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Die neuen, kraft Gesetz über Reduktion von Belastungen eingeführten Belastungen für Unternehmer

2012-12-14

Unter dem Begriff der Reduktion von administrativen Belastungen in der Wirtschaft hat die Regierung für Unternehmer die neuen Vorschriften mit eingeführten Pflichten vorbereitet, deren Ausführung zu einer signifikanten Erschwerung der einkommensteuerlichen Abrechnungen führen und die Arbeit der Finanzmitarbeiter verkomplizieren kann.

Die Vorschriften des am 30. November 2012 erlassenen sog. Deregulierungsgesetzes schreiben vor, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitszeitpunkt nicht beglichenen Verbindlichkeiten aus den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben auszuschließen. Im Falle der über 60 Tage hinausgehenden Fälligkeitszeitpunkte ist die Kostenkorrektur nach Ablauf von 90 Tagen seit der Berücksichtigung des betreffenden Betrages in den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben vorzunehmen.

Die Buchhalter und die zu steuerlichen Abrechnungen verpflichteten Personen haben somit mit einer mühevollen Arbeit zu rechnen, die auf der Erfassung von Einkaufsbelegen mit dem Fälligkeitszeitpunkt unter und über 60 Tagen sowie– für jeden Beleg getrennt – auf dem Berechnen der 30-tägigen oder 90-tägigen Frist für die pflichtige Kostenreduzierung beruht.

Darüber hinaus werden sich die dargestellten Korrekturen auf den Anschaffungswert von Sachanlagen sowie der immateriellen Gegenstände und Rechte beziehen.

Sollten Verbindlichkeiten bereits nach der Kostenreduzierung beglichen worden sein, dann soll die umgekehrte Korrektur der Kosten, d.h. deren Erhöhung, möglich sein.

Weil für die Zwecke der Finanzbuchführung die Methode der Periodenabgrenzung, d.h. der direkten Erfassung von Aufwendungen, angewandt wird, sind die meisten Finanzbuchhaltungsprogramme zur Ausführung der vorgenannten Kostenkorrekturen nicht angepasst. Dadurch werden die Finanzbehörden mit der zusätzlichen Arbeit und die Unternehmer mit dem zusätzlichen Aufwand belastet werden.

Es ist zu erwähnen, dass die Grundsätze der Abrechnung von Erträgen durch den Gesetzgeber nicht verändert worden sind. Sollte somit ein Geschäftspartner des betreffenden Steuerpflichtigen mit der Bezahlung der vom Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnung in Verzug geraten, wird der Steuerpflichtige doch die darauf entfallende Einkommensteuer (PIT) oder Körperschaftssteuer (CIT) zu bezahlen haben. Die Erstattung der in einem solchen Fall gezahlten Steuer erfolgt, gemäß den bereits geltenden Vorschriften, im Wege der Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen, die jedoch mit dem Vorliegen entsprechender Dokumente, die diese Uneintreibbarkeit belegen, beding ist.