Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Möglichkeit des Vorsteuerabzuges von den Pauschalen für die Bereitschaft zur Erbringung Dienstleistungen

2015-10-28

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil vom 3.09.2015 in der Rechtssache C-463/14 (Asparuchowo Lake Investment Company OOD gegen Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguruetelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite) bestätigt, dass dem Begriff der Erbringung von Dienstleistungen Verträge unterliegen, die sich auf Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Gunsten des Unternehmens bezieht, insbesondere Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung im Rahmen eines Abonnements, in deren Bereich der Dienstleister während der Vertragsfrist dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stehen soll.

Das Urteil wurde in Bezug auf einen Rechtsstreit zwischen einer bulgarischen Gesellschaft und dem Finanzamt über den Abzug der Umsatzsteuer, die als Vorsteuer auf den Erwerb von abonnierten Beratungsdienstleistungen (im Bereich der Unternehmerfinanzierung, Entwicklung der Gewerbetätigkeit, Rechtsberatung und Dienstleistungen im Bereich der Informationssicherheit) erhoben worden war. Gemäß den abgeschlossenen Verträgen sollten die Dienstleister u.a. zur Verfügung der bulgarischen Gesellschaft zu bestimmten Zeiten stehen und, soweit erforderlich, die Anwesenheit einer fachkundigen Person gewährleisten. Die Dienstleister haben sich auch verpflichtet, dass sie dem Dienstleistungsempfänger Unterlagen übergeben würde. Die Steuerverwaltung erließ einen Steuerprüfungsbescheid, in dem der bulgarischen Gesellschaft wegen der fehlenden Beweise für die Erbringung der Dienstleistungen, welche Art, Zahl und Umfang sowie Beschaffenheit der erbrachten Dienstleistungen bestätigen sollen, das Recht auf Abzug der von den Dienstleistern in Rechnung gestellten Vorsteuer abgelehnt wurde.

Der Europäische Gerichtshof hat nicht nur bestätigt, dass in dem vorgestellten Sachverhalt Voraussetzungen zur Annahme erfüllt wurden, dass Dienstleistungen erbracht worden waren. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass diese grundsätzlich auf der Bereitschaft zur stetigen Verfügung des Mandanten zwecks zu dessen Gunsten zu erbringen Dienstleistungen bestehenden Dienstleistungen, die pauschal (d.h. als ein Abonnement) zu vergüten waren, die Steuerpflicht und Steuerfälligkeit mit dem Ablauf des Zeitraums zusammenfallen, für welchen die Bezahlung vereinbart wurde, und zwar ohne Hinsicht darauf, ob und wie oft der Auftraggeber die Leistungen in Anspruch genommen habe.

Das Urteil scheint also die Bedenken auszuräumen, ob die Steuerpflichtigen – soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – das Recht haben, die Umsatzsteuer von der bezahlten Pauschale für die Beratungsdienstleistungen abzuziehen, auch wenn in der jeweiligen Abrechnungsperiode die Erbringung von „tatsächlichen“ Dienstleistungen nicht erfolgt sei, und die ganze Tätigkeit des Dienstleisters sich auf die Verfügungsbereitschaft zu deren Erbringung beschränkt habe.