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Formelle Fehler auf Ust-Rechnungen vs. gegenüber dem Recht auf Berechtigung zur Vorsteuerabzug

2016-11-04

Am 15. September 2016 ist ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (GEU) in der Sache C-516/14 Barlis 06 – Investimentos Imobiliarios e Turisticos SA gegen Autoridade Tributaria e Aduaneira gefällt worden, dessen Gegenstand das Recht auf Abzug der Vorsteuer durch eine portugiesische Gesellschaft aus Rechnungen über die zu deren Gunsten seitens einer Anwaltkanzlei erbrachten Rechtsleistungen gewesen war.

Die Steuerbehörden in Portugal haben der Gesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, dass die durch die erwähnte Anwaltskanzlei ausgestellten Rechnungen die in nationalen Vorschriften vorgesehenen formellen Erfordernisse nicht erfüllt hätten, d.h. die in den streitigen Rechnungen enthaltenen Beschreibungen nicht ausreichend gewesen seien. Als Antwort hat die betroffene Gesellschaft Anlagen mit detaillierteren Beschreibungen der den Kern des Streites darstellenden Rechtsleistungen vorgelegt. Der Fiskus ist jedoch der Ansicht gewesen, dass die Vorlage von Anlagen, welche die in den Rechnungen fehlenden Bestandteile belegen, die aufgetretenen formellen Mängel nicht beseitige – denn diese Anlagen seien nicht als den Rechnungen „gleichwertige Belege“ zu betrachten, weil sie die durch die Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt hätten. Der GEU hat die Entscheidung zu treffen gehabt, ob im Lichte der in der Richtlinie 2006/112 enthaltenen Vorschriften die Möglichkeit bestehe, dass Beschreibungen des Leistungsgegenstandes aus Umsatzsteuerrechnungen durch die zuständige Steuerverwaltung als nicht ausreichend betrachtet würden, selbst wenn solche Verwaltung, und zwar auf Grund des Kooperationsprinzips, ergänzende, in deren Meinung für die Bestätigung der Existenz sowie der detaillierten Geschäftsmerkmale erforderliche Informationen empfangen könne.

Der GEU hat auf zwei wesentliche Schwerpunkte aufmerksam gemacht:

  1. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht nach deren Ermessen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Erfüllung der den Inhalt einer Rechnung betreffenden Bedingungen in Verbindung bringen, welche durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112 nicht klar vorgesehen worden sind. Denn im Sinne des Art. 226 Ziff. 6 der Richtlinie 2006/112 seien nur die in diesem Artikel genannten Informationen auf Umsatzsteuerrechnungen obligatorisch anzugeben. Eine von diesen Bedingungen ist, dass Umsatzsteuerrechnungen entsprechende Notizen über den Umfang und Charakter von erbrachten Dienstleistungen enthalten. Zugleich enthält diese Richtlinie keine Bestimmung, ob eine ausführliche Beschreibung von einzelnen zu erbringenden Dienstleistungen erforderlich ist. Darüber hinaus ist zu betonen, dass in Umsatzsteuerrechnungen das Datum der Ausführung oder des Abschlusses der Leistungserbringung zu enthalten sei, so dass für Steuerbehörden die Möglichkeit bestehe zu prüfen, wann der die Entstehung der Steuerschuld verursachende Vorfall stattgefunden habe.
  2. Gemäß der aufgezeichneten Rechtsprechung des GEU stellt das Recht der Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug den fundamentalen Grundsatz des gemeinsamen Umsatzsteuersystems dar. Diese Recht als ein integraler Bestandteil des Umsatzsteuersystems unterliege keinerlei Einschränkungen. Das gemeinsame Umsatzsteuersystem hat abzusichern, dass jegliche Wirtschaftstätigkeit, und zwar ohne Rücksicht auf deren Zweck bzw. Resultat, unter der Bedingung, dass sie grundsätzlich der Besteuerung unterliege, auf neutrale Art und Weise zu versteuern sei. Die sachliche Voraussetzung für das Vorsteuerabzugsrecht ist, dass Waren und Dienstleistungen für zu versteuernde Handlungen in Anspruch genommen und durch einen anderen, in einer früheren Geschäftsphase befindlichen Steuerpflichtigen geliefert würden. Die formelle Voraussetzung stellt dagegen den Besitz von entsprechenden gemäß der Richtlinie 2006/112 zu erstellenden Rechnung dar.

Nach der Meinung des GEU fordere das Prinzip der Umsatzsteuerneutralität an, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bei Erfüllung der grundsätzlichen (sachlichen) Erfordernisse zugesprochen werde, selbst wenn manche von diesen formellen Erfordernissen unerfüllt geblieben seien. Eine ähnliche Stellung hat der GEU bereits in der Vergangenheit genommen. Im Lichte der vorgenannten Tatsachen dürfen Steuerbehörden das Recht auf Vorsteuerabzug lediglich auf solcher Grundlage nicht verweigern, dass die betreffende Rechnung die formellen Voraussetzungen nicht erfülle, falls diese Behörden über alle Informationen für die Prüfung verfügen, dass die dieses Recht betreffenden sachlichen Erfordernisse erfüllt worden seien. Steuerbehörden dürfen es nicht bei der Prüfung von Umsatzsteuerrechnungen allein belassen, sondern alle durch den Steuerpflichtigen gelieferten Informationen in Betracht ziehen. Wesentlich ist, dass der Art. 219 der Richtlinie 2006/112 einer Umsatzsteuerrechnung jeden Beleg oder jede Note gleichstellt, die die ursprüngliche Rechnung abändern und sich auf diese klar und eindeutig beziehen.

Dementsprechend hat in der gegenständlichen Sache die portugiesische Steuerbehörde in deren Beurteilung auch die durch den Steuerpflichtigen vorgelegten Anlagen zu Umsatzsteuerrechnungen berücksichtigen sollen, wobei die die Erfüllung der Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug betreffende Beweislast auf dem Steuerpflichtigen liegen würde.

Durch das hier besprochene Urteil des GEU ist dessen bisherige Stellung zur Überordnung des umsatzsteuerlichen Neutralitätsprinzips bestätigt worden. Steuerbehörden dürfen das Recht auf Abzug der Versteuer durch Steuerpflichtige im Zusammenhang mit formellen Mangel nicht in Frage stellen, wenn sachliche Voraussetzungen erfüllt worden sind.