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Neue Grundsätze der Einkommen-/Körperschaftssteuerabrechnung für Dezember

2012-11-15

Unternehmer, bei denen das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, werden seit 2012 die Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer (PIT bzw. CIT) für Dezember gemäß den neuen Grundsätzen abzurechnen haben.

In den vorigen Jahren war die Steueranzahlung für Dezember in Höher der Anzahlung für November bis zum 20. Dezember des jeweiligen Steuerjahres fällig. Somit war bis zum 20. Dezember die November-Anzahlung in doppelter Höhe fällig.

Heute bestehen für die Unternehmer zwei folgende Möglichkeiten:

  1. die Steuererklärung einzureichen und die geschuldete Steuer bis zum Monatszwanzigsten des Folgejahres abzurechnen (zu bezahlen); dann braucht man die Anzahlung für Dezember nicht zu zahlen;
  2. die Steueranzahlung für Dezember in Höhe des Differenzbetrages zwischen der geschuldeten Steuer aus den vom Anfang des Steuerjahres vereinnahmten Einkünften und der Summe der bezahlten Steueranzahlungen für die abgelaufenen Monate zu bezahlen – falls die Steuererklärung nicht eingereicht und die Zahlung bis zum Monatszwanzigsten des Folgejahres nicht geleistet wurden.

Auf die analogische Weise haben sich die die Quartalsanzahlungen leistenden Steuerpflichtigen abzurechnen. Auch sie haben bis zum Monatszwanzigsten des Folgejahres entweder die Anzahlung zu leisten oder die Jahreserklärung abzugeben und die daraus folgende Steuer zu bezahlen.

Steuerpflichtige, soweit sie das Recht auf Auswahl der Steueranzahlung für den Monat/das Letzte Quartal haben, sollen prüfen, welche von diesen Möglichkeiten günstiger ist. Wenn aus der Berechnung für Dezember/das vierte Quartal eine zu zahlende Steuer, und aus der der Jahressteuer eine zurückzuerhaltende Überzahlung hervorgeht, dann wäre es günstiger, die Steuererklärung bis zum Monatszwanzigsten des Folgejahres abzugeben.

Steuerpflichtige, die Steueranzahlungen in vereinfachter Form (in konstanter Höhe über das ganze Jahr lang) leisten, können zur steuerlichen Nachzahlung aus der Jahreserklärung verpflichtet werden. Für solche Steuerpflichtige wäre es günstiger, dass sie die Anzahlung für Dezember bis zum 20. Januar bezahlen, und die Jahresabrechnung zu einem möglichst späten Termin vornehmen.

Im Jahre 2013 fällt der zwanzigste Tag des Monats Januar auf den Sonntag, sodass der Termin für die Bezahlung der steuerlichen Anzahlung für Dezember 2012 beziehungsweise für die Vornahme der endgültigen Abrechnung der Jahressteuer für das Jahr 2012 auf den 21. Januar 2013 verschoben wird.

Steuerpflichtige, deren Steuerjahr mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfällt, haben die oben beschriebenen Grundsätze auf die erzielten Einkünfte, beginnend mit dem nach dem 31. Dezember 2011 gestarteten Steuerjahr, anzuwenden.