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Änderungen an Einkommensteuern ab 01. Januar 2017

2016-12-08

In dem Gesetzblatt Dz. U. Nr. 1550 ist ein Änderungsgesetz vom 5. September 2016 zum Gesetz über die Einkommensteuer (PIT)und Körperschaftsteuer (CIT) veröffentlicht worden, das am 01. Januar 2017 in Kraft treten wird. Die wesentlichste Änderung an den einzuführenden Vorschriften ist die Minderung des körperschaftssteuersatzes (CIT-Satzes) für die ausgewählten Steuerpflichtigen von 19% auf 15%. Die sonstigen Änderungen im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz in Polen sollen zur Abdichtung des steuerlichen Systems durch Präzisierung der Regelungen, durch welche Interpretationszweifel verursacht werden könnten.

  1. Der neuer Körperschaftssteuersatz (CIT-Satz)

Wie wir bereits in der Juli-Ausgabe unseres Newsletters informiert haben, werden ab 01. Januar 2017:

- die sog. Kleinunternehmer (bei denen Umsatzerlöse samt geschuldeter Umsatzsteuer den Gegenwert von 1.200.000 EUR im vorigen Jahr nicht überschritten hatte), sowie

- die Steuerpflichtige, die mit ihrer Wirtschaftstätigkeit anfangen – und zwar im Geschäftsjahr, in welchem sie mit der Tätigkeit angefangen haben.

dem neuen Körperschaftssteuersatz in Höhe 15%  unterliegen.

Der Gesetzgeber hat jedoch gewisse Ausnahmenvorgesehen. Von der Inanspruchnahme des verminderten Steuersatzes werden solche Steuerpflichtigen ausgeschlossen werden, welche auf Grund der im Gesetz genannten Restrukturierungsprozesse im Geschäftsjahre des Tätigkeitsbeginns und in dem direkt darauf folgenden Geschäftsjahren gegründet worden sind. Den niedrigeren Steuersatz werden die Steuerpflichtigen erst ab dem 3. Jahr deren Tätigkeit anwenden dürfen, soweit sie die Voraussetzungen erfüllt haben, dass sie als kleine Steuerpflichtige zu betrachten sind.

  1. Die innerhalb Polen erzielten Einkünfte – die gesetzliche Definition

Die Vorschrift des Art. 3 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT–Gesetzes) über die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht – ist um weitere Absätze ausgedehnt worden, die einen Musterkatalog mit den innerhalb Polen erzielten Einkünfte enthalten. Somit werden ab 01. Januar 2017 die in Polen erzielten Einkünfte der Steuerpflichtigen ohne Geschäftssitz oder Geschäftsführung in Polen als inländische Einkünfte betrachtet werden, und im Besonderen die folgenden: aus der im Gebiet der Republik Polen geführten Tätigkeit jeder Art, davon über eine Betriebsstätte, aus den im Gebiet Polen gelegenen Immobilien oder aus Rechten an solchen Immobilien, aus der Übertragung von Anteilen (Aktien) an Gesellschaften, deren Aktiva zu mindestens 50% aus den im Gebiet der Republik Polen gelegenen Immobilien oder Rechten an solchen Immobilien bestehen, aus den im Gebiet der Republik Polen zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren oder derivativen Finanzinstrumenten, oder auch aus den im Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des CIT-Gesetzes genannten Forderungen – u.a. aus Lizenzforderungen, aus Zinsen oder Gewinnen an Körperschaftsgewinnen. Diese Änderung hat klarstellenden Charakter, der die Pflicht bestätigt, dass die bestimmten, durch Nicht-Residenten im Gebiet Polens erzielten Einkommen zu versteuern sind.

3. Einbringung von  Sacheinlagen in die Gesellschaften

Ab 01. Januar 2017 werden auch die Grundsätze der Ermittlung von Erträgen bei Einbringung von Sacheinlagen in Gesellschaften verändert werden. Dabei, in Bezug auf die Körperschaftssteuer, sollte diese Vorschrift Sacheinlagen in einer anderen Form als ein Unternehmen oder dessen organisierten Teil, und in Bezug auf die Einkommensteuer (PIT) Sacheinlagen in beliebiger Form, betreffen. Somit wird als steuerpflichtige Einkünfte der gesellschaftsvertraglich (oder durch einen anderen Dokument mit ähnlichem Charakter) bestimmte Wert der Einlage betrachtet werden. Sollte aber ein solcher Wert niedriger als marktüblicher Wert der Sacheinlage sein oder wenn der Wert der nichtgeldlichen Einlage nicht vertraglich (oder durch anderes Dokument) bestimmt sein, dann wird der marktübliche, zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an einer solchen Sacheinlage anzusetzende Wert als steuerpflichtige Einnahmen betrachtet werden. Der markübliche Wert ist gemäß dem Art. 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (PIT-Gesetzes) und gemäß dem Art. 14 Abs. 2 des Körperschaftssteuergesetzes (CIT-Gesetzes) zu ermitteln.

Im Falle eines als natürliche Person auftretenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz oder Geschäftsführung im Gebiet der Republik Polen oder einer Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit Sitz oder Geschäftsführung in einem anderen Staat (soweit diese gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften dieses anderen Staates als juristische Person betratet wird und der Versteuerung unterliegt)sollte die oben genannte Vorschrift ausschließlich auf Sacheinlagen, d.h. auf Sachen oder Rechte, angewandt werden.

Es ist auch der Zeitpunkt der Einkünftserzielung bestimmt worden. Eine Einnahme soll dann am Tage der Übertragung des Eigentums am Gegenstand der Einlage auf die Gesellschaft entstehen – und zwar in dem Fall, wenn die Gesellschaft selbst oder die Kapitalerhöhung der Eintragungspflicht im zuständigen Register nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht unterliegen.

Der Ordnung halber wird angemerkt, dass nach den heute geltenden Vorschriften im Falle der Übernahme von Anteilen oder Aktien gegen Sacheinlage der Nominalwert der gegen die betreffende Einlage übernommenen Anteile an Gesellschaft als Einnahmen zu betrachten ist.

Wesentlich ist, dass der Grundsatz der Ermittlung der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben für die Einlage einbringende Partei nicht geändert wird.

Diese Vorschriften treten in Kraft am 01. Januar 2017, und wenn die Übertragung des Eigentums am Gegenstand oder Sacheinlage auf eine Gesellschaft während des vor dem 01. Januar 2017 begonnenen Geschäftsjahres erfolgt hat, und wenn diesbezügliche Betriebseinnahmen in dem nach dem 31. Dezember 2016 entstanden worden sind, dann sind solche Betriebseinnahmene gemäß den bis zum Ende des Jahres 2016 geltenden Vorschriften zu ermitteln.

  1. Klausel über die Vermeidung der Doppelbesteuerung

Bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen während Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften oder bei  Anteilstausch entstehen keine steuerpflichtigen Einkünfte. Jedoch ab 01. Januar 2017 werden diese Vorschriften nicht mehr in dem Fall angewendet werden, wenn Vermeidung oder Hinterziehung der Steuern der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Verschmelzung von Gesellschaften, Spaltung von Gesellschaften oder des Austausches von Anteilen sein sollte. Darüber hinaus, soweit Verschmelzung von Gesellschaften, Spaltung von Gesellschaften oder Anteilstausch nicht aus wirtschaftlich begründeten Gründen durchgeführt werden, dann wird laut Art. 24 Abs. 20 des PIT-Gesetzes und entsprechend laut Art. 10 Abs. 4a des CIT-Gesetzes die Behauptung möglich sein, dass der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Verschmelzung von Gesellschaften, Spaltung von Gesellschaften oder des Austausches von Anteilen in der Vermeidung oder Hinterziehung der Steuern beruht.

  1. "Wirtschaftlicher Eigentümer” – Begriffsdefinition

In die im Art. 4a des CIT-Gesetzes enthaltene Terminologie ist die Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers” (ang. „beneficial owner”) eingeführt worden, die als einen solchen Eigentümer einen Träger bezeichnet, welcher eine Forderung für eigene Vorteile empfange, nicht als Vermittler, Vertreter, Treuhänder oder ein anderer zur Übergabe der gesamten Forderung oder deren Teils an einen anderen Träger verpflichtet sei.

Im Anschluss an die Definierung des Begriffes des wirtschaftlichen Eigentümers sind auch die Vorschriften des Art. 21 Abs. 3 Ziff. 4 sowie Art. 26 Abs. 1f des CIT-Gesetzes verändert worden. In der ersten Vorschrift ist direkt benannt worden, dass auszuzahlende Forderungen aus Lizenzen und Zinsen von der Besteuerung zu befreien seien, soweit deren Empfänger als wirtschaftlicher Eigentümer auftrete. Darüber hinaus weist die weitere Vorschrift darauf hin, dass eine schriftliche Erklärung der steuerbefreite Lizenzforderungen oder Gewinne aus Beteiligung an Gewinnen Dritter empfangenden Gesellschaft darauf hinweisen sollte, dass die Gesellschaft oder deren ausländische Betriebsstätte als wirtschaftlicher Eigentümer auszuzahlender Forderungen auftrete.

Die eingeführten Änderungen treten am 01. Januar 2017 in Kraft.