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Der polnische Erlass - Änderungen der Verrechnungspreise

2021-07-28

Die Steuerpflichtigen haben sich bereits an die häufigen Änderungen der Verrechnungspreisvorschriften gewöhnt. Die jüngsten Vorschläge des Finanzministeriums in diesem Bereich sind im Gesetzentwurf vom 26. Juli 2021 enthalten, mit dem das Regierungsprogramm "der polnische Erlass" umgesetzt wird.

Zu den wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden, gehören:

  • Abschaffung der Erklärung zur Erstellung der lokalen Verrechnungspreisdokumentation als separates Dokument und Integration (mit überarbeitetem Inhalt) in das TPR-Formular;
  • Verlängerung der Frist für:
  • die Erstellung der lokalen Verrechnungspreisdokumentation bis zum Ende des zehnten Monats nach Ende des Steuerjahres;
  • Einreichung der Verrechnungspreisinformationen (d. h. des TPR-Formulars) bis zum Ende des elften Monats nach Ende des Steuerjahres;
  • die Vorlage lokaler oder gruppenspezifischer Unterlagen auf Anfrage der Steuerbehörde innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Zustellung;
  • die Verknüpfung des Wertes eines kontrollierten Umsatzes mit der Neutralität der Mehrwertsteuer. Wie der Finanzminister hervorhebt, ist diese Steuer für aktive Mehrwertsteuerpflichtige im Prinzip neutral, so dass sie bei der Ermittlung des Wertes des Umsatzes nicht berücksichtigt werden sollte. Im Falle der Nicht-Neutralität hingegen sollte sie berücksichtigt werden.
  • keine Verpflichtung zur Erstellung einer Benchmarking- oder Übereinstimmungsanalyse für:
  • kontrollierte Transaktionen von verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt;
  • Transaktionen mit so genannten Steuerparadiesen oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Gegenpartei in so genannten Steuerparadiesen ansässig ist.

Der Gesetzentwurf sieht auch eine Änderung der steuerlichen Sanktionen in Bezug auf die Verrechnungspreisverpflichtungen vor. Das Nichtvorbereiten der Local File oder das Nichtbeifügen der Gruppendokumentation wird mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Ebenso wird die Erstellung von Unterlagen, die nicht dem aktuellen Stand entsprechen, bestraft. Die Erstellung von Unterlagen nach Ablauf der Frist wird mit einer Geldstrafe von bis zu 240 Tagessätzen bestraft.

Was die Verrechnungspreisinformationen betrifft, so werden die Nichtabgabe der Informationen und die Abgabe mit Daten, die nicht mit der lokalen Dokumentation oder der tatsächlichen Situation übereinstimmen (720 Tagessätze) sowie die Abgabe nach Ablauf der Frist (240 Tagessätze) bestraft.

Der Gesetzentwurf ist nun Gegenstand einer öffentlichen Stellungnahme, die bis zum 9. August 2021 laufen wird.

 

Anna Skórska, Koordinator für Transferpreise , ATA Tax Sp. z o.o.

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