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Quellensteuer auf Versicherungsleistungen

2021-04-12

Die Steuerpflichtigen warten immer noch auf eine einheitliche Position der Steuerbehörden und Verwaltungsgerichte zur Besteuerung von Zahlungen für Versicherungsleistungen mit Quellensteuer. Seit langem entscheiden die Gerichte zu Gunsten des Steuerpflichtigen und heben die von den Finanzbehörden erlassenen Steuerauslegungen konsequent auf. Es erweist sich als problematisch zu bestimmen, ob Versicherungsleistungen und Garantien Dienstleistungen ähnlicher Art sind und in gleicher Weise der Mehrwertsteuer unterliegen.

Versicherungsleistungen und Garantie

Der Katalog der immateriellen Dienstleistungen, der in Artikel 21 Abs. 1 Punkt 2a des CIT-Gesetzes enthalten ist, ist ein offener Katalog, was durch die Formulierung "und Dienstleistungen ähnlicher Art" angezeigt wird. Der Wortlaut berechtigt zu der Behauptung, dass als gleichartige Leistungen solche gelten sollen, die für die Parteien die gleichen Rechte und Pflichten zur Folge haben. Diese Leistungen sollten sich auf ähnliche Ereignisse beziehen, ähnliche Eigenschaften und Anwendung haben. Aus dem in der Vorschrift genannten Katalog sind die Garantien und Bürgschaften den Versicherungen am ähnlichsten. Um zu entscheiden, ob eine Versicherung in den Katalog der gleichartigen Leistungen fällt und der Quellensteuer-Pflicht unterliegt, muss man sie daher mit Garantien und Bürgschaften vergleichen. Dies haben die Finanzverwaltung und die Verwaltungsgerichte versucht, sind aber in ihren Überlegungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Standpunkt der Steuerbehörden

Seit langem behandelt das Finanzamt die Versicherung wie eine Garantie, so dass der polnische Leistungsempfänger als Zahler die Umsatzsteuer auf diese Leistungen zahlen muss. Der Leiter der Landessteuerinformation (KIS) ist der Meinung, dass die Versicherungsleistungen in Zweck und Funktion der Garantieleistung ähnlich sind. Damit nimmt er sie in den Katalog der "gleichartigen Leistungen" auf. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Steuerbehörden in der Vergangenheit einen anderen Standpunkt vertraten.So wurde in der individuellen Auslegung des Direktors der Steuerkammer in Kattowitz vom 5. Oktober 2015 (Az. IBPB-1-3/4510-385/15/AW) festgestellt, dass Versicherungsdienstleistungen, "die nicht in Art. 21 Abs. 1 des CIT Gesetzes., insbesondere in Art. 21 Abs. 1 Nr. 2a des CIT Gesetzes, aufgeführt sind und die den dort aufgeführten Dienstleistungen nicht ähnlich sind, nicht der Besteuerung nach den in dieser Bestimmung festgelegten Grundsätzen unterliegen".  Allerdings hat sich der oben genannte Ansatz geändert und die Steuerbehörden haben begonnen, Versicherungsdienstleistungen als solche zu behandeln, und nichts deutet darauf hin, dass sich diese Position in nächster Zukunft ändern könnte.

Stellung der Verwaltungsgerichte

Einen anderen Standpunkt vertreten die Verwaltungsgerichte, die zu Gunsten der Steuerpflichtigen entscheiden. Es gibt immer mehr Urteile des WSA, die für Steuerpflichtige und Zahlungspflichtige negative Einzelauslegungen außer Kraft setzen. Die Gerichte weisen - im Gegensatz zu den Finanzbehörden - auf die Unterschiede zwischen einer Garantie und einer Versicherung hin und schließen damit die Möglichkeit aus, diese Leistungen als ähnlich im Sinne der Quellensteuer-Vorschriften anzuerkennen. In einem aktuellen Urteil vom 18.02.2021 (Az. I SA/Go 395/20) hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Gorzów Wielkopolski auf eine falsche Rechtsauslegung der Finanzbehörde hingewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Steuerbehörde bei der aufgehobenen Auslegung nur die Wörterbuchdefinition des Ausdrucks "Garantie" verwendet, auf die sie ihre Entscheidung stützte. Außerdem hat der Leiter der Steuerkammer nach Ansicht des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts nicht auf die rechtlichen Besonderheiten einer Garantie hingewiesen und nicht präzisiert, welche Art von Garantie er im Vergleich zu einem Versicherungsvertrag annimmt.  Darüber hinaus hat das Gericht bei der Auslegung unterlassen, die Merkmale zu analysieren, die die beiden Dienste wesentlich unterscheiden.

Darüber hinaus achtet das Woiwodschaftsverwaltungsgericht auf den Vergleich des Wortlauts von Art. 21 Abs. 1.2a und Art. 15e Abs. 1.1 des CIT-Gesetzes. Die letztgenannte Bestimmung unterscheidet in ihrem Wortlaut Garantien von Versicherungen durch die gleichzeitige Verwendung der Formulierung "und Dienstleistungen ähnlicher Art". So hat der Gesetzgeber innerhalb desselben Gesetzes, aber in einem anderen Artikel, beide Dienste unterschieden und sie gleichzeitig als unterschiedlich anerkannt.

Weitere Urteile des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts, die für Steuerpflichtige und Steuerzahler positiv ausfielen, zeigen eine einhellige Position der Gerichte und schaffen damit eine einheitliche, für Steuerzahler günstige Rechtsprechungslinie. Differenzen, die sich aus der Vorgehensweise der Finanzbehörden und des WSA ergeben, können von NSA in zukünftigen Urteilen aufgelöst werden. Bis dahin werden die Steuerpflichtigen jedoch noch Zweifel haben, wie sie Versicherungsleistungen ausländischer Versicherer in Bezug auf die Quellensteuer abrechnen sollen.

 

Kinga Duszna, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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