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Veröffentlichung der Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Einreichung der CIT-Erklärung

2021-04-23

Am 29. März 2021 wurde im Gesetzblatt die Verordnung des Ministers für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik über die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Erklärung über die Höhe des erzielten Einkommens (des entstandenen Verlustes) und die Zahlung der fälligen Steuer durch die Steuerpflichtigen mit Körperschaftseinkommen veröffentlicht.

Nach Art. 27 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes sind Körperschaftssteuerpflichtige verpflichtet, die Steuererklärung CIT-8 bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt einzureichen und innerhalb dieser Frist die fällige Steuer bzw. die Differenz zwischen der fälligen Steuer und der Summe der fälligen Vorauszahlungen für den Zeitraum ab Jahresbeginn zu zahlen. Bei Steuerpflichtigen, deren Steuerjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, sollte die Frist daher der 31. März 2021 sein.

Nach Ansicht des Finanzministeriums ist es jedoch aufgrund der aktuellen Situation des Seuchenstaates gerechtfertigt, Lösungen einzuführen, die es den Steuerpflichtigen erleichtern, der Verpflichtung zur jährlichen Abrechnung der Einkommensteuer nachzukommen.

Daher wurde die Frist bis zum 30. Juni 2021 verlängert für:

  • Einreichung der Erklärung über das erwirtschaftete Einkommen (den entstandenen Verlust) in dem Steuerjahr, das zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 28. Februar 2021 endete;
  • Zahlung der in dieser Abrechnung angegebenen fälligen Steuer oder Differenz zwischen der in dieser Abrechnung angegebenen fälligen Einkommensteuer und der Summe der fälligen Vorauszahlungen für den Zeitraum ab Jahresbeginn.

Die Verlängerung gilt auch für Steuerpflichtige der Pauschalsteuer auf Einkünfte von Kapitalgesellschaften (die sog. estnische CIT), deren erstes Jahr der Pauschalbesteuerung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 1. März 2021 beginnt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine analoge Regelung über die Verlängerung der Frist für die Erfüllung der genannten Steuerpflichten in den Entwurf der Novelle des Verbrauchsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze aufgenommen wurde. Da der Verlauf der Arbeiten an dem Gesetz jedoch nicht garantierte, dass die darin vorgesehenen Änderungen vor dem 31. März 2021 in Kraft treten würden, war es notwendig, die betreffende Verordnung zu erlassen.

Darüber hinaus wurde als Reaktion auf die Forderungen von Unternehmern und Buchhaltern beschlossen, die Frist für die Erstellung von Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2020 zu verlängern, und zwar für den privaten Sektor und gemeinnützige Organisationen - um 3 Monate, und für Einheiten im Bereich der öffentlichen Finanzen - um 1 Monat. Die Verordnung des Ministers für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik zu diesem Thema wurde ebenfalls am 29. März 2021 veröffentlicht.

Die Vorschriften zur Verlängerung der Frist für die Einreichung der CIT-8-Erklärung und die Erstellung des Jahresabschlusses für 2020 traten am 30. März 2021 in Kraft.

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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