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Neue Grundsätze über den Zeitpunkt der Korrektur von steuerlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ab 1.01.2016

2015-12-28

Vom 1.01.2016 an werden neue Vorschriften gelten, welche den Zeitpunkt der Korrektur von Betriebseinnahmen und steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Erhalt oder Empfang von Korrekturrechnungen durch Steuerpflichtige präzisieren sollten. Diese Frage ist bisher gesetzlich ungeregelt geblieben, und gemäß der Einstellung der Steuerbehörden war der Zeitpunkt der Korrektur der Erträge von der Korrekturursache und der Zeitpunkt der Korrektur der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben von der Zuordnung als eine direkt mit Betriebseinnahmen des jeweiligen Jahres verbundene oder sog. indirekte Betriebsausgabe abhängig gewesen. Dazu hat der Gesetzgeber beschlossen, die die Korrektur der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben betreffenden Vorschriften wegen der ausbleibenden Verbindlichkeitsbegleichung (Art. 15b des polnischen KStG [CIT], Art. 24d des polnischen EStG [PIT]) zu streichen, deren Anwendung mit einem beträchtlichen administrativen Aufwand seitens der Steuerpflichtigen verbunden war.

Von Anfang des neuen, in 2016 beginnenden Steuerjahres sollen die den Zeitpunkt der Erfassung von Korrekturrechnungen in Betriebseinnahmen und steuerlich anerkannten Aufwendungen betreffenden Zweifel der Steuerpflichtigen beseitigt werden. Wegen der nicht bestehenden diesbezüglichen Rechtsregelungen in der bisherigen Lautung des PIT- und CIT-Gesetzes und in den zumeist für die Steuerpflichtigen nicht günstigen Stellun gnahmen der Steuerbehörden war es oft unumgänglich gewesen, “rückwirkende“ Korrekturen von Einnahmen bzw. Aufwendungen vorzunehmen. In zahlreichen Fällen waren diese mit der problembelasteten Pflicht verbunden, die Jahreserklärungen zu berichtigen und Verzugszinsen abzuführen. Ab 2016, soweit die entsprechende Rechnungskorrektur nicht durch einen Rechenfehler oder einen offensichtlichen Irrtum verursacht wird, soll die Möglichkeit bestehen, solche Korrekturrechnungen zum Zeitpunkt deren Ausstellung (auf der Einnahmeseite) oder zum Zeitpunkt deren Erhalts (auf der Seite der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen) zu erfassen.

In den novellierten PIT- und CIT-Gesetzen werden sich die direkt auf den Modus der steuerrechtlichen Verrechnung der Korrekturrechnungen hinweisenden Vorschriften befinden. Grundsätzlich, soweit die Ursache der Korrektur nicht aus einem Rechenfehler oder einem anderen offensichtlichen Irrtum hervorgehen wird, soll die Korrektur im Wege der Verminderung oder Erhöhung von erzielten Betriebseinnahmen (und bei der entsprechenden Kostenkorrektur – im Wege der Verminderung oder Erhöhung der getragenen Aufwendungen) im Abrechnungszeitraum, in welchem die jeweilige Korrekturrechnung ausgestellt (und bei der Kostenkorrektur – empfangen) worden ist, vorgenommen werden. Und dadurch, soweit die den Wert durch den Steuerpflichtigen getätigten Umsatz korrigierende Rechnung sich auf z.B. einen dem Kunden erteilten Rabatt oder eine Warenrückgabe beziehen würde, dann, wäre sie (die Rechnung) für die steuerrechtlichen Zwecke im Monat deren Ausstellung zu erfassen. Dabei sollte das Ausstellungsdatum der ursprünglichen Rechnung bedeutungslos sein – denn die vorübergehenden Vorschriften sehen vor, dass die neuen Grundsätze mit ihrem Geltungsbereich auch die Korrekturen der vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung erzielten Erträgen sowie getragenen steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen umfassen würden. Sollte sich dagegen die jeweilige Korrektur aus einem numerischen Fehler z.B. in Form eines falschen Einzelpreises ergeben, dann würde der betroffene Steuerpflichtige weiterhin gezwungen werden, eine entsprechende „rückwirkende” Korrektur vorzunehmen (denn in einer solche Situation würden die neuen Vorschriften keine Anwendung finden).

Der Gesetzgeber hat auch eine Lösung des mathematischen Problems vorgesehen, welches durch das Fehlen von entsprechend hohen Betriebseinnahmen (bzw. steuerliche abzugsfähigen Betriebsausgaben) im Zeitraum der Korrektur im Wege deren Verminderung bereitet werden könnte. In einer solchen Situation wird der betroffene Steuerpflichtige verpflichtet:

  • bei der Korrektur von Einnahmen: die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen um einen Betrag zu erhöhen, um welchen die Einnahmen nicht vermindert worden sind,
  • bei der Korrektur von Aufwendungen: die Einnahmen um einen Betrag zu erhöhen, um welchen die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen nicht vermindert worden sind.

Wesentlich ist, dass die novellierten Vorschriften auch gewisse Ausnahmen vorsehen, unter denen besonders bemerkenswert die fehlende Möglichkeit der Anwendung der Vorschrift über die laufende Korrektur vorkommt, soweit diese sich auf Einnahmen aus bereits verjährten steuerlichen Verbindlichkeiten bezieht. Für den Fall der Korrektur der Aufwendungen hat der Gesetzgeber auch den möglichen Zusammenfall der Konsequenzen vorgesehen, welche mit den bis zum Ende des Jahres 2015 geltenden Vorschriften über die Korrektur von Aufwendungen wegen fehlenden Zahlungen verbunden sind. Die Vorschriften über die laufende Korrektur werden auf die Korrektur der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, auf welche der Art. 15b des CIT-Gesetzes oder der Art. 24d des PIT-Gesetzes Anwendung finden, nicht mehr anwendbar sein. Somit wird keine Möglichkeit mehr für die Korrektur der Aufwendungen bestehen, welche in Folge der fehlenden Zahlungen bereits um den innerhalb der gesetzlichen Frist nicht geregelten Betrag vermindert worden sind.

Die einzuführenden Änderungen sind zweifellos als positiv zu betrachten. Beginnend mit dem 1. Januar 2016 werden die Steuerpflichtigen Gewissheit über den Zeitpunkt der Erfassung der Korrekturrechnung für die steuerlichen Zwecke haben. Zwar könnte sich die Verminderung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben um die höheren als im laufenden Zeitraum deklarierten Beträge als problematische erweisen, aber dank der von dem Gesetzgeber vorgeschlagenen flexiblen (auf Erhöhung von Erträgen bei Korrektur von Kosten und auf Erhöhung von Kosten bei der Korrektur von Erträgen beruhenden) Lösungen wird es nicht mehr notwendig sein, z.B. negative Werte zu deklarieren oder korrigierte Beträge auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorzutragen.