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SLIM VAT 3 - baldige Änderungen in der Mehrwertsteuerabrechnung

2023-01-31

Am 24. Januar 2023 nahm der Ministerrat einen Entwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze an, der ein neues Paket von Lösungen für die Mehrwertsteuerabrechnung, das so genannte SLIM VAT 3-Paket, betrifft. Derzeit arbeitet der Sejm an dem Änderungsentwurf.

Die Hauptziele des SLIM VAT 3-Pakets sind die Vereinfachung der Mehrwertsteuerabrechnung, die Verbesserung des Liquiditätsflusses der Unternehmen und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Diese Ziele sollen durch die Einführung einiger der wichtigsten Änderungen erreicht werden, zu denen die folgenden gehören:

  • Erhöhung der Grenze für den Status eines kleinen Steuerpflichtigen

Die Umsatzgrenze für den Status eines Kleinsteuerpflichtigen soll von 1 200 000 EUR auf 2 000 000 EUR angehoben werden, wodurch mehr Steuerpflichtige die Möglichkeit erhalten, die Methode der Kassenbuchführung und der vierteljährlichen MwSt-Abrechnung anzuwenden.

  • Erweiterung der Möglichkeit, über Gelder auf dem MwSt-Konto zu verfügen

Die Verfügung über die auf dem Mehrwertsteuerkonto angesammelten Mittel wird auf die Möglichkeit ausgedehnt, von diesem Konto zu zahlen: Steuer auf die Gewinnung bestimmter Mineralien, Einzelhandelsumsatzsteuer, Zuckersteuer, Steuer auf den Schiffbau, Affensteuer, Tonnagesteuer. Derzeit ist die Verfügung über die auf dem Mehrwertsteuerkonto angesammelten Mittel begrenzt und umfasst unter anderem die Zahlung der fälligen Mehrwertsteuer, der PIT und CIT, der Verbrauchssteuer, der Zölle und der Sozialversicherungsbeiträge der ZUS und KRUS.

  • Keine Rechnung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen erforderlich

Nach dem SLIM VAT 3-Paket ist für den Vorsteuerabzug keine Rechnung mehr erforderlich, so dass die Vorsteuer und die Mehrwertsteuer immer in genau demselben Abrechnungszeitraum verbucht werden.

  • Klärung der Regeln für die Verwendung des Umrechnungskurses bei der Korrektur von Rechnungen

Im Rahmen des Änderungspakets sollen auch die Regeln für die Anwendung des Umrechnungskurses bei der Korrektur von Rechnungen, die in einer Fremdwährung ausgestellt wurden, geregelt werden. Derzeit sind die Regeln für die Umrechnung von Fremdwährungskursen zur Korrektur von Rechnungen nicht im Mehrwertsteuergesetz geregelt.

 

Nach Angaben des Finanzministeriums werden die oben genannten Änderungen voraussichtlich am 1. April 2023 in Kraft treten.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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