID einführt

Mindeststeuer von Gewerbeimmobilien

Die Frist für die Zahlung der Steuer auf die Einnahmen aus Gebäuden für die Monate März bis Mai 2020 wurde auf den 20. Juli 2020 verschoben, sofern der Steuerpflichtige in einem bestimmten Monat aufgrund des COVID-19 negative wirtschaftliche Folgen erlitt und Einnahmen erzielte, die mindestens 50% niedriger waren als im gleichen Monat des Vorjahres, während im Fall eines Steuerpflichtigen, der seine Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgenommen hat, die Frist auf den 20. Juli 2020 verschoben wurde - im Verhältnis zu den in diesem Jahr erzielten Durchschnittseinnahmen.

Das Kriterium des Einnahmeverlusts von mindestens 50% gilt nicht für Steuerpflichtige, die

    - im Jahr 2019 eine Form der Besteuerung verwendet haben, für die keine Einnahmen festgestellt werden,
    - haben ihre Geschäftstätigkeit im letzten Quartal 2019 angefangen und haben in diesem Zeitraum kein Einkommen erhalten,
    - im Jahr 2020 den Betrieb aufgenommen haben.

Diese Vorschriften werden ab dem 1. April 2020 gelten.

Quelle: Art. 4 der Novelle, der den Art. 52p in das PIT-Gesetz einführt und Art. 6 der Novelle, der das neue Art. 38h in das CIT-Gesetz einführt.

Verschiebung der Einzelhandelsumsatzsteuer

Es wurde eine Verschiebung der Steuer auf Einzelhandelsumsätze (die so genannte Marktsteuer) auf den 1. Januar 2021 vorgesehen.

Die Bestimmungen des Einzelhandelssteuergesetzes vom 6. Juli 2016 gelten daher für die ab dem 1. Januar 2021 statt wie bisher ab dem 1. Juli 2020 erzielten Einzelhandelsumsätze.

Quelle: Art. 43 der Novelle des Gesetzes über COVID

Steuerliche Regelungen

Im Fall der Steuerregelung (Artikel 86a § 1Punkt 10 der Steuerverordnung) beginnen die in Abschnitt III Kapitel 11a dieser Steuerverordnung genannten Zeiträume nicht, und die begonnenen Zeiträume unterliegen einer Aussetzung zwischen dem 31. März 2020 und dem Datum der Aufhebung des im Zusammenhang mit COVID-19 erklärten Notstands und der Epidemie, jedoch nicht später als bis zum 30. Juni 2020 hinaus.

Die Maßnahmen, die der Leiter der nationalen Finanzverwaltung, die Förderer, Begünstigten und Unterstützer während des oben genannten Zeitraums ergriffen haben, sind wirksam.

Quelle: Art. 1 der Novelle, der Art. 31y in das Gesetz über COVID einführt.