Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Besteuerung der Fundamente für die in einer als getrennter Besteuerungsgegenstand zu betrachtenden Produktionshalle gegründete Produktionsstraße mit der Immobiliensteuer - ein für Steuerpflichtige ungünstiges Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes (NSA)

2016-12-12

Am 7. Oktober 2016 hat das NSA ein für Steuerpflichtige ungünstiges Urteil (AZ sygn. II FSK 2532/14, nicht veröffentlicht) im Bereich der getrennten Versteuerung eines Gebäudes – hier einer Produktionshalle – und eines innerhalb dieser Halle befindlichen Bauobjektes in Form einer Produktionsstraße mit der Immobiliensteuer gefällt.

Die Rechtssache betrifft eine Gesellschaft, welche eine Investition in Form einer neuen Produktionsstraße samt der zugehörigen Infrastruktur in einem neu errichteten Gebäude einer (Produktionshalle) ausgeführt. Die Produktionsstraße hat sich aus mehr als Dutzend Maschinen zusammengesetzt, welche am Grund auf verstärkten, von Konstruktionsteilen des Gebäudes dilatierten Fundamenten befestigt worden sind.

Bei der Gesellschaft haben sich Zweifel wegen der quasi doppelten Versteuerung desselben Gegenstandes, nämlich einer Produktionsstraße (genauer gesagt: um die auf der zu versteuernden Nutzfläche des Gebäudes befindlichen Fundamente für Maschinen und Anlagen als Bauten), mit der Immobiliensteuer ergeben. Hinzufügen ist, dass bei Bauten deren Wert, und bei Gebäuden deren Nutzfläche als Versteuerungsbasis zu betrachten ist. Denn die Gesellschaft hat eine Stellung vertreten, dass die innerhalb eines auf Grund dessen Nutzfläche versteuerten Gebäudes befindlichen Bauten nicht als Gegenstand für die getrennte Versteuerung zu betrachten seien.

Die Klage der Gesellschaft ist abgewiesen worden. Somit ist die durch das WSA (Wojewodscahftliches Verwaltungsgericht) in Gliwice formulierte Stellung aus dem Urteil AZ syg. I SA/Gl 58/14 vom 7. April 2014 aufrecht erhalten worden, keine Zweifel mehr bestehen sollten, dass Fundamente für die in einer Produktionshalle befindlichen Maschinen als (enumerativ im Versteuerungsgegenstand des Gesetzes über örtliche Steuern und Gebühren genannte) Bauten zu betrachten seien. Die Tatsache, dass sich diese Fundamente innerhalb eines Gebäudes befinden, präjudiziert nicht, dass sie einen von diesem Gebäude getrennten Versteuerungsgegenstand nicht darstellen. Somit sind solche Fundamente als Bauten, und zwar unabhängig von der Versteuerung der Nutzfläche des Gebäudes, mit der Immobiliensteuer zu versteuern.

Die oben präsentierte Stellung des Veraltungsgerichtes kann eine wesentliche Bedeutung für Steuerpflichtige haben und zweifellos ihre Steuerlasten beeinflussen. Darüber hinaus kann die Ermittlung des Anfangswertes der Bauten – des Fundaments allein – mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand verbunden sein.