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Änderung der Grundsätze zur Ermittlung der Einkünfte aus der Übernahme der Anteile (Aktien) gegen Erbringung einer Sacheinlage

2016-09-05

Ab dem 1. Januar 2017 werden die Grundsätze zur Ermittlung der Einkünfte aus der Übernahme der Anteile (Aktien) in Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Erbringung einer Sacheinlage geändert. Nach den neuen Vorschriften entsprechen diese Einkünfte des Steuerpflichtigen dem Marktwert der eingebrachten Sacheinlage. Die Änderungen werden auch die Betriebsausgaben für die Veräußerung von übernommenen Anteilen (Aktien) gegen Sacheinlage betreffen.

Ab dem 1. Januar 2017 treten die Änderungen der Grundsätze zur Ermittlung der Einkünfte von Steuerpflichtigen, die gegen eingebrachte Sacheinlage Anteile (Aktien) von Kapitalgesellschaften oder Kommanditgesellschaft auf Aktien übernehmen, in Kraft. Die Änderung bezieht sich auf ein Verfahren zur Ermittlung der Einkünfte aus der Übernahme von Anteilen (Aktien) gegen Sacheinlage und die Methode zur Ermittlung von Betriebsausgaben für ihre spätere Veräußerung.

Derzeit entsprechen die Einkünfte aus der Übernahme der Anteile (Aktien) gegen Sacheinlage, dem Nennwert der Anteile (Aktien), die gegen Sacheinlage, in anderer Form als Unternehmen oder ein organisiertes Teil davon,  übernommen wurden. Anders gesagt, werden die Einkünfte anhand der Höhe des Nennwertes der Anteile (Aktien) unabhängig vom Wert der Sacheinlage ermittelt. Der Steuerpflichtige hatte also die Möglichkeit den Wert der erzielten Einkünfte, durch die Entstehung des sog. Agio, also das Aufgeld zwischen eingebrachten Sacheinlage und dem Nennwert der übernommenen Anteile (Aktien), frei zu gestalten. Die abzugsfähigen Betriebsausgaben bei der Veräußerung solcher Anteile entsprachen wiederum deren Nennwert (Agio blieb steuerlich neutral).

Ab dem 1. Januar 2017 werden die Einkünfte aus der Übernahme der Anteile (Aktien) gegen Sacheinlage als in dem Gesellschaftsvertrag, der Gesellschaftssatzung oder in ähnlichem Dokument angegebener Wert der Einlage festgelegt. Wenn der in dem Gesellschaftsvertrag, der Gesellschaftssatzung oder in ähnlichem Dokument genannte Wert von dem Marktwert abweicht, oder nicht bestimmt wird, so wird die Steuerbehörde das Recht haben, dessen Höhe als den Marktwert der Sacheinlage vom Tag ihrer Einbringung in die Gesellschaft zu ermitteln.

Der der auf solche Weise ermittelte Wert der Einkünfte bildet abzugsfähige Betriebsausgaben bei Veräußerung von übernommenen Anteilen (Aktien) gegen Sacheinlage, darunter auch bei Einbringung derer als Sacheinlage in eine andere Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, oder Kommanditgesellschaft auf Aktien).

Nach geltenden Rechtsvorschriften gibt es ein Auslegungsstreit zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden über die Möglichkeit der Ermittlung von Einkünften bei Entstehung von Agio durch Einbringung einer Sacheinlage. Die Steuerbehörden behaupten, dass im Falle von Steuerpflichtigen, die juristische Personen sind, die Einkünfte aus der Übernahme von Anteilen (Aktien) gegen Sacheinlage dem Marktwert der Sacheinlage unabhängig von im Gesellschaftsvertrag (-satzung) angegebenem Agio entsprechen. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (einschließlich des Oberverwaltungsgerichts) in solchen Sachen waren nicht eindeutig. Die neuen Vorschriften regeln endgültig die Frage der Höhe der Einkünfte aus der Erbringung der Sacheinlage in Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaft auf Aktien

Wir möchten darauf hinweisen, dass ab dem 15. Juli 2016 im polnischen Steuersystem die Vorschriften der Klausel gegen die Steuerumgehung (sog. General Anti Avoidance Rule) gelten. Aufgrund des relativ kurzen Geltungsdauer dieser Institution können wir die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Übernahme der Anteile (Aktien) unter dem Marktwert der Sacheinlage auch nach aktuellem Rechtsstand von den Steuerbehörden als Erzielung eines Steuervorteils betrachtet werden kann, was im Lichte der Vorschriften der Klausel, die Steuerbehörden dazu berechtigen kann, die Einkünfte der Steuerpflichtigen in Höhe des Marktwertes der Sacheinlage zu ermitteln.