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Höhe des Eigenkapitals für die Zwecke der dünnen UnterkKapitalisierungsregel

2016-11-04

Bei der Ermittlung der Höhe des Eigenkapitals für die Zwecke der Unterkapitalisierungsregel muss der Steuerpflichtige aus der Kalkulation z.B. den Wert der Neubewertungsrücklage oder das Eigenkapital aus erhaltenen nachrangigen Darlehen ausschließen. Die ordnungsmäßige Ermittlung der Höhe des Eigenkapitals für diese Zwecke wird Auswirkungen auf die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen aus bezahlten Zinsen von den durch verbundene Unternehmen erteilten Darlehen haben.

Gemäß dem Art. 16 Abs. 1 Ziff. 60 und 61 des poln. Körperschaftssteuergesetzes (CIT-Gesetzes) als steuerlich nicht abzugsfähig gelten Zinsen aus Darlehen:

  1. die der Gesellschaft durch einen Träger erteilt wurden, welcher direkt oder indirekt mindestens 25% Anteile (Aktien) an dieser Gesellschaft hält, oder aus Darlehen, die gesamt durch die gesamt direkt oder indirekt mindestens 25% Anteile (Aktien) an dieser Gesellschaft haltenden Träger erteilt wurden, soweit der Wert der Verschuldung (auch aus Darlehen) der Gesellschaft gegenüber den gesamt direkt oder indirekt mindestens 25% Anteile an dieser Gesellschaft haltenden Trägern insgesamt den Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft überschreitet;
  2. die durch eine andere Gesellschaft erteilt wurden, wenn an diesen beiden Gesellschaften derselbe Träger direkt oder indirekt mindestens zu jeweils 25% Anteile (Aktien) hält, und der Wert der Verschuldung der das Darlehen empfangenden Gesellschaft (auch aus Darlehen) gegenüber der das Darlehen erteilenden Gesellschaft sowie gegenüber den direkt oder indirekt mindestens 25% Anteile (Aktien)an der Darlehensnehmerin haltenden Trägern insgesamt den Wert des Eigenkapitals der das Darlehen empfangenden Gesellschaft überschreitet

- und zwar in einem Verhältnis, in welchem der Wert der das Eigenkapital der Gesellschaft überschreitenden Verschuldung zum Gesamtbetrag dieser Verschuldung gegenüber diesen Trägern, welcher zum letzten Tag des dem Monat der Rückzahlung der Darlehenszinsen vorangehenden Monats ermittelt wird.

Dagegen wird gemäß dem Art. 16 Abs. 7h des polnischen KStG der Wert des oben genannten Eigenkapitals zum letzten Tag des dem Monat der Rückzahlung der Darlehenszinsen vorangehenden Monats, jedoch ohne die Neubewertungsrücklage und ohne den Eigenkapitalteil aus nachrangigen Darlehen, ermittelt. Dieser Wert ist um den Wert des Stammkapitals zu vermindern, welcher:

  • nicht tatsächlich in dieses Kapital eingestellt worden ist, oder
  • mit Forderungen aus Darlehen und aus auf diese Darlehen entfallenden Zinsen, welche den Anteilseignern gegen diese Gesellschaft zustehen, gedeckt worden ist, sowie
  • mit immateriellen Vermögensgegenständen und Rechten, welche gemäß dem Art. 16a-16, nicht abgeschrieben werden, gedeckt worden ist.

Die oben genanten Vorfälle, wie in der am 14. Oktober 2016 erteilten individuellen Auskunft (Aktenzeichen sygn. akt 1462-IPPB6.4510.506.16.1.AM) der Direktor der Finanzkammer in Warschau bestätigt hat, führen dagegen zu keiner Verpflichtung zur Verminderung der sonstigen Eigenkapitalposten, wie z.B. Kapitalrücklagen, wenn zum Beispiel ein Teil der Kapitalrücklagen mit den nicht abzuschreibenden Forderungen aus Darlehen oder mit den nicht abzuschreibenden immateriellen Vermögensgegenständen und Rechten gedeckt worden ist.

Die in dem Art. 16 Abs. 7h enthaltenen Ausschlüsse sind durch den Gesetzgeber zwecks Verwirklichung des Wertes der Eigenkapitale eingeführt worden, welche durch Träger in deren Jahresabschlüssen ausgewiesen werden. Die mit der analysierten Vorschrift eingeführten Einschränkungen betreffen jedoch nicht die anderen als Stammkapital Eigenkapitalposten der Gesellschaft.