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Recht auf Vorsteuerabzug für vor der Registrierung erhaltene Rechnungen

2021-02-19

Das MwSt.-Gesetz hindert einen Steuerpflichtigen nicht daran, die Steuer aus vor der Registrierung erhaltenen Eingangsrechnungen abzuziehen. Wesentlich ist jedoch, dass die getätigten Anschaffungen in engem Zusammenhang mit der zukünftig zu errichtender Geschäftstätigkeit stehen. In diesem Fall erwirbt der Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs, muss aber den Status eines aktiven Steuerpflichtigen haben, um diese Option ausüben zu können. Diesen Standpunkt vertritt der Leiter der Nationalen Steuerinformation in einer individuellen Auslegung vom 27. November 2020 (AZ 0114-KDIP1-3.4012.530.2020.1.KP).

In dem betreffenden Antrag erwarb der Steuerpflichtige drei Hotelappartements mit der Absicht, sie später zu vermieten. Aufgrund von Unkenntnis der steuerlichen Vorschriften hatte der Antragsteller keine Kenntnis von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in Höhe von 23 %, während sich die Investition noch im Bau befand. Infolgedessen wurde fälschlicherweise angenommen, dass die Steuerrückerstattung erst nach der Übergabe der Hotelräumlichkeiten und dem Erhalt der ersten Zahlung im Zusammenhang mit deren Vermietung möglich ist. Als der Kläger die Einkaufsrechnungen erhielt, ließ er sich folglich nicht als aktiver Steuerpflichtiger für die Mehrwertsteuer registrieren. Der Antragsteller reichte das ausgefüllte Formular VAT-R mit dem Antrag auf Registrierung beim Finanzamt erst ein, nachdem er seinen Fehler entdeckt hatte.

In seiner Frage wollte der Antragsteller wissen, ob er für den Zeitraum vor seiner Registrierung als aktiver Steuerpflichtiger noch zum Vorsteuerabzug aus Einkaufsrechnungen im Zusammenhang mit seiner geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit berechtigt war.

Der Leiter der Landessteuerinformation bestätigte in einer Auslegung die Richtigkeit der Position des Klägers, der der Meinung war, dass er die Vorsteuer auf Investitionen, die mehrere Jahre vor der offiziellen Registrierung seiner unternehmerischen Tätigkeit getätigt wurden, abziehen könne. Die Behörde wies darauf hin, "dass das Gesetz dem Steuerpflichtigen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug bei Käufen entzieht, wenn es Voraussetzungen gibt, die darauf hindeuten, dass die gekauften Waren und Dienstleistungen für die aktuelle (oder zukünftige) steuerpflichtige Tätigkeit verwendet werden". Es ist jedoch zu bedenken, dass der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen, die den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen, die Verpflichtung auferlegt hat, sich als aktiver Mehrwertsteuerzahler zu registrieren. Daher, so der Leiter des Steuerinformation, "entsteht das Recht, den Betrag der Ausgangssteuer, um den Betrag der Vorsteuer zu reduzieren, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, d.h. der Abzug wird von einem Steuerpflichtigen der Waren- und Dienstleistungssteuer vorgenommen und die Waren und Dienstleistungen, deren Erwerb die Vorsteuer zur Folge hatte, werden für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet". Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Gesetz keine Bestimmungen enthält, die besagen, dass man zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs ein aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger sein muss, um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Daher ist zu beachten, dass der Zeitpunkt des Entstehens des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht der Zeitpunkt ist, an dem der Steuerpflichtige das Recht erwirbt, dieses Recht auszuüben.

Es ist erwähnenswert, dass das Schreiben vom 27. November 2020 eine weitere positive Auslegung in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug aus vor der Registrierung erhaltenen Rechnungen darstellt. Wir sehen also, dass die Steuerbehörden mit Einstimmigkeit an das Thema herangehen, wodurch eine einheitliche, für die Steuerpflichtigen günstige Auslegungslinie geschaffen wird.

 

Kinga Duszna, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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