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Änderungen bei Besteuerung von geschlossenen Investmentfonds ab 01. Januar 2017

2016-12-08

Am 29. November 2016 ist die Novellierung der Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes sowie der Vorschriften der Abgabenordnung (Gesetzesblatt Dz. U. von 2016 Pos. 1926; veröffentlicht worden. Die Novellierungsvorschriften im Bereich der Bersteuerung von geschlossenen Investmentfonds sowie ausländischen Institutionen der gemeinsamen Finanzierung des geschlossenen Typs treten am 01. Januar 2017 in Kraft.

Auf der Grundlage der Novellierung werden geschlossene Fonds sowie ausländische Institutionen der gemeinsamen Finanzierung des geschlossenen Typs mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als Polen oder in einem anderen Staat aus dem Europäischen Wirtschaftsraum („polnische und ausländische GIFs“) ab 01 Januar 2017 der Bersteuerung aus den im polnischen KStG (CIT-Gesetz) enumerativ genannten Einkünften unterliegen.

Gemäß den Novellierungsvorschriften sind Erträge (Einkommen) der polnischen und ausländischen GIFs körperschaftssteuerfrei, jedoch mit Ausnahmes der folgenden Einkünfte aus:

  1. Beteiligung an einer Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder an anderen Organisationseinheiten ohne juristische Persönlichkeit mit Geschäftssitz oder Geschäftsführung in Polen oder einem anderen Staat, in welchen ein solcher Träger nicht als eine juristische Person auftritt und von dessen gesamten Einkommen keiner Besteuerung in diesem Staat unterliegt („transparente Gesellschaft“),

  2. Zinsen aus den zu Gunsten einer transparenten Gesellschaft gewährten Darlehen und aus deren anderen Verbindlichkeiten gegenüber FIZ,

  3. Zinsen aus Kapitalbeteiligung an einer transparenten Gesellschaft,

  4. Schenkungen bzw. anderen unentgeltlichen oder teilweise entgeltlichen Leistungen, die durch transparente Gesellschaften erbracht werden,

  5. Zinsen (Abzinsungen) aus Wertpapieren, welche durch transparente Gesellschaften emittiert werden,

  6. Veräußerung von Wertpapieren, welche durch transparente Gesellschaften emittiert worden sind.

Im Falle der ausländischen GIF ist die Anwendung einer solchen Steuerbefreiung von dem Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage für die Erlangung der Informationen über einen ausländischen GIF durch die entsprechende Steuerbehörde von der entsprechenden Steuerbehörde des Sitzstaates (des betroffenen GIF) abhängig. Polnische Träger, welche an ausländische GIFs deren Forderungen aus Zinsen, Lizenzen und Dividenden ausschütten, werden diese auszuschüttenden Einkommen von der CIT-Versteuerung ausschließen dürfen, wenn ein betreffender ausländischer GIF:

  1. ihnen dessen Residenzzertifikat vorlegt sowie

  2. eine schriftliche Erklärung abgibt, dass dieser tatsächlicher Empfänger der auszuschüttenden Forderungen ist und Bedingungen für die Anwendung der steuerlichen Befreiung erfüllt.

In den Betriebseinnahmen von GIF wird der Wert der erhaltenen Aktiva, gegen die diese GIF dem beteiligten Anleger entsprechende Beteiligungseinheiten oder Investitionszertifikate zuteilen, nicht berücksichtigt werden. Dagegen als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen der GIF werden die durch GIF zu Gunsten des Beteiligten auszuschüttenden Beträge nicht gelten, und zwar aus: (1) Aufkauf von Beteiligungseinheiten, (2) Aufkauf von Investitionszertifikaten, (3) laufende satzungsmäßige auszuschüttende Erträge (Einkommen).

Es ist zu betonen, dass in der Liquidierung von Strukturen mit Teilnahme von polnischen und ausländischen GIF unter Anwendung von steuerlich transparenten Gesellschaften, die zur steuerlichen Optimierung der aus laufender Wirtschaftstätigkeit der Steuerpflichtigen generierten Gewinne dienen, der Hauptzweck der Novellierung liegt. Eine solche Handlung widerspricht dem grundsätzlichen Zweck der Ausarbeitung der personenbezogenen Befreiung für GIF, d. h. der steuerlichen Befreiung der über GIF geführten Investitionstätigkeit der Steuerpflichtigen.