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Übersicht des polnischen Erlasses in der Einkommensteuer

2021-08-04

Das Programm "der Polnische Erlass", das durch ein am 26. Juli 2021 auf der Internetseite des Zentrums für Regierungsgesetzgebung veröffentlichtes Gesetz vorgeschlagen wird, geht von erheblichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes aus. Die wichtigsten Vorschläge des Gesetzentwurfs betreffen den Steuersatz, den Steuerfreibetrag, die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge, die Einführung des so genannten Rückkehrerfreibetrags oder der Übergangseinkommensteuer sowie eine größere Transparenz hinsichtlich der Zuständigkeit des Finanzamts für Steuerzahler, die ihren Wohnsitz wechseln.

Der Entwurf des Finanzministeriums geht von einer Erhöhung des Freibetrags von 8 000 PLN auf 30 000 PLN aus und betrifft Steuerpflichtige, die ihr Einkommen nach dem Steuersatz abrechnen. Dies ist der bisher höchste steuerfreie Betrag in Polen, vergleichbar mit dem in Deutschland oder Frankreich.

Es ist geplant, den zweiten Schwellenwert der Steuertabelle von 85 528 PLN auf 120 000 PLN anzuheben. Einkünfte, die diesen Betrag übersteigen, werden mit einem Steuersatz von 32 % besteuert. Für Einkommen, die 120 000 PLN pro Jahr nicht übersteigen, gilt ein Steuersatz von 17 %.

Der Entwurf enthält Änderungen der Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge und die Aufhebung der Möglichkeit, diese von der Einkommensteuer abzuziehen. Infolgedessen werden sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer Beiträge in gleicher Höhe, d. h. 9 % pro Monat aus der Steuerbemessungsgrundlage, zahlen. Die Bemessungsgrundlage sind die tatsächlich erzielten Einnahmen aus der ausgeübten Tätigkeit und nicht eine feste Pauschalgebühr. Das Einkommen ist die Grundlage für die Bemessung des Beitrags für Personen, die sich nach dem Steuertarif mit einem Steuersatz von 19 % niederlassen und Einkommensteuer auf qualifizierte Urheberrechte zahlen.

Es wird auch einen Freibetrag für diejenigen geben, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Polen verlegt haben und Einkünfte aus einem Arbeitsvertrag, aus persönlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten, aus nichtlandwirtschaftlichen Geschäftstätigkeiten oder aus Urheberrechten erzielen. Diese völlig neue Lösung gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes und besteht in der Möglichkeit, 50 % der für das Jahr, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz verlegt hat, geschuldeten Steuer abzuziehen, und im zweiten, dritten und vierten Jahr der Anwendung der Erleichterung wird für jedes der folgenden drei Jahre ein Abzug von 50 % der geschuldeten Steuer gewährt.

Ein weiterer neuer Vorschlag ist eine Übergangs-Einkommenssteuer, die für Steuerpflichtige gedacht ist, die ein Einkommen erzielt haben und es dann ganz oder teilweise nicht zur Einkommenssteuer in Polen angemeldet haben. Die Übergangssteuer wird freiwillig und zeitlich begrenzt sein, d. h. die Steuerpflichtigen können bis Ende 2022 freiwillig ihre rechtliche und steuerliche Situation prüfen und beschließen, eventuelle Anpassungen von Einkünften vorzunehmen, die nicht vollständig oder gar nicht zur Besteuerung angemeldet wurden. Der Übergangssteuersatz wird auf 8 % des Einkommens festgesetzt. Derzeit gilt für Einkünfte, die der Steuerpflichtige nicht angibt, ein Steuersatz von 75 %.

Der Gesetzentwurf sieht eine Erleichterung für Personen vor, die ihren Wohnsitz nach Ablauf des Steuerjahres verlegen. Derzeit ist für die Abgabe der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr das Finanzamt zuständig, in dem der Steuerpflichtige am 31. Dezember des Steuerjahres seinen Wohnsitz hat, auch wenn er zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung bereits in einer anderen Stadt wohnt. Nach dem Vorschlag wäre das für die Abgabe der Steuererklärung zuständige Finanzamt das Finanzamt, in dem der Steuerpflichtige am Tag der Abgabe der Steuererklärung seinen Wohnsitz hat.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der öffentlichen Anhörungsphase, die bis zum 30. August 2021 laufen wird.

Magdalena Walczyńska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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