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Quick Fixes – neue Regelungen bei fehlender Umsetzung der Richtlinie

2020-01-02

Ab dem 1. Januar 2020 bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2018/1910 kann der Steuerpflichtiger die Bestimmungen der genannten Richtlinie oder nationale Bestimmungen anwenden, sofern er dies in allen Aspekten, die mit der MwSt.-Abrechnung eines bestimmten Umsatzes zusammenhängen, einheitlich tut - informiert das Finanzministerium in seiner Ankündigung vom 23. Dezember 2019.

Die Hauptaufgabe der EU-Richtlinie 2018/1910, die Änderungen im Bereich der Kettengeschäfte, des Abruflagerverfahrens für den grenzüberschreitenden Handel und der Bedingungen für die Anwendung des 0%-Satzes mit Vorsteuerabzugsrecht für die innergemeninschaftlichie Lieferung der Waren einführt, ist die Vereinheitlichung und Optimierung des derzeitigen Mehrwertsteuersystems. Die neuen Regelungen sind in erster Linie, in Bezug auf:

  • Kettengeschäfte - einheitliche Regeln für die Bestimmung der sog. mobilen Lieferung und daher keine Notwendigkeit, die Lieferbedingungen jedes Mal zu analysieren, um zu bestimmen, welcher Sendung diese zuzuordnen ist;
  • das Abruflagerverfahren - keine Notwendigkeit, sich im Eingangsmitgliedstaat für MwSt.-Zwecke registrieren zu lassen (aus der Sicht des Lieferanten) und die von innergemeinschaftlischem Warenerwerb geschuldete MwSt. zu begleichen (aus der Sicht des Käufers);
  • Voraussetzungen für die Anwendung des 0%-Satzes mit Recht auf Vorsteuerabzug - Einführung des Erfordernisses, dass der Steuerpflichtige über eine gültige MwSt.-Identifikationsnummer des Käufers von Waren verfügen und eine korrekte zusammenfassende Meldung abgeben muss - als wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung;

Die oben genannten Änderungen, wie man in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes zur Umsetzung der EU-Ratsrichtlinie 2018/1910 vom 4. Dezember 2018 lesen kann, werden Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung verhindern, die Rechtssicherheit erhöhen, den bestehenden Rechtsstatus klären und die Betrugsbekämpfung bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU erleichtern.

Bis Ende 2019 war Polen, wie auch die anderen EU-Mitgliedstaaten, verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie 2018/1910 in seine Rechtsordnung umzusetzen. Leider war dies in unserem Land nicht fristgerecht möglich, und die gesetzgeberischen Arbeiten zur Umsetzung dieser Richtlinie sind noch nicht abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Steuerpflichtigen, die in der Richtlinie enthaltenen Erleichterungen und die innergemeinschaftliche Harmonisierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nutzen können. Der Inhalt der auf der Internetsite des Finanzministeriums zur Verfügung gestellten Bekanntmachung zeigt, dass die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2018/1910 anstelle der Bestimmungen des nationalen Umsatzsteuergesetzes durch die Steuerpflichtigen nicht nur zulässig, sondern sogar empfehlenswert ist, da sie bereits in anderen Mitgliedstaaten hätte umgesetzt werden können..

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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