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Novelle der Bestimmungen über Anpassungen bei der Einfuhr von Dienstleistungen

2021-10-15

Am 7. September 2021 trat eine Novelle des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft, die unter anderem Änderungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Verbuchung der Vorsteuer auf den Import von Dienstleistungen einführt.

Bestimmungen aus der Zeit vor der Novelle

Nach dem Wortlaut der Rechtsvorschriften vor der Änderung hing der Zeitpunkt der Kürzung des Betrags der Ausgangsmehrwertsteuer um den Betrag der Eingangsmehrwertsteuer für die Einfuhr von Dienstleistungen davon ab, innerhalb welcher Frist, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, der Steuerpflichtige den Betrag der Ausgangsmehrwertsteuer in Bezug auf eine bestimmte Dienstleistung ausweist. Die Höhe der Vorsteuer aus der Einfuhr von Dienstleistungen hängt von dem Zeitraum ab, in dem der Steuerpflichtige den Betrag der Ausgangssteuer für eine bestimmte Dienstleistung erfasst hat, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist. Die Steuerneutralität wurde dadurch gewährleistet, dass die Steuerpflichtigen den Betrag der Ausgangsmehrwertsteuer spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, in die Steuererklärung aufnehmen, in der sie zur Begleichung dieser Steuer verpflichtet sind. Andernfalls war der Steuerpflichtige verpflichtet, die Vorsteuer in der "laufenden" Erklärung anzugeben, während die Ausgangssteuer in dem Zeitraum ausgewiesen wurde, in dem die Steuerschuld entstand. Analogiczne uregulowania ustawodawca przewidział dla wewnątrzwspólnotowego nabycia towarów.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. März 2021(AZ C-895/19)

Ausgangspunkt für die Änderung war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. März 2021 (Rechtssache C-895/19), in dem der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben feststellte, dass die polnischen Vorschriften, die Steuerpflichtige in bestimmten Fällen dazu verpflichten, in Abrechnungen für unterschiedliche Zeiträume die Ausgangs- und die Eingangsmehrwertsteuer auszuweisen, nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sind.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs sollte das Recht auf Vorsteuerabzug in der Regel in dem Zeitraum ausgeübt werden, in dem die Steuerschuld für die Ausgangssteuer entstanden ist. Dies garantiert die Steuerneutralität - der Steuerpflichtige trägt nicht die wirtschaftliche Last der Mehrwertsteuer.

Obwohl das Urteil des Gerichtshofs den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen betraf, enthielten die Verordnungen über die Anerkennung der Vorsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Dienstleistungen analoge Regelungen. Daher sollte das Urteil auch für die Einfuhr von Dienstleistungen relevant sein.

Novelle der Vorschriften

Art. 86 Abs. 10i MwSt.-Gesetz, wonach der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug "laufend", in der sogenannten "gestaffelten Reihenfolge", geltend machen konnte, wird mit Wirkung vom 7. September 2021 aufgehoben. Auch der Inhalt von Art. 86 Abs. 10b Ziff. 3 hat sich geändert. Der aktuelle Wortlaut von Art. 86 Abs. 10b sieht vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Einfuhr von Dienstleistungen in der Abrechnung für den Zeitraum entsteht, in dem die Steuerpflicht in Bezug auf die vom Steuerpflichtigen eingeführten Dienstleistungen entstanden ist.

Die eingeführten Änderungen bestätigen die Position der Steuerbehörden und Verwaltungsgerichte, die seit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs dargelegt wurde (z.B. Auslegung 0111-KDIB3-3.4012.278.2021.1.MS vom 30. August 2021, Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 28. April 2021, AZ III SA/Wa 1897/19, Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 22. April 2021, AZ III SA/Wa 346/20). Das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Einfuhr von Dienstleistungen sollte in dem Zeitraum ausgeübt werden, in dem die Ausgangsumsatzsteuer ausgewiesen wird, so dass die Neutralität der Mehrwertsteuer für den Steuerpflichtigen gewährleistet ist. Dank der fraglichen Änderung gibt es keine Diskrepanz zwischen der Mehrwertsteuerrichtlinie und den Bestimmungen des nationalen Rechts in Bezug auf die Anerkennung der Einfuhr von Dienstleistungen.

 

Katarzyna Czerwińska-Sabała, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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