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Frist zum Einreichen der CBC-P Informationen über die Gruppe von Unternehmen läuft zum 30.10.2017 ab

2017-10-27

Die neuen Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz vom 9. März 2017 über den Finanzinformationsaustausch mit anderen Ländern, nach dem gewählte Unternehmen verpflichtet sind, die so genannte Information über die Gruppe von Unternehmen zu übermitteln, was dem Finanzamt bei der Risikoanalyse der Angabe eines zu niedrigen, zu versteuernden Ergebnisses im Bereich von Verrechnungspreisen und sonstigen ökonomischen oder statistischen Analysen behilflich sein soll. Eine solche Information ist grundsätzlich im Termin von 12 Monaten ab Ende des Geschäftsjahres einzureichen, wobei nach Maßgabe der Übergangsvorschriften ist die erste Information von Unternehmen:

  • die als herrschende Unternehmen betrachtet werden für das, nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Jahr zu erstellen,

  • die keine herrschenden Unternehmen sind, aber durch die Gruppe von Unternehmen angewiesen, oder auf Grundlage sonstiger Vorschriften des oben genannten Gesetzes zur Übermittlung der Informationen über die Gruppe von Unternehmen verpflichtet werden, für das, nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Jahr (d.h. für das Jahr 2017), und fakultativ – für das, nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Jahr (d.h. für das Jahr 2016) zu erstellen.

Unabhängig von der oben genannten Pflicht ist ein Unternehmen, das der Gruppe von Unternehmen angehört und seinen Sitz oder die Geschäftsführung in Polen hat bzw. seinen Sitz oder die Geschäftsführung außerhalb Polens hat, aber die Geschäftstätigkeit in Polen über einen ausländischen Betrieb ausübt, verpflichtet den Leiter der zuständigen Finanzverwaltung darüber zu informieren, dass:

1)            es ein herrschendes Unternehmen, ein angewiesenes Unternehmen bzw. ein sonstiges Unternehmen ist, das die Information über die Gruppe von Unternehmen einzureichen hat oder

2)            es das berichtende Unternehmen, den Staat bzw. das Gebiet nennt, in dem die Information über die Gruppe von Unternehmen übermittelt wird.

Die Mitteilung ist spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres der gegebenen Gruppe von Unternehmen einzureichen. Dennoch, ist auf Grundlage von Übergangsvorschriften die erste Mitteilung für das, nach dem 31. Dezember 2015, jedoch nicht später als vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr, spätestens im Termin von 10 ab dem letzten Tag dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. In der Praxis bedeutet dies somit, dass für das Jahr 2016 der Termin zum Einreichen der CBC-P Information mit dem 31. Oktober 2017 abläuft. Im Fall von Unternehmen mit einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr nicht gleich ist, wird dieser Termin entsprechend verschoben.

Wesentlich ist, wie man auf der Internetseite des Finanzministeriums lesen kann, dass in Verbindung mit Übergangsvorschriften zum oben genannten Gesetz, d.h. Anwendung ab dem Berichtsjahr 2017 der Regelungen aus Art. 84 des Gesetzes in Bezug auf andere als herrschende, zur Übermittlung der Informationen über die Gruppe von Unternehmen angewiesene Unternehmen, nicht alle Unternehmen einer Gruppe von Unternehmen verpflichtet sein werden, die CBC-P – Information für das Jahr 2016 zu übermitteln. Ein solcher Fall wird bestehen, wenn die Kapitalgruppe zur Mitteilung betreffend länderbezogenen Bericht (CBC Bericht) in keinem Land oder Gebiet verpflichtet sein wird.

Das interaktive Formular CBC-P wurde vom Finanzministerium am 19. Oktober 2017 veröffentlicht. Die Mitteilung kann in elektronischer Form, wie auch in Schriftform eingereicht werden.

Barbara Otrzonsek, tax consultant, ATA Finance.