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Steuertabellen können individuellen Auslegungen unterliegen

2021-03-15

Das Oberste Verwaltungsgericht hat in einem wegweisenden Urteil vom 28. Januar 2021 (AZ. I FSK 1703/20) bestätigt, dass die Meldepflichten bei Steuergestaltungen Gegenstand individueller Auslegungen des Steuerrechts sein können.

Die Finanzbehörden haben sich bisher geweigert, Auslegungen zu den Bestimmungen über die MDR vorzunehmen, mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei diesen Vorschriften um verfahrensrechtliche Bestimmungen handelt, die nicht der Auslegung unterliegen können. Einen ähnlichen Standpunkt vertraten auch einige Verwaltungsgerichte, z.B. das Verwaltungsgericht in Poznań im Urteil vom 5. Dezember 2019. (AZ I SA/Po 825/19). Andererseits gab es auch Urteile, die den materiellen Rechtscharakter der sich aus den Bestimmungen über die MDR ergebenden Normen anerkannten und folglich auf die Notwendigkeit einer individuellen Auslegung durch den Direktor des Staatsverwaltungsgerichts hinwiesen (z.B. Urteil des WSA in Gorzów Wielkopolski vom 8. April 2020, AZ I SA/Go 61/20).

In dem betreffenden Fall ging es um eine Gesellschaft, die einen Beförderungsvertrag mit einem in Zypern ansässigen Unternehmer abgeschlossen hatte. Das Unternehmen äußerte Zweifel daran, ob das Unterlassen des Quellensteuerabzugs unter Inanspruchnahme der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Ausnahmeregelung den Tatbestand einer Steuerregelung erfüllt und die Verpflichtung zur Einreichung einer Information über die Steuerregelung auslöst. Der Leiter des Landessteuerinformation lehnte die Einleitung des Verfahrens mit der Begründung ab, dass sich die im Auslegungsantrag aufgeworfene Frage nicht auf materiell-rechtliche Vorschriften bezieht. Die Position der Behörde wurde dann vom Landesverwaltungsgericht in Krakau in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 bestätigt. (AZ I SA/Kr 1419/19). Schließlich legte das Unternehmen Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht ein, das das angefochtene Urteil und die Entscheidung des Leiters der Landessteuerinformation aufhob.

In der Urteilsbegründung wies das Oberste Verwaltungsgericht darauf hin, dass die in Abschnitt 3 Kapitel 11a der Abgabenordnung enthaltenen Regelungen nicht einheitlich sind und sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalten - auch solche, die nicht Gegenstand eines Antrags auf individuelle Auslegung sein können. Die Vorschriften über die Pflicht zur Einreichung einer Information über die Steuerregelung sind jedoch als materielle Regeln zu betrachten, die der Auslegung durch den Leiter der Landessteuerinformation unterliegen.

Nach Ansicht des Gerichts erlegen die fraglichen Verordnungen Verpflichtungen analytischer und informativer Art auf, die eine ähnliche Funktion erfüllen wie die Informationen, die in Form von Steuererklärungen und Steuerdeklarationen eingereicht werden. Infolgedessen schaffen sie gewissermaßen Vorschriften mit, die insbesondere in den materiellen Steuergesetzen enthalten sind und den Inhalt und den Umfang der Steuerpflichten unmittelbar bestimmen. Für eine solche Einstufung spricht auch die Tatsache, dass die Vorschriften über die Meldung von Steuerprogrammen in Abschnitt 3 der Steuerverordnung enthalten sind, der den Steuerpflichten gewidmet ist. Bezeichnend ist auch der fehlende ausdrückliche Ausschluss der Möglichkeit individueller Auslegungen hinsichtlich der MDR-Meldepflichten und die Tatsache, dass deren Verletzung strafrechtliche Sanktionen für die Verpflichteten nach sich zieht. Das Gericht betonte auch, dass der Zweck der Einrichtung von Steuerrechtsauslegungen darin besteht, dem Steuerpflichtigen Rechtssicherheit zu gewährleisten. Folglich ist es unzulässig, seine Anwendung stillschweigend einzuschränken, ohne einen klaren Hinweis des Gesetzgebers.

Das Urteil ist das erste Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts zum Erlass von individuellen Auslegungen zu den Vorschriften über die Meldung von Steuergestaltungen. Es ist zu hoffen, dass das Urteil die ablehnende Haltung der Finanzbehörden ändert und die bisher abweichende Linie der Rechtsprechung vereinheitlicht.

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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