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Umsatzsteueränderungen ab dem 1. Juli 2015

2015-07-15

Ab dem 1. Juli 2015 sind weitere wesentliche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft getreten. Diese Änderungen betreffen vor allem die Erweiterung des Katalogs der durch das Reverse-Charge-Verfahren betroffenen Waren und der sog. empfindlichen Waren, die Einführung der Abgabepflicht einer zusammenfassender Information im Inlandverkehr sowie die Beseitigung von Ungleichheiten in der Anwendung der sich auf die uneintreibbare Schulden des Gläubigers und Schuldners beziehenden Vorschriften, und zwar falls der letztere sich im anhängigen Konkursverfahrens befindet, sowie falls die beiden Rechtspersonen durch Familien-, Kapital- oder Vermögensbande oder durch Arbeitsverhältnis miteinander verbunden sind.

Reverse-Charge-Verfahren

Die erste Änderung bezieht sich auf die durch das Reverse-Charge-Verfahren betroffenen Transaktionen, d.h. Warenverkaufsgeschäfte, von denen die Umsatzsteuer durch den Käufer und nicht durch den Verkäufer abzurechnen ist.

Ab dem 1. Juli 2015 wird dieses Verfahren ausschließlich auf Transaktionen angewendet, in denen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer als aktive Umsatzsteuerpflichtige registrierte Unternehmen handeln. In Folge dieser Änderung werden die Erwerber der Waren, die durch das Reverse-Charge-Verfahren betroffen, jedoch nicht registriert und von der USt. befreit sind, von der Pflicht der selbständigen Steuerverrechnung ausgeschlossen, was mit der Verpflichtung des Verkäufers verbunden ist, den USt-Status des Käufers allfällig zu überprüfen. Diese Überprüfung soll die auf dem Steuerportal der Internetseite des Finanzministeriums befindliche On-Line-Datenbank der USt-registrierten Unternehmen erleichtern.

Darüber hinaus wurde der Katalog der durch das Reverse-Charge-Verfahren betroffenen, im Anhang Nr. 11 zum Gesetz angegebenen Waren erweitert. Zu den bis jetzt durch das Verfahren betroffenen Waren aus der Kategorie: Stahl, Kupfer, Abfälle, Sekundärrohstoffe und Altmetall sind u.a. gerippte Tafeln aus nicht legiertem Stahl, plastisch unbearbeitetes Gold, in Form von Halbfabrikat oder als Investitionsgold, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Nickel sowie Produkte aus der Kategorie der Elektronik: d.h. Handys, Laptops und Notebooks und Spielkonsole, jedoch nur wenn der Gesamtwert der Waren im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes über die Grenze von 20.000 PLN netto hinausgehen wird, angeschlossen worden. Als ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft wird grundsätzlich ein Vertrag betrachtet, in dessen Rahmen eine oder mehrere Warenlieferungen, Bestellungen oder Rechnungen vorkommen, sowie mehrere Verträge, wenn die Begleitumstände oder die Ausführungsbedingungen dieses Geschäftes von den im Elektronikhandel üblichen Umständen und Bedingungen abweichen.

Angefangen mit der Abrechnung für Juli werden die Unternehmer, die im Rahmen der Reverse-Charge verkaufen, auch dazu verpflichtet, in den für die Abgabe der Erklärungen VAT-7, VAT-7K oder VAT-7D vorgesehenen Fristen auch einen zusammenfassenden Anhang mit dem Symbol VAT-27 mit dem Ausweis aller inländischen Erwerber und des diesbezüglichen Verkaufsvolumens zu deren Gunsten in der jeweiligen Abrechnungsperiode abzulegen.

Gesamtschuldnerische Haftung des Warenerwerbers

Die im Jahre 2013 eingeführte Haftung der Erwerber für die Abführung der Steuer von den im Anhang Nr. 13 des polnischen Umsatzsteuergesetzes) gelisteten Waren (sog. empfindliche Waren)   seitens der Warenverkäufer hat bis jetzt manche Stahlerzeugnisse, Benzinmotor-Treibstoffe, , Heiz- und Schmieröle, Motorantriebgase, sowie plastisch unbearbeitetes Gold, in von Halbfabrikat oder als Pulver mit einer Probe 0,325 oder höher betroffen.

Die am 1. Juli eingeführte Änderung besteht in der Festlegung von neun neuen Kategorien der sog. empfindlichen Waren (u.a. Druckertoner, Tintenpatronen mit Druckkopf für Drucker, plastisch unbearbeitetes Silber  und Platin oder in Form von Halbfabrikat oder Pulver, Digitalkameras), sowie in er Ausschließung von Gold.

Der Erwerber von sog. empfindlichen Waren kann sich von der Gesamthaftung durch die Einreichung der Garantiekaution ausschließen lassen. Ab dem 1.  Juli 2015 wird die Höhe solcher Kaution unterschiedlich je nach der Art und Weise der von dem Unternehmer gelieferten Waren differenziert. Falls der jeweilige Unternehmer, der die Treibstoffe, Heiz- und Schmieröle liefern, wird die minimale Garantiekaution bis zur einer Million PLN und die maximale bis zur zehn Million PLN erhöht. Darüber hinaus werden dem Unternehmer von dem Betrag der Garantiekaution, die als Depot angenommen wurde, Zinsen in Höhe von 30% Depotsatz der NBP zustehen.

MwSt.-Korrektur von den uneintreibbaren Forderungen

Die Institution der so genannten Ermäßigung auf uneintreibbare Schulden, die von Art. 89a und 89b des USt.-Gesetzes geregelt wird, ermöglicht dem Gläubiger die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage und der geschuldeten Steuer sowie bei der ausbleibenden Zahlung seitens des Vertragspartners, sowie verpflichtet den letzteren zu einer entsprechenden Korrektur der abgezogenen Vorsteuer. Die ab dem 1. Juli 2015 eingeführten  Gesetze modifizieren die bisherigen Grundsätze solcher Korrektur im Falle von den durch ein Konkursverfahren betroffenen Schuldnern oder bei den in den und im Falle der verbundenen Einheiten

Die erste Änderung führt die Regel ein, dass der Schuldner zu der Korrektur der Vorsteuer nicht verpflichtet wird, soweit der am letzten Tag des Monats, in dem der 150. Tag der Zahlungsfrist abläuft, sich in dem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet. Der Gläubiger dagegen, so wie es bisher geschah, wird laut Art. 89a weiterhin zur Vollziehung einer entsprechenden Korrektur nicht berechtigt sein.

Überdies ist durch die Aufhebung des Art. 89a Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes die Möglichkeit eingeführt worden, die mit dem Schuldner verbundenen Gläubiger eine Ermäßigung auf uneintreibbare Schulden nutzen zu lassen, was bisher nicht möglich war (während der Schuldner solch eine Korrektur trotz der bestehenden Verbundenheit durchführen musste). Das Bestehen der benannten Verbindungen bildet für die Gläubiger kein Hindernis für die Anwendung der Ermäßigung auf uneintreibbare Schulden.

Was wesentlich ist, dürfen die Änderungen im Bereich der Ermäßigung für uneintreibbare Schulden kraft des vorübergehenden Gesetzes auch auf die Forderungen angewendet werden, die vor dem 1. Juli entstanden sind, dessen Uneinbringlichkeit t nach dem 31. Dezember 2012 wahrscheinlich gemacht wurde.