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Eine praktische Anleitung zur Umsatzsteuer im E-Commerce - Teil 2

2021-09-10

Die Lösungen, die mit dem Änderungspaket des so genannten Mehrwertsteuer-E-Commerce eingeführt werden, zielen auch darauf ab, das Mehrwertsteuersystem für Importgeschäfte zu verschärfen und faire Wettbewerbspraktiken für Unternehmer aus EU-Ländern zu erhalten.

In den Steuererläuterungen hat das Finanzministerium auch praktische Beispiele für die Verbuchung der Einfuhr von Waren analysiert und angegeben, insbesondere in Bezug auf so genannte Kleinsendungen (Wert bis 150 EUR):

1)   IOSS – zentrale Anlaufstelle für die Einfuhr

  • Das IOSS wird es Steuerpflichtigen, die aus Drittländern versandte Gegenstände an Verbraucher (B2C) in Mitgliedstaaten liefern, in denen sie keine Niederlassung haben, ermöglichen, die Mehrwertsteuer in ihrem Land der Identifizierung zu erklären und zu entrichten. In der Praxis müssen Steuerpflichtige, die sich für das IOSS registrieren lassen, nur in dem Staat, in dem sie identifiziert wurden, MwSt-Erklärungen abgeben und Ausgangssteuern entrichten, so dass sie nicht in jedem EU-Land, in das die Lieferungen erfolgen, registriert werden müssen.
  • Das IOSS-Verfahren kann angewendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
    • der tatsächliche Wert der Waren in einer einzelnen Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
    • die Waren werden vom Anbieter oder in dessen Namen an den Käufer/Verbraucher (B2C) in der EU versandt oder befördert,
    • die Waren sind nicht verbrauchsteuerpflichtig.
  • Im Rahmen des Einfuhrverfahrens kann die auf SOTI entfallende Mehrwertsteuer angemeldet und verbucht werden.
  • Wenn der Steuerpflichtige keinen Sitz oder eine feste Niederlassung in einem EU-Land hat, muss er einen Vermittler benennen, der ein aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger im Mitgliedstaat der Identifizierung ist.

2)   SOTI – Fernverkauf von Importwaren

  • SOTI ist definiert als ein Fernverkauf von importierten Waren aus dem Gebiet eines Drittlandes an einen Käufer im Gebiet eines Mitgliedstaates, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • die Lieferung wird an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person (die keine Mehrwertsteuer abführt) oder an einen Verbraucher erbracht,
    • es handelt sich bei dem Gegenstand der Lieferung nicht um neue Transportmittel oder um Gegenstände, die installiert oder montiert werden müssen.
  • Voraussetzung ist, dass der Lieferant (direkt oder indirekt) an der Beförderung oder Versendung der Waren beteiligt ist,
  • Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem der Versand oder die Beförderung der Waren endet, wenn:
    • das Land der Einfuhr ist nicht das Bestimmungsland der Waren,
    • das Land der Einfuhr ist gleichzeitig das Bestimmungsland der Waren, sofern die auf die SOTI geschuldete Mehrwertsteuer nach dem IOSS-Verfahren (Import One Step Shop) angemeldet wird.

In den anderen Fällen gilt als Lieferort der Ort, an dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befindet.

  • Die Steuerpflicht entsteht nach den internen Vorschriften des Landes, in dem der Umsatz besteuert wird. Eine Ausnahme bildet die Lieferung im Rahmen des Einfuhrverfahrens (IOSS), bei der die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Lieferung entsteht.
  • Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen hängt davon ab, ob das Unternehmen das OSS-Verfahren der EU und damit die Befreiung von der Ausstellung von Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke in Anspruch nimmt oder ob es das OSS-Verfahren der EU nicht in Anspruch nimmt und verpflichtet ist, Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nach den Vorschriften des Landes, in dem der Ort der Besteuerung liegt, und nach den geltenden Steuersätzen auszustellen.
  • SOTI, die in Polen besteuert werden, stellen eine Lieferung von Waren für die Zwecke der Berichterstattung in der JPK_V7M-Datei dar und unterliegen der Aufzeichnung unter Verwendung einer Registrierkasse.

3)   Sonderregelung „USZ”

  • Die Sonderregelung USZ gilt für folgende Waren:
    • die an Verbraucher in Polen geliefert werden
    • deren Wert 150 EUR pro Sendung nicht übersteigt,
    • sind nicht verbrauchssteuerpflichtig,
    • die in dem EU-Land zugelassen sind, in dem der Versand oder die Beförderung endet.
  • Die Sonderregelung kann von Personen in Anspruch genommen werden, die im Rahmen von SOTI gekaufte Waren im Wert von bis zu 150 EUR beim Zoll anmelden, der für die Steuererhebung zuständig ist.
  • Die Sonderregelung ist den Betreibern freigestellt.
  • Der Wirtschaftsbeteiligte ist dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über gelieferte und nicht gelieferte Sendungen zu führen und die Einfuhrumsatzsteuer spätestens bei Lieferung der Sendung an den Empfänger zu erheben und auf der Grundlage der Zollanmeldung zu entrichten.

In den Veröffentlichungen zum Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Geschäftsverkehr werden die wichtigsten Fragen behandelt. Wenn Sie jedoch ein Unternehmen betreiben, das Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr durchführt, empfehlen wir Ihnen, Ihr Unternehmen einer individuellen Analyse zu unterziehen. Unsere Experten werden die Möglichkeiten für den Einsatz des neuen Mehrwertsteuer-E-Commerce-Pakets in Ihrem Unternehmen prüfen.

 

Martyna Przegalińska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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